Verfall von Arbeitszeit in indirekten Tätigkeitsbereichen - IMU Institut
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<strong>IMU</strong><br />
3. <strong>Arbeitszeit</strong>verfall als Spitze des Eisbergs – Begründung<br />
des Handlungsbedarfs<br />
Die Festlegung der <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>in</strong> Bezug auf ihre tägliche beziehungsweise<br />
wöchentliche Lage und ihre Gesamtdauer gilt als e<strong>in</strong>s der stärksten Kriterien<br />
zur Def<strong>in</strong>ition und Abgrenzung der abhängig Beschäftigten vom Selbständigen<br />
(Kittner; Zwanziger 2001: 74). Klare Arbeitzeit-Grenzen begrenzen die Herrschaft<br />
und Macht des Arbeitgebers (Kratzer; Sauer 2007: 174) vor allem über<br />
die begrenzte Dauer se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>flussnahme. Damit ist sie grundsätzlich <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em<br />
starken Interessengegensatz geprägt: Während Arbeitgeber <strong>in</strong>sbesondere<br />
im H<strong>in</strong>blick auf die Betriebsnutzungszeit möglichst flexibel über e<strong>in</strong>e möglichst<br />
lange (und möglichst ger<strong>in</strong>g vergütete) <strong>Arbeitszeit</strong> der Beschäftigten verfügen<br />
wollen, haben abhängig Beschäftigte e<strong>in</strong> starkes Interesse an e<strong>in</strong>er Beschränkung<br />
der <strong>Arbeitszeit</strong> und ihrer klaren Abgrenzung zur Freizeit – auch im<br />
S<strong>in</strong>ne der Trennung <strong>von</strong> „unfreier“ und „selbstbestimmter“ Lebenszeit.<br />
3.1 Regulierung und Flexibilisierung <strong>von</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />
Die Regulierung <strong>von</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> f<strong>in</strong>det deshalb gleich auf mehreren Ebenen<br />
statt: <strong>von</strong> der gesetzlichen über kollektivrechtliche bis h<strong>in</strong> zu <strong>in</strong>dividuellen Vere<strong>in</strong>barungen<br />
<strong>in</strong> Arbeitsverträgen. Dabei gilt das Günstigkeitspr<strong>in</strong>zip, das heißt<br />
niederrangige Regelungen dürfen im S<strong>in</strong>ne der Beschäftigten ke<strong>in</strong>e schlechteren<br />
Bed<strong>in</strong>gungen vere<strong>in</strong>baren, als sie das höherrangige Recht vorgibt. Zu betrachten<br />
s<strong>in</strong>d vier Regulierungsebenen:<br />
� Der gesetzliche <strong>Arbeitszeit</strong>schutz (<strong>in</strong>sbesondere die Regelungen des <strong>Arbeitszeit</strong>gesetzes)<br />
dient vorrangig dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz,<br />
<strong>in</strong> dem Höchstgrenzen bzw. M<strong>in</strong>destanforderungen an Ruhepausen<br />
bzw. Ruhezeiten formuliert werden.<br />
� Die <strong>in</strong> vielen Branchen bestehenden tariflichen Regelungen setzen <strong>in</strong>nerhalb<br />
des gesetzlichen Rahmens ebenfalls Höchstgrenzen, die allerd<strong>in</strong>gs<br />
deutlich unter den gesetzlichen Regelungen liegen. Außerdem regeln sie<br />
seit langem die Flexibilisierung der <strong>Arbeitszeit</strong>regelungen (Schoof 2007:<br />
307).<br />
� Betriebsvere<strong>in</strong>barungen konkretisieren die Umsetzung der Tarifverträge<br />
auf betrieblicher Ebene, <strong>in</strong>sbesondere die Lage der <strong>Arbeitszeit</strong> (Beg<strong>in</strong>n,<br />
Ende, Verteilung auf die Wochentage), und betriebliche <strong>Arbeitszeit</strong>modelle.<br />
Sie tragen den starken Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte nach<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG Rechnung. E<strong>in</strong>fluss nehmen kann der Betriebsrat<br />
auch auf vorübergehende Verlängerung (<strong>in</strong>sbesondere Mehrarbeit)<br />
und Verkürzung der <strong>Arbeitszeit</strong> (z. B. Kurzarbeit).<br />
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