Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut
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<strong>IMU</strong><br />
Die gesetzlichen <strong>Arbeitszeit</strong>bestimmungen stellen Schutzgesetze im S<strong>in</strong>ne des §<br />
823 Abs. 2 BGB dar, bei ihrer schuldhaften Verletzung durch den Arbeitgeber bestehen<br />
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers e<strong>in</strong>schließlich Schmerzensgeld (§ 823 i.<br />
V. m. § 253 Abs. 2 BGB) (Kittner; Zwanziger 2001: 528). Bei öffentlichem Bekanntwerden<br />
des Überschreitens der 10-Stunden Grenze schaltet sich das Gewerbeaufsichtsamt<br />
e<strong>in</strong>, der Arbeitgeber begeht dann e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit und kann zur Zahlung<br />
e<strong>in</strong>er Geldstrafe verurteilt werden. In bestimmten Fällen, z. B. bei der vorsätzlichen<br />
Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer, kann auch e<strong>in</strong>e Geld- oder Freiheitsstrafe<br />
verhängt werden. Daraus kann die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers und der Führungskräfte<br />
zur E<strong>in</strong>haltung der <strong>Arbeitszeit</strong>grenzen abgeleitet werden. E<strong>in</strong>e Beschwerde<br />
– beispielsweise des Betriebsrats – bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt ke<strong>in</strong>en<br />
Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht dar.<br />
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört neben der E<strong>in</strong>haltung der gesetzlich zulässigen<br />
<strong>Arbeitszeit</strong>dauer <strong>in</strong>sbesondere die die Aufzeichnung der über e<strong>in</strong>e werktägliche<br />
<strong>Arbeitszeit</strong> <strong>von</strong> 8 Stunden h<strong>in</strong>ausgehende <strong>Arbeitszeit</strong> je Arbeitstag und je Arbeitnehmer<br />
(§ 16 Abs. 2 ArbZG) (daraus kann auch die Pflicht zur Aufzeichnung des Freizeitausgleichs<br />
abgeleitet werden); e<strong>in</strong>e Delegation der Aufzeichnungspflicht an Arbeitnehmer<br />
ist wohl möglich (strittig), allerd<strong>in</strong>gs muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass sie auch<br />
tatsächlich erfolgt. Ansonsten begeht der Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit. Diese<br />
Aufzeichnungspflichten dienen dazu, dass die zuständige Aufsichtsbehörde die E<strong>in</strong>haltung<br />
der Gesetze prüfen kann. E<strong>in</strong>e Form der Aufzeichnung im Gesetz nicht vorgeschrieben,<br />
sie kann beispielsweise elektronisch, aber auch als Handaufzeichnung <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Liste erfolgen. „Selbstaufschriebe“ durch die Beschäftigten selbst strittig: „Jedenfalls<br />
kann sich der Arbeitgeber durch e<strong>in</strong>e Übertragung der Aufzeichnung auf die Arbeitnehmer<br />
nicht <strong>von</strong> se<strong>in</strong>er Verpflichtung aus § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG mit entlastender<br />
Wirkung befreien (strittig). Er muss m<strong>in</strong>destens durch entsprechende Anordnungen<br />
und Überwachungsmaßnahmen sicherstellen, dass die Aufzeichnung der <strong>Arbeitszeit</strong><br />
... auch tatsächlich erfolgt.“ (Schoof 2007: 315). Die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation<br />
beträgt 2 Jahre.<br />
Außerdem muss der Arbeitgeber e<strong>in</strong>en Ausdruck des <strong>Arbeitszeit</strong>gesetzes, darauf<br />
beruhender Rechtsverordnungen sowie Vorschriften ggf. abweichender Tarifverträge<br />
und Betriebsvere<strong>in</strong>barungen aushängen sowie e<strong>in</strong> Verzeichnis derjenigen Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />
und Arbeitnehmer führen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Verlängerung der werktäglichen <strong>Arbeitszeit</strong><br />
ohne Zeitausgleich (§ 7 Abs. 7 ArbZG) e<strong>in</strong>gewilligt haben.<br />
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