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Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut

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<strong>IMU</strong><br />

Anhang 2: Tarifvertragliche <strong>Arbeitszeit</strong>regelungen<br />

Deutlich umfassender als im ArbZG s<strong>in</strong>d die Regelungen zur <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> Tarifverträgen,<br />

beispielsweise im Manteltarifvertrag der baden-württembergischen Metall- und<br />

Elektro<strong>in</strong>dustrie <strong>von</strong> 2005, der mit ger<strong>in</strong>gen Ergänzungen durch zusätzliche Tarifverträge<br />

derzeit gilt:<br />

Die tarifliche wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> beträgt ohne Pausen 35 Stunden, mit Zustimmung<br />

der Beschäftigten und bei entsprechender Bezahlung kann sie <strong>in</strong>dividuell auf 40<br />

Stunden verlängert werden (§ 7.1 MTV). Die Zahl der Beschäftigten mit verlängerter<br />

IRWAZ darf 18 % aller Beschäftigten des Betriebs nicht übersteigen (sog. „18 %-Regelung“).<br />

Teilzeitarbeit ist e<strong>in</strong>zelvertraglich möglich (§ 7.3 MTV). Die betriebsspezifische<br />

Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung geregelt, <strong>in</strong> der auch Ausgleichszeiträume<br />

festgelegt werden müssen (§ 7.5.3 MTV).<br />

Differenzen zwischen der betrieblich vere<strong>in</strong>barten regelmäßigen <strong>Arbeitszeit</strong> und der<br />

<strong>in</strong>dividuellen regelmäßigen <strong>Arbeitszeit</strong> können auch <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> freien Tagen ausgeglichen<br />

werden, es dürfen aber nicht mehr als 5 freie Tage zusammengefasst werden<br />

(§ 7.6 MTV). Die Zeitdifferenzen bei ungleichmäßiger Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> ist den<br />

Beschäftigten monatlich auszuweisen.<br />

Betriebe können neben Gleitzeitkonten auch flexible <strong>Arbeitszeit</strong>konten bzw. Langzeitkonten<br />

ohne Ausgleichszeiträume <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er freiwilligen Betriebsvere<strong>in</strong>barung regeln<br />

(§ 7.7 MTV). Dabei dienen flexible <strong>Arbeitszeit</strong>konten dem Ausgleich betrieblicher Auslastungsschwankungen,<br />

es wird zwar als <strong>in</strong>dividuelles Zeitkonto geführt, Regeln zur<br />

Stundenzuführung und zum Stundenabbau werden allerd<strong>in</strong>gs zwischen den Betriebsparteien<br />

vere<strong>in</strong>bart. Bei mehr als 300 Guthabenstunden ist nach Tarifvertrag e<strong>in</strong> verpflichtender<br />

Abbau zu regeln, für weiteren Arbeitskräftebedarf sprechen Arbeitgeber<br />

und Betriebsrat über Neue<strong>in</strong>stellungen (§ 7.7.1.5 MTV). Langzeitkonten dienen der<br />

persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigten (§ 7.7.2.1 MTV).<br />

Beschäftigte können zu vergütende Arbeitsstunden <strong>in</strong> das Langzeitkonto buchen, e<strong>in</strong><br />

Regelüberlauf anderer <strong>Arbeitszeit</strong>konten <strong>in</strong> das Langzeitkonto ist ausgeschlossen.<br />

Über die Entnahme <strong>von</strong> Zeitguthaben entscheidet der Beschäftigte. Der Zufluss zum<br />

Langzeitkonto ist auf 152 Stunden pro Jahr begrenzt, sofern nicht Stunden aus der<br />

IRWAZ zugeführt werden. Tarifvertragliche Rahmenbestimmungen zur Gleitzeit sollen<br />

noch vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Die vertragsschließenden Parteien setzen sich für die Durchführung und E<strong>in</strong>haltung<br />

des Tarifvertrags e<strong>in</strong> und verpflichten ihre Mitglieder zur genauen E<strong>in</strong>haltung.<br />

In Ergänzung zum Manteltarifvertrag regelt der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung<br />

(TV-Besch) für die Metall- und Elektro<strong>in</strong>dustrie Baden-Württemberg, dass bei<br />

vorübergehenden Beschäftigungsproblemen und zum Ausschluss betriebsbed<strong>in</strong>gter<br />

Kündigungen die regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> auf e<strong>in</strong>e Dauer <strong>von</strong> 30 bis 35<br />

Stunden gesenkt werden kann (§ 2 TV Besch). Die Monatsentgelte verr<strong>in</strong>gern sich<br />

entsprechend der <strong>Arbeitszeit</strong>verr<strong>in</strong>gerung, können aber ausgeglichen werden.<br />

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