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Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut

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3.1.2 Tarifvertragliche Regelungen<br />

<strong>IMU</strong><br />

Die wesentliche Regelungsbefugnis zur <strong>Arbeitszeit</strong> wird aufgrund Art. 9 Abs.<br />

3 Grundgesetz den Tarifparteien zugewiesen (Kittner; Zwanziger 2001: 524), die<br />

<strong>von</strong> dem <strong>Arbeitszeit</strong>gesetz abweichende Regelungen vere<strong>in</strong>bart haben. Neben<br />

detaillierteren Zeit- und Pausenregelungen eröffnen Tarifverträge vieler Branchen<br />

zunehmend Spielräume zur Flexibilisierung der <strong>Arbeitszeit</strong>, z. B. tarifliche<br />

Regelungen über Gleitzeit und andere <strong>Arbeitszeit</strong>konten, die ungleichmäßige<br />

Verteilung der tariflichen <strong>Arbeitszeit</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>es Ausgleichszeitraums, tarifliche<br />

Regelungen über Absenkung der <strong>Arbeitszeit</strong> (z. B. Beschäftigungssicherungstarifverträge<br />

<strong>in</strong> der Metallbranche) oder die Verlängerung der tariflichen<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> für bestimmte Beschäftigtengruppen (Schoof 2007: 307).<br />

Für die baden-württembergische Metall- und Elektro<strong>in</strong>dustrie gilt der Manteltarifvertrag<br />

(MTV) für Beschäftigte <strong>von</strong> 2005, <strong>in</strong> dem § 7 die <strong>Arbeitszeit</strong> regelt,<br />

<strong>in</strong>sbesondere (weitere Regelungs<strong>in</strong>halte im Anhang 2):<br />

� Die tarifliche wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> beträgt ohne Pausen 35 Stunden,<br />

mit Zustimmung der Beschäftigten und bei entsprechender Bezahlung<br />

kann sie <strong>in</strong>dividuell auf 40 Stunden verlängert werden (§ 7.1 MTV). Die<br />

Zahl der Beschäftigten mit verlängerter regelmäßiger Wochenarbeitszeit<br />

darf 18 % aller Beschäftigten des Betriebs nicht übersteigen (sog. „18 %-<br />

Regelung“). Mit dem sogenannten „Pforzheimer Abschluss“ wurde diese<br />

Tarifklausel 2004 betrieblich geöffnet - unter bestimmten Voraussetzungen<br />

kann für bis zu 50 % der Beschäftigten e<strong>in</strong>e bezahlte Verlängerung auf bis<br />

zu 40 Stunden die Woche e<strong>in</strong>geführt werden (WSI 2005: 1).<br />

� Die Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung geregelt,<br />

<strong>in</strong> der auch Ausgleichszeiträume festgelegt werden müssen (§ 7.5.3 MTV).<br />

� Die Differenz zwischen der betrieblich vere<strong>in</strong>barten regelmäßigen <strong>Arbeitszeit</strong><br />

und der <strong>in</strong>dividuellen regelmäßigen <strong>Arbeitszeit</strong> kann auch <strong>in</strong> Form <strong>von</strong><br />

freien Tagen ausgeglichen werden, es dürfen aber nicht mehr als 5 freie<br />

Tage zusammengefasst werden (§ 7.6 MTV).<br />

� Betriebe können neben Gleitzeitkonten auch flexible <strong>Arbeitszeit</strong>konten<br />

bzw. Langzeitkonten ohne Ausgleichszeiträume <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er freiwilligen Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

regeln (§ 7.7 MTV).<br />

3.1.3 Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />

Weiterreichende und betriebsspezifische Regelungen enthalten Betriebsvere<strong>in</strong>barungen.<br />

Neben der nach MTV zu regelnden Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> und<br />

der Festlegung der Ausgleichszeiträume haben Betriebsräte nach § 87 Abs. 1<br />

Nr. 1, 2 und 3 e<strong>in</strong> Mitbestimmungsrecht zur Gestaltung der <strong>Arbeitszeit</strong>, <strong>in</strong>sbesondere<br />

zur Lage und Verteilung des nach Tarif- oder Arbeitsvertrag geschuldeten<br />

Arbeitsvolumens, bei Überstunden bzw. Mehrarbeit und bei der E<strong>in</strong>führung<br />

<strong>von</strong> Kurzarbeit. In Verb<strong>in</strong>dung mit § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG lässt sich daraus<br />

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