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Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut

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<strong>IMU</strong><br />

3. <strong>Arbeitszeit</strong>verfall als Spitze des Eisbergs – Begründung<br />

des Handlungsbedarfs<br />

Die Festlegung der <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> Bezug auf ihre tägliche beziehungsweise<br />

wöchentliche Lage und ihre Gesamtdauer gilt als e<strong>in</strong>s der stärksten Kriterien<br />

zur Def<strong>in</strong>ition und Abgrenzung der abhängig Beschäftigten vom Selbständigen<br />

(Kittner; Zwanziger 2001: 74). Klare Arbeitzeit-Grenzen begrenzen die Herrschaft<br />

und Macht des Arbeitgebers (Kratzer; Sauer 2007: 174) vor allem über<br />

die begrenzte Dauer se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>flussnahme. Damit ist sie grundsätzlich <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em<br />

starken Interessengegensatz geprägt: Während Arbeitgeber <strong>in</strong>sbesondere<br />

im H<strong>in</strong>blick auf die Betriebsnutzungszeit möglichst flexibel über e<strong>in</strong>e möglichst<br />

lange (und möglichst ger<strong>in</strong>g vergütete) <strong>Arbeitszeit</strong> der Beschäftigten verfügen<br />

wollen, haben abhängig Beschäftigte e<strong>in</strong> starkes Interesse an e<strong>in</strong>er Beschränkung<br />

der <strong>Arbeitszeit</strong> und ihrer klaren Abgrenzung zur Freizeit – auch im<br />

S<strong>in</strong>ne der Trennung <strong>von</strong> „unfreier“ und „selbstbestimmter“ Lebenszeit.<br />

3.1 Regulierung und Flexibilisierung <strong>von</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />

Die Regulierung <strong>von</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> f<strong>in</strong>det deshalb gleich auf mehreren Ebenen<br />

statt: <strong>von</strong> der gesetzlichen über kollektivrechtliche bis h<strong>in</strong> zu <strong>in</strong>dividuellen Vere<strong>in</strong>barungen<br />

<strong>in</strong> Arbeitsverträgen. Dabei gilt das Günstigkeitspr<strong>in</strong>zip, das heißt<br />

niederrangige Regelungen dürfen im S<strong>in</strong>ne der Beschäftigten ke<strong>in</strong>e schlechteren<br />

Bed<strong>in</strong>gungen vere<strong>in</strong>baren, als sie das höherrangige Recht vorgibt. Zu betrachten<br />

s<strong>in</strong>d vier Regulierungsebenen:<br />

� Der gesetzliche <strong>Arbeitszeit</strong>schutz (<strong>in</strong>sbesondere die Regelungen des <strong>Arbeitszeit</strong>gesetzes)<br />

dient vorrangig dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz,<br />

<strong>in</strong> dem Höchstgrenzen bzw. M<strong>in</strong>destanforderungen an Ruhepausen<br />

bzw. Ruhezeiten formuliert werden.<br />

� Die <strong>in</strong> vielen Branchen bestehenden tariflichen Regelungen setzen <strong>in</strong>nerhalb<br />

des gesetzlichen Rahmens ebenfalls Höchstgrenzen, die allerd<strong>in</strong>gs<br />

deutlich unter den gesetzlichen Regelungen liegen. Außerdem regeln sie<br />

seit langem die Flexibilisierung der <strong>Arbeitszeit</strong>regelungen (Schoof 2007:<br />

307).<br />

� Betriebsvere<strong>in</strong>barungen konkretisieren die Umsetzung der Tarifverträge<br />

auf betrieblicher Ebene, <strong>in</strong>sbesondere die Lage der <strong>Arbeitszeit</strong> (Beg<strong>in</strong>n,<br />

Ende, Verteilung auf die Wochentage), und betriebliche <strong>Arbeitszeit</strong>modelle.<br />

Sie tragen den starken Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte nach<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG Rechnung. E<strong>in</strong>fluss nehmen kann der Betriebsrat<br />

auch auf vorübergehende Verlängerung (<strong>in</strong>sbesondere Mehrarbeit)<br />

und Verkürzung der <strong>Arbeitszeit</strong> (z. B. Kurzarbeit).<br />

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