Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut
Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut
Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>IMU</strong><br />
Anhang 2: Tarifvertragliche <strong>Arbeitszeit</strong>regelungen<br />
Deutlich umfassender als im ArbZG s<strong>in</strong>d die Regelungen zur <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> Tarifverträgen,<br />
beispielsweise im Manteltarifvertrag der baden-württembergischen Metall- und<br />
Elektro<strong>in</strong>dustrie <strong>von</strong> 2005, der mit ger<strong>in</strong>gen Ergänzungen durch zusätzliche Tarifverträge<br />
derzeit gilt:<br />
Die tarifliche wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> beträgt ohne Pausen 35 Stunden, mit Zustimmung<br />
der Beschäftigten und bei entsprechender Bezahlung kann sie <strong>in</strong>dividuell auf 40<br />
Stunden verlängert werden (§ 7.1 MTV). Die Zahl der Beschäftigten mit verlängerter<br />
IRWAZ darf 18 % aller Beschäftigten des Betriebs nicht übersteigen (sog. „18 %-Regelung“).<br />
Teilzeitarbeit ist e<strong>in</strong>zelvertraglich möglich (§ 7.3 MTV). Die betriebsspezifische<br />
Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung geregelt, <strong>in</strong> der auch Ausgleichszeiträume<br />
festgelegt werden müssen (§ 7.5.3 MTV).<br />
Differenzen zwischen der betrieblich vere<strong>in</strong>barten regelmäßigen <strong>Arbeitszeit</strong> und der<br />
<strong>in</strong>dividuellen regelmäßigen <strong>Arbeitszeit</strong> können auch <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> freien Tagen ausgeglichen<br />
werden, es dürfen aber nicht mehr als 5 freie Tage zusammengefasst werden<br />
(§ 7.6 MTV). Die Zeitdifferenzen bei ungleichmäßiger Verteilung der <strong>Arbeitszeit</strong> ist den<br />
Beschäftigten monatlich auszuweisen.<br />
Betriebe können neben Gleitzeitkonten auch flexible <strong>Arbeitszeit</strong>konten bzw. Langzeitkonten<br />
ohne Ausgleichszeiträume <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er freiwilligen Betriebsvere<strong>in</strong>barung regeln<br />
(§ 7.7 MTV). Dabei dienen flexible <strong>Arbeitszeit</strong>konten dem Ausgleich betrieblicher Auslastungsschwankungen,<br />
es wird zwar als <strong>in</strong>dividuelles Zeitkonto geführt, Regeln zur<br />
Stundenzuführung und zum Stundenabbau werden allerd<strong>in</strong>gs zwischen den Betriebsparteien<br />
vere<strong>in</strong>bart. Bei mehr als 300 Guthabenstunden ist nach Tarifvertrag e<strong>in</strong> verpflichtender<br />
Abbau zu regeln, für weiteren Arbeitskräftebedarf sprechen Arbeitgeber<br />
und Betriebsrat über Neue<strong>in</strong>stellungen (§ 7.7.1.5 MTV). Langzeitkonten dienen der<br />
persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des e<strong>in</strong>zelnen Beschäftigten (§ 7.7.2.1 MTV).<br />
Beschäftigte können zu vergütende Arbeitsstunden <strong>in</strong> das Langzeitkonto buchen, e<strong>in</strong><br />
Regelüberlauf anderer <strong>Arbeitszeit</strong>konten <strong>in</strong> das Langzeitkonto ist ausgeschlossen.<br />
Über die Entnahme <strong>von</strong> Zeitguthaben entscheidet der Beschäftigte. Der Zufluss zum<br />
Langzeitkonto ist auf 152 Stunden pro Jahr begrenzt, sofern nicht Stunden aus der<br />
IRWAZ zugeführt werden. Tarifvertragliche Rahmenbestimmungen zur Gleitzeit sollen<br />
noch vere<strong>in</strong>bart werden.<br />
Die vertragsschließenden Parteien setzen sich für die Durchführung und E<strong>in</strong>haltung<br />
des Tarifvertrags e<strong>in</strong> und verpflichten ihre Mitglieder zur genauen E<strong>in</strong>haltung.<br />
In Ergänzung zum Manteltarifvertrag regelt der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung<br />
(TV-Besch) für die Metall- und Elektro<strong>in</strong>dustrie Baden-Württemberg, dass bei<br />
vorübergehenden Beschäftigungsproblemen und zum Ausschluss betriebsbed<strong>in</strong>gter<br />
Kündigungen die regelmäßige wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong> auf e<strong>in</strong>e Dauer <strong>von</strong> 30 bis 35<br />
Stunden gesenkt werden kann (§ 2 TV Besch). Die Monatsentgelte verr<strong>in</strong>gern sich<br />
entsprechend der <strong>Arbeitszeit</strong>verr<strong>in</strong>gerung, können aber ausgeglichen werden.<br />
57