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Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg

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Begründung zur Satzung des Seite 100<br />

Bebauungsplanes "<strong>Ortslage</strong> <strong>Gaschwitz</strong>“ in <strong>Markkleeberg</strong><br />

13 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4<br />

BauGB in Verbindung mit § 89 Sächsische Bauordnung<br />

(SächsBO) – Örtliche Bauvorschriften<br />

13.1 Grundstückseinfriedungen<br />

Textliche Festsetzung<br />

Grundstückseinfriedungen Vorgärten<br />

Werden per Planeintrag mit „F3“ festgesetzte Flächen eingefriedet, so sind diese<br />

als Zäune aus Holz oder Metall mit senkrechter Lattung auszuführen.<br />

Begründung:<br />

Die Festsetzung begründet sich auf dem Typus des gründerzeitlichen Vorgartens, welcher<br />

die westliche Seite der Hauptstraße bis heute nachhaltig prägt. Die Gestaltung der Einfriedung<br />

spielt hierbei eine wichtige Rolle.<br />

Werden Vorgärten nicht eingefriedet, so ist deren Gestaltung aus dem öffentlichen Raum<br />

heraus gut wahrnehmbar.<br />

Werden Vorgärten jedoch eingefriedet, so sichert die Festsetzung deren visuelle Erlebbarkeit,<br />

indem sie geschlossene Wandflächen unterbindet. Drahtgitterzäune und Jägerzäune<br />

hingegen lassen zwar Durchblicke zu, sind aber typologisch nicht mit der Gründerzeit vereinbar<br />

und daher ebenfalls nicht zulässig.<br />

Textliche Festsetzung<br />

Grundstückseinfriedungen Kleingärten<br />

Die Einfriedung der Kleingärten (Flurstücke 117 b, 117/3, 117/1) entlang des zu<br />

belastenden Geh-, Fahr-, und Leitungsrechts (GFL1) bzw. Gehrechts (G1) ist mit<br />

Holzzäunen und senkrechter Lattung mit einer Höhe von höchstens 1,20 m auszuführen.<br />

Alternativ sind Drahtgitterzäune mit einer Höhe von höchstens 1,20 m mit hinterpflanzter,<br />

geschnittener Laubholzhecke zulässig.<br />

Begründung:<br />

Die Festsetzung orientiert sich an den in Kleingartenanlagen im Raum Leipzig üblichen, regionaltypischen<br />

Einfriedungen und soll gewährleisten, dass ein Einblick in die Gärten für<br />

Spaziergänger möglich bleibt, ein Übersteigen der Zäune jedoch erschwert wird.<br />

Textliche Festsetzung<br />

Grundstückseinfriedung Centralhalle<br />

Zur Abgrenzung der Liegenschaft „Centralhalle“ gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen<br />

(südlich und östlich der Flurstücke 46 und 57/2) sind Einfriedungen<br />

aus Holz oder Metall mit senkrechter Lattung bis zu einer Höhe von maximal 1,50<br />

m zulässig.<br />

Satzungsfassung vom 20.07.2011

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