02.02.2013 Aufrufe

Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut

Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut

Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>IMU</strong><br />

Anhang 1: Regelungen des <strong>Arbeitszeit</strong>gesetzes<br />

Das <strong>Arbeitszeit</strong>gesetz dient ausdrücklich dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz,<br />

<strong>in</strong>sbesondere mit Regelungen<br />

� zur Höchstarbeitszeit §§ 3, 6 Abs. 2 ArbZG,<br />

� zu M<strong>in</strong>destanforderungen an Ruhepausen (§ 4 ArbZG),<br />

� zu Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) und mit<br />

� Vorschriften für Nacht- und Schichtarbeit (§ 6 ArbZG)<br />

E<strong>in</strong> nachrangiges Ziel ist die Verbesserung der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für flexible <strong>Arbeitszeit</strong>en<br />

durch Verlängerung des Ausgleichszeitraum für Überschreitungen <strong>von</strong> 8-<br />

Stunden-täglich (auf 24 Wochen/6 Kalendermonate), die erleichterte Arbeit an Sonn-<br />

/Feiertagen sowie weitreichende Möglichkeiten der Tarifparteien zur Erweiterung des<br />

gesetzlichen Rahmens. Ke<strong>in</strong>e Ziele des <strong>Arbeitszeit</strong>gesetzes s<strong>in</strong>d die Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong><br />

Familie und Beruf oder die Verr<strong>in</strong>gerung der Arbeitslosigkeit durch kürzere <strong>Arbeitszeit</strong>en<br />

und e<strong>in</strong>e dementsprechend andere Verteilung des volkswirtschaftlichen <strong>Arbeitszeit</strong>volumens.<br />

Gesetzlich s<strong>in</strong>d wesentliche Vorgaben für die <strong>Arbeitszeit</strong> im <strong>Arbeitszeit</strong>gesetz<br />

(ArbZG) <strong>von</strong> 1994 geregelt, e<strong>in</strong>em Teil des <strong>Arbeitszeit</strong>rechtsgesetzes. Ergänzende Bestimmungen<br />

– vor allem für bestimmte Beschäftigtengruppen – f<strong>in</strong>den sich z. B. im<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz, <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>derarbeitsschutzverordnung, im Mutterschutzgesetz,<br />

im 9. Buch des SGB sowie im Ladenschlussgesetz (Kittner; Zwanziger 2001:<br />

524). Allerd<strong>in</strong>gs liegt die wesentliche Regelungsbefugnis bei der <strong>Arbeitszeit</strong> nach Art. 9<br />

Abs. 3 GG bei den Tarifvertragsparteien, so dass <strong>in</strong>sbesondere Tarifverträge die e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Regelungen bieten.<br />

Gesetzlich geregelt ist e<strong>in</strong>e werktägliche Höchstarbeitszeit <strong>von</strong> 8 Stunden, die auf<br />

10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Ausgleichszeitraums <strong>von</strong><br />

6 Monaten e<strong>in</strong> entsprechender Freizeitausgleich stattf<strong>in</strong>det. Das entspricht e<strong>in</strong>er Flexibilisierung<br />

der <strong>Arbeitszeit</strong> bei bis zu 6 Werktagen je Woche e<strong>in</strong>er höchstzulässigen Wochenarbeitszeit<br />

<strong>von</strong> 48 bzw. 60 Stunden (Kittner; Zwanziger 2001: 529). Die werktägliche<br />

Überschreitung der 8- bzw. 10-Stunden-Grenze ist möglich, wenn <strong>in</strong> die <strong>Arbeitszeit</strong><br />

regelmäßig und <strong>in</strong> erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst<br />

fällt. Gesetzlich gelten Montag bis Samstag als Werktage, <strong>in</strong> den meisten Branchen<br />

hat sich jedoch die 5-Tage-Woche durchgesetzt, dort f<strong>in</strong>det Samstagsarbeit <strong>in</strong> der<br />

Regel als mitbestimmungs- und zuschlagspflichtige Mehrarbeit statt. Insgesamt ergibt<br />

sich e<strong>in</strong>e nach Gesetz höchstzulässige Jahresarbeitszeit <strong>von</strong> 2.304 Stunden (52 Wochen<br />

abzüglich 4 Wochen Urlaub x 48 Arbeitsstunden <strong>in</strong> der Woche), die jedoch <strong>von</strong><br />

tariflich vere<strong>in</strong>barten und tatsächlichen <strong>Arbeitszeit</strong>en deutlich unterschritten wird.<br />

Neben M<strong>in</strong>destruhepausen (m<strong>in</strong>destens 30 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>von</strong> sechs<br />

bis neun Stunden bzw. 45 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>von</strong> mehr als neun Stunden)<br />

besteht die Pflicht zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destruhezeit <strong>von</strong> 11 Stunden zwischen zwei Arbeitsschichten.<br />

55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!