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Open Source Jahrbuch 2008 - Business Linux Hanse Network

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crosoft-PC-Betriebssystemen mit Server-Betriebssystemen anderer, konkurrierender<br />

Hersteller möglich machen (Schricker 2006, Loewenheim, Ÿ 69a, Rn. 13). Die Schnittstellen<br />

bildeten aus der Sicht der Kommission eine wesentliche Einrichtung im Sinne<br />

der Essential-Facilities-Doktrin und der Zugang zu ihnen die unabdingbare Voraussetzung<br />

für die Wettbewerber von Microsoft, um auf dem Markt für kompatible Systeme<br />

zu bestehen.<br />

3.1 Gang des Verfahrens<br />

Zunächst wurde der Fall Microsoft in den USA verhandelt. Nach der Klage der Regierung<br />

sowie mehrerer Bundesstaaten 1998, in der Microsoft der Missbrauch seiner<br />

Monopolstellung vorgeworfen wurde, wurde Microsoft zur Aufspaltung des Unternehmens<br />

verurteilt. In Gang gesetzt wurde das Verfahren unter anderem wegen der<br />

Verknüpfung von Windows mit dem �������� ��������, wobei die konkurrierende Unternehmung<br />

�������� eine wesentliche Rolle spielte. Auf die Berufung von Microsoft<br />

folgte 2001/2002 die auÿergerichtliche Einigung.<br />

Auf europäischer Ebene wurde das Verfahren im Jahr 2000 aufgrund der Beschwerde<br />

des mit Microsoft konkurrierenden Unternehmens ��� ������������ eröffnet. Da<br />

es für IT-Märkte keine sektorspezi schen Gesetze gibt, welche national, wie etwa<br />

in den Bereichen Telekommunikation und Energie, den Zugang zu wesentlichen<br />

Einrichtungen regeln, fällt der Zugriff auf die Schnittstellendaten im Fall Microsoft<br />

grundsätzlich unter Art. 82 EG. Der Markt für PC-Betriebssysteme beziehungsweise<br />

deren Schnittstelleninformationen bildet dabei den vorgelagerten, der für Server<br />

Betriebssysteme den nachgelagerten Markt, dessen Wettbewerb es zu schützen gilt. 6<br />

Microsoft verweigerte ab der Einführung der Windows-Version 2000 den Zugang zu<br />

den Schnittstelleninformationen mit der Begründung, sie seien als geistiges Eigentum<br />

dem Zugriff anderer ohne entsprechende Lizenzen entzogen.<br />

Microsoft wurde von der Kommission 2004 zur Offenlegung der Schnittstellen<br />

verp ichtet. 7 Gegen diese Verfügung hatte das Unternehmen zunächst Nichtigkeitsklage<br />

erhoben. Am 17. 9. 2007 hat das EuG die Entscheidung der Kommission u. a.<br />

in Bezug auf die Offenlegungsverp ichtung bestätigt. Microsoft hat sich inzwischen<br />

dieser Entscheidung gebeugt.<br />

3.2 Die marktbeherrschende Stellung von Microsoft<br />

Gemäÿ Art. 82 Satz 1 EG ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden<br />

Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben<br />

durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, sofern dieses Verhalten zu einer<br />

6 Siehe Stopper (2005, S. 87 ff.); die Kommission stellt dabei auf Arbeitsgruppenserver ab, siehe Fichert<br />

und Sohns (2004, S. 910).<br />

7 Entscheidung abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases/decisions/<br />

37792/en.pdf [06. Feb. <strong>2008</strong>]; Zusammenfassung in den Pressemitteilungen der EU IP/04/382.<br />

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