Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network
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über deren Programme, welche benötigt wurden, um aktuelle Programmzeitschriften<br />
zusammenzustellen.<br />
Die Konkurrenten von Microsoft streben gerade danach, Produkte auf den Markt<br />
zu bringen, welche derselben Verbrauchererwartung entsprechen wie auch das Windows-System;<br />
andernfalls würden sie sich kaum um Interoperabilität bemühen. Der<br />
freie Zugang zu Schnittstelleninformationen ermöglicht Wettbewerbern höchstens die<br />
Entwicklung besserer Versionen, nicht aber völlig neuer Systeme. Schutzzweck von<br />
Art. 82 kann danach nur der Erhalt des Wettbewerbs auf dem bereits bestehenden<br />
nachgelagerten Markt sein (Stopper 2005, S. 102).<br />
Die Kommission ging ebenfalls davon aus, dass das Kriterium des neuen Produktes<br />
nicht zu eng auszulegen sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass die wesentliche<br />
Einrichtung unverzichtbar für weitere Innovationen ist, welche aber nicht bereits zu<br />
klar identi zierbaren Produkten herangereift sein müssen. 24 Nachvollziehbar ist jedenfalls<br />
die Argumentation der Kommission dahingehend, dass die Wettbewerber<br />
Microsofts, denen zuvor die Schnittstelleninformationen zugänglich waren, nicht den<br />
Markteintritt, sondern vielmehr die Marktbehauptung anstrebten, weshalb das strikte<br />
Festhalten am Kriterium des neuen Produktes nicht angebracht sei (Höppner 2005,<br />
S. 460).<br />
Das EuG hat in seiner Entscheidung zu Microsoft auf die Argumentation der<br />
Kommission Bezug genommen: Ausreichend sei es, dass das Produkt des Wettbewerbers<br />
grundlegende Elemente enthalte, welche aus der eigenen Anstrengung des<br />
Wettbewerbers resultierten. Das EuG betonte, dass sich dies schon zwangsläu g so<br />
ergebe, da die Wettbewerber im Wege der Offenlegung der Schnittstellen lediglich deren<br />
Beschreibung, nicht aber deren Anwendung eröffnet bekämen. Sie könnten daher<br />
nur ihre eigenen Produkte verbessern, nicht aber die von Microsoft kopieren. 25 Zu<br />
solchen Verbesserungen wiederum seien sie auch gezwungen, um sich im Wettbewerb<br />
von ihren Konkurrenten positiv abzusetzen. 26 .<br />
Was im Übrigen die unterschiedliche Auffassung von Interoperabilität der Kommission<br />
auf der einen und Microsoft auf der anderen Seite angeht, so hat nach der<br />
Einschätzung des EuG Microsoft zwar behauptet, aber nicht ausreichend dargelegt,<br />
dass aufgrund der Offenlegungsverp ichtung Microsoft-Produkte von Wettbewerbern<br />
praktisch geklont werden könnten. Das Gericht schloss sich der Kommission<br />
an, die betont hatte, Wettbewerber sollten lediglich in die Lage versetzt werden, Produkte<br />
mit eigenen Funktionen und insbesondere auch eigenem Quellcode herzustellen,<br />
welche die Sprache des Betriebssystems von Microsoft verstehen können. 27<br />
24 Entscheidung der Kommission, Rn. 693 ff.; siehe hierzu kritisch: Körber (2004, S. 889 f.).<br />
25 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 631 ff., 639 ff.<br />
26 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 658.<br />
27 Microsoft-Entscheidung EuG, Rn. 141, zum Wortlaut: Microsoft sollte ������������� zur Beschreibung<br />
von ��������� herausgeben, durch die aber gerade nicht auf den Quellcode zugegriffen werden kann.<br />
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