Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut
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<strong>IMU</strong><br />
Anhang 1: Regelungen des <strong>Arbeitszeit</strong>gesetzes<br />
Das <strong>Arbeitszeit</strong>gesetz dient ausdrücklich dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz,<br />
<strong>in</strong>sbesondere mit Regelungen<br />
� zur Höchstarbeitszeit §§ 3, 6 Abs. 2 ArbZG,<br />
� zu M<strong>in</strong>destanforderungen an Ruhepausen (§ 4 ArbZG),<br />
� zu Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) und mit<br />
� Vorschriften für Nacht- und Schichtarbeit (§ 6 ArbZG)<br />
E<strong>in</strong> nachrangiges Ziel ist die Verbesserung der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für flexible <strong>Arbeitszeit</strong>en<br />
durch Verlängerung des Ausgleichszeitraum für Überschreitungen <strong>von</strong> 8-<br />
Stunden-täglich (auf 24 Wochen/6 Kalendermonate), die erleichterte Arbeit an Sonn-<br />
/Feiertagen sowie weitreichende Möglichkeiten der Tarifparteien zur Erweiterung des<br />
gesetzlichen Rahmens. Ke<strong>in</strong>e Ziele des <strong>Arbeitszeit</strong>gesetzes s<strong>in</strong>d die Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong><br />
Familie und Beruf oder die Verr<strong>in</strong>gerung der Arbeitslosigkeit durch kürzere <strong>Arbeitszeit</strong>en<br />
und e<strong>in</strong>e dementsprechend andere Verteilung des volkswirtschaftlichen <strong>Arbeitszeit</strong>volumens.<br />
Gesetzlich s<strong>in</strong>d wesentliche Vorgaben für die <strong>Arbeitszeit</strong> im <strong>Arbeitszeit</strong>gesetz<br />
(ArbZG) <strong>von</strong> 1994 geregelt, e<strong>in</strong>em Teil des <strong>Arbeitszeit</strong>rechtsgesetzes. Ergänzende Bestimmungen<br />
– vor allem für bestimmte Beschäftigtengruppen – f<strong>in</strong>den sich z. B. im<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz, <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>derarbeitsschutzverordnung, im Mutterschutzgesetz,<br />
im 9. Buch des SGB sowie im Ladenschlussgesetz (Kittner; Zwanziger 2001:<br />
524). Allerd<strong>in</strong>gs liegt die wesentliche Regelungsbefugnis bei der <strong>Arbeitszeit</strong> nach Art. 9<br />
Abs. 3 GG bei den Tarifvertragsparteien, so dass <strong>in</strong>sbesondere Tarifverträge die e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Regelungen bieten.<br />
Gesetzlich geregelt ist e<strong>in</strong>e werktägliche Höchstarbeitszeit <strong>von</strong> 8 Stunden, die auf<br />
10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Ausgleichszeitraums <strong>von</strong><br />
6 Monaten e<strong>in</strong> entsprechender Freizeitausgleich stattf<strong>in</strong>det. Das entspricht e<strong>in</strong>er Flexibilisierung<br />
der <strong>Arbeitszeit</strong> bei bis zu 6 Werktagen je Woche e<strong>in</strong>er höchstzulässigen Wochenarbeitszeit<br />
<strong>von</strong> 48 bzw. 60 Stunden (Kittner; Zwanziger 2001: 529). Die werktägliche<br />
Überschreitung der 8- bzw. 10-Stunden-Grenze ist möglich, wenn <strong>in</strong> die <strong>Arbeitszeit</strong><br />
regelmäßig und <strong>in</strong> erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst<br />
fällt. Gesetzlich gelten Montag bis Samstag als Werktage, <strong>in</strong> den meisten Branchen<br />
hat sich jedoch die 5-Tage-Woche durchgesetzt, dort f<strong>in</strong>det Samstagsarbeit <strong>in</strong> der<br />
Regel als mitbestimmungs- und zuschlagspflichtige Mehrarbeit statt. Insgesamt ergibt<br />
sich e<strong>in</strong>e nach Gesetz höchstzulässige Jahresarbeitszeit <strong>von</strong> 2.304 Stunden (52 Wochen<br />
abzüglich 4 Wochen Urlaub x 48 Arbeitsstunden <strong>in</strong> der Woche), die jedoch <strong>von</strong><br />
tariflich vere<strong>in</strong>barten und tatsächlichen <strong>Arbeitszeit</strong>en deutlich unterschritten wird.<br />
Neben M<strong>in</strong>destruhepausen (m<strong>in</strong>destens 30 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>von</strong> sechs<br />
bis neun Stunden bzw. 45 M<strong>in</strong>uten bei e<strong>in</strong>er <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>von</strong> mehr als neun Stunden)<br />
besteht die Pflicht zu e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destruhezeit <strong>von</strong> 11 Stunden zwischen zwei Arbeitsschichten.<br />
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