Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut
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3.1.2 Tarifvertragliche Regelungen<br />
<strong>IMU</strong><br />
Die wesentliche Regelungsbefugnis zur <strong>Arbeitszeit</strong> wird aufgrund Art. 9 Abs.<br />
3 Grundgesetz den Tarifparteien zugewiesen (Kittner; Zwanziger 2001: 524), die<br />
<strong>von</strong> dem <strong>Arbeitszeit</strong>gesetz abweichende Regelungen vere<strong>in</strong>bart haben. Neben<br />
detaillierteren Zeit- und Pausenregelungen eröffnen Tarifverträge vieler Branchen<br />
zunehmend Spielräume zur Flexibilisierung der <strong>Arbeitszeit</strong>, z. B. tarifliche<br />
Regelungen über Gleitzeit und andere <strong>Arbeitszeit</strong>konten, die ungleichmäßige<br />
Verteilung der tariflichen <strong>Arbeitszeit</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>es Ausgleichszeitraums, tarifliche<br />
Regelungen über Absenkung der <strong>Arbeitszeit</strong> (z. B. Beschäftigungssicherungstarifverträge<br />
<strong>in</strong> der Metallbranche) oder die Verlängerung der tariflichen<br />
<strong>Arbeitszeit</strong> für bestimmte Beschäftigtengruppen (Schoof 2007: 307).<br />
Für die baden-württembergische Metall- und Elektro<strong>in</strong>dustrie gilt der Manteltarifvertrag<br />
(MTV) für Beschäftigte <strong>von</strong> 2005, <strong>in</strong> dem § 7 die <strong>Arbeitszeit</strong> regelt,<br />
<strong>in</strong>sbesondere (weitere Regelungs<strong>in</strong>halte im Anhang 2):<br />
� Die tarifliche wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> beträgt ohne Pausen 35 Stunden,<br />
mit Zustimmung der Beschäftigten und bei entsprechender Bezahlung<br />
kann sie <strong>in</strong>dividuell auf 40 Stunden verlängert werden (§ 7.1 MTV). Die<br />
Zahl der Beschäftigten mit verlängerter regelmäßiger Wochenarbeitszeit<br />
darf 18 % aller Beschäftigten des Betriebs nicht übersteigen (sog. „18 %-<br />
Regelung“). Mit dem sogenannten „Pforzheimer Abschluss“ wurde diese<br />
Tarifklausel 2004 betrieblich geöffnet - unter bestimmten Voraussetzungen<br />
kann für bis zu 50 % der Beschäftigten e<strong>in</strong>e bezahlte Verlängerung auf bis<br />
zu 40 Stunden die Woche e<strong>in</strong>geführt werden (WSI 2005: 1).<br />
� Die Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung geregelt,<br />
<strong>in</strong> der auch Ausgleichszeiträume festgelegt werden müssen (§ 7.5.3 MTV).<br />
� Die Differenz zwischen der betrieblich vere<strong>in</strong>barten regelmäßigen <strong>Arbeitszeit</strong><br />
und der <strong>in</strong>dividuellen regelmäßigen <strong>Arbeitszeit</strong> kann auch <strong>in</strong> Form <strong>von</strong><br />
freien Tagen ausgeglichen werden, es dürfen aber nicht mehr als 5 freie<br />
Tage zusammengefasst werden (§ 7.6 MTV).<br />
� Betriebe können neben Gleitzeitkonten auch flexible <strong>Arbeitszeit</strong>konten<br />
bzw. Langzeitkonten ohne Ausgleichszeiträume <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er freiwilligen Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
regeln (§ 7.7 MTV).<br />
3.1.3 Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />
Weiterreichende und betriebsspezifische Regelungen enthalten Betriebsvere<strong>in</strong>barungen.<br />
Neben der nach MTV zu regelnden Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> und<br />
der Festlegung der Ausgleichszeiträume haben Betriebsräte nach § 87 Abs. 1<br />
Nr. 1, 2 und 3 e<strong>in</strong> Mitbestimmungsrecht zur Gestaltung der <strong>Arbeitszeit</strong>, <strong>in</strong>sbesondere<br />
zur Lage und Verteilung des nach Tarif- oder Arbeitsvertrag geschuldeten<br />
Arbeitsvolumens, bei Überstunden bzw. Mehrarbeit und bei der E<strong>in</strong>führung<br />
<strong>von</strong> Kurzarbeit. In Verb<strong>in</strong>dung mit § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG lässt sich daraus<br />
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