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Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network

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über deren Programme, welche benötigt wurden, um aktuelle Programmzeitschriften<br />

zusammenzustellen.<br />

Die Konkurrenten von Microsoft streben gerade danach, Produkte auf den Markt<br />

zu bringen, welche derselben Verbrauchererwartung entsprechen wie auch das Windows-System;<br />

andernfalls würden sie sich kaum um Interoperabilität bemühen. Der<br />

freie Zugang zu Schnittstelleninformationen ermöglicht Wettbewerbern höchstens die<br />

Entwicklung besserer Versionen, nicht aber völlig neuer Systeme. Schutzzweck von<br />

Art. 82 kann danach nur der Erhalt des Wettbewerbs auf dem bereits bestehenden<br />

nachgelagerten Markt sein (Stopper 2005, S. 102).<br />

Die Kommission ging ebenfalls davon aus, dass das Kriterium des neuen Produktes<br />

nicht zu eng auszulegen sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass die wesentliche<br />

Einrichtung unverzichtbar für weitere Innovationen ist, welche aber nicht bereits zu<br />

klar identi zierbaren Produkten herangereift sein müssen. 24 Nachvollziehbar ist jedenfalls<br />

die Argumentation der Kommission dahingehend, dass die Wettbewerber<br />

Microsofts, denen zuvor die Schnittstelleninformationen zugänglich waren, nicht den<br />

Markteintritt, sondern vielmehr die Marktbehauptung anstrebten, weshalb das strikte<br />

Festhalten am Kriterium des neuen Produktes nicht angebracht sei (Höppner 2005,<br />

S. 460).<br />

Das EuG hat in seiner Entscheidung zu Microsoft auf die Argumentation der<br />

Kommission Bezug genommen: Ausreichend sei es, dass das Produkt des Wettbewerbers<br />

grundlegende Elemente enthalte, welche aus der eigenen Anstrengung des<br />

Wettbewerbers resultierten. Das EuG betonte, dass sich dies schon zwangsläu g so<br />

ergebe, da die Wettbewerber im Wege der Offenlegung der Schnittstellen lediglich deren<br />

Beschreibung, nicht aber deren Anwendung eröffnet bekämen. Sie könnten daher<br />

nur ihre eigenen Produkte verbessern, nicht aber die von Microsoft kopieren. 25 Zu<br />

solchen Verbesserungen wiederum seien sie auch gezwungen, um sich im Wettbewerb<br />

von ihren Konkurrenten positiv abzusetzen. 26 .<br />

Was im Übrigen die unterschiedliche Auffassung von Interoperabilität der Kommission<br />

auf der einen und Microsoft auf der anderen Seite angeht, so hat nach der<br />

Einschätzung des EuG Microsoft zwar behauptet, aber nicht ausreichend dargelegt,<br />

dass aufgrund der Offenlegungsverp ichtung Microsoft-Produkte von Wettbewerbern<br />

praktisch geklont werden könnten. Das Gericht schloss sich der Kommission<br />

an, die betont hatte, Wettbewerber sollten lediglich in die Lage versetzt werden, Produkte<br />

mit eigenen Funktionen und insbesondere auch eigenem Quellcode herzustellen,<br />

welche die Sprache des Betriebssystems von Microsoft verstehen können. 27<br />

24 Entscheidung der Kommission, Rn. 693 ff.; siehe hierzu kritisch: Körber (2004, S. 889 f.).<br />

25 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 631 ff., 639 ff.<br />

26 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 658.<br />

27 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 141, zum Wortlaut: Microsoft sollte ������������� zur Beschreibung<br />

von ��������� herausgeben, durch die aber gerade nicht auf den Quellcode zugegriffen werden kann.<br />

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