Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut
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<strong>IMU</strong><br />
auch e<strong>in</strong> Initiativrecht zur Gestaltung der <strong>Arbeitszeit</strong> ableiten. Falls sich Arbeitgeber<br />
und Betriebsrat nicht e<strong>in</strong>igen können, ersetzt der Spruch der E<strong>in</strong>igungsstelle<br />
die fehlende E<strong>in</strong>igung. Regelungsbereiche aus dem Tarifvertrag dürfen<br />
nicht berührt werden, es sei denn, der Tarifvertrag sieht e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Öffnungsklausel vor. Diese Mitbestimmungsrechte können sogar die unternehmerische<br />
Entscheidungsfreiheit e<strong>in</strong>schränken. Bei ihrer Verletzung kann der<br />
Betriebsrat beim Arbeitsgericht e<strong>in</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Unterlassungsanspruch erwirken<br />
und per e<strong>in</strong>stweiliger Verfügung geltend machen.<br />
Mitbestimmungspflichtige Tatbestände s<strong>in</strong>d<br />
� Lage oder Verlegung des <strong>Arbeitszeit</strong>beg<strong>in</strong>ns und -endes (<strong>in</strong>direkt damit<br />
auch die Dauer der täglichen <strong>Arbeitszeit</strong>), Verteilung des <strong>Arbeitszeit</strong>volumens<br />
auf e<strong>in</strong>zelne Wochentage oder <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Ausgleichszeitraums;<br />
� E<strong>in</strong>führung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung e<strong>in</strong>er Gleitzeitregelung<br />
oder anderer <strong>Arbeitszeit</strong>konten;<br />
� E<strong>in</strong>führung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung <strong>von</strong> Schichtarbeit<br />
e<strong>in</strong>schl. der Festlegung e<strong>in</strong>zelner Schichtpläne;<br />
� E<strong>in</strong>führung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung <strong>von</strong> Regelungen<br />
über Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft;<br />
� und der Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen <strong>Arbeitszeit</strong>,<br />
solange diese nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt<br />
ist.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus hat der Betriebsrat Informationsrechte (Kittner; Zwanziger<br />
525) z. B. <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Auswertungen der Zeiterfassung, detaillierter Aufstellungen<br />
über die geleisteten Überstunden oder die über 8 Stunden Arbeit am Werktag<br />
geleisteten Arbeitsstunden.<br />
In Betrieben ohne Betriebsrat hat der Arbeitgeber Direktionsrecht zur Lage<br />
und Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong>, muss dabei aber nach „billigem Ermessen“ handeln.<br />
3.1.4 Individuelle Arbeitsverträge<br />
Auf Ebene der <strong>in</strong>dividuellen Arbeitsverträge zeigt sich seit e<strong>in</strong>igen Jahren e<strong>in</strong>e<br />
zunehmende Flexibilisierung, <strong>in</strong>dem verstärkt Arbeitsverträge mit längeren<br />
<strong>Arbeitszeit</strong>en (40-Stunden Woche) oder mit e<strong>in</strong>er Entkopplung der Leistungsregulierung<br />
<strong>von</strong> der <strong>Arbeitszeit</strong> durch Vertrauensarbeitszeit oder gar dem Verzicht<br />
auf Absprachen zur <strong>Arbeitszeit</strong> (Wagner 2001: 369) abgeschlossen werden.<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den diese Regelungen vor allem bei der Beschäftigtengruppe<br />
der sogenannten „ÜT-ler“ 2 (den „übertariflich Angestellten“). H<strong>in</strong>weise<br />
2 Übertarifliche (bzw. <strong>in</strong> den übrigen Tarifbezirken außertarifliche) Angestellte s<strong>in</strong>d Arbeitnehmer,<br />
deren Tätigkeit höher als die der höchsten Tarifgruppe bewertet wird und die daher <strong>in</strong>di-<br />
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