Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg
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Begründung zur Satzung des Seite 100<br />
Bebauungsplanes "<strong>Ortslage</strong> <strong>Gaschwitz</strong>“ in <strong>Markkleeberg</strong><br />
13 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4<br />
BauGB in Verbindung mit § 89 Sächsische Bauordnung<br />
(SächsBO) – Örtliche Bauvorschriften<br />
13.1 Grundstückseinfriedungen<br />
Textliche Festsetzung<br />
Grundstückseinfriedungen Vorgärten<br />
Werden per Planeintrag mit „F3“ festgesetzte Flächen eingefriedet, so sind diese<br />
als Zäune aus Holz oder Metall mit senkrechter Lattung auszuführen.<br />
Begründung:<br />
Die Festsetzung begründet sich auf dem Typus des gründerzeitlichen Vorgartens, welcher<br />
die westliche Seite der Hauptstraße bis heute nachhaltig prägt. Die Gestaltung der Einfriedung<br />
spielt hierbei eine wichtige Rolle.<br />
Werden Vorgärten nicht eingefriedet, so ist deren Gestaltung aus dem öffentlichen Raum<br />
heraus gut wahrnehmbar.<br />
Werden Vorgärten jedoch eingefriedet, so sichert die Festsetzung deren visuelle Erlebbarkeit,<br />
indem sie geschlossene Wandflächen unterbindet. Drahtgitterzäune und Jägerzäune<br />
hingegen lassen zwar Durchblicke zu, sind aber typologisch nicht mit der Gründerzeit vereinbar<br />
und daher ebenfalls nicht zulässig.<br />
Textliche Festsetzung<br />
Grundstückseinfriedungen Kleingärten<br />
Die Einfriedung der Kleingärten (Flurstücke 117 b, 117/3, 117/1) entlang des zu<br />
belastenden Geh-, Fahr-, und Leitungsrechts (GFL1) bzw. Gehrechts (G1) ist mit<br />
Holzzäunen und senkrechter Lattung mit einer Höhe von höchstens 1,20 m auszuführen.<br />
Alternativ sind Drahtgitterzäune mit einer Höhe von höchstens 1,20 m mit hinterpflanzter,<br />
geschnittener Laubholzhecke zulässig.<br />
Begründung:<br />
Die Festsetzung orientiert sich an den in Kleingartenanlagen im Raum Leipzig üblichen, regionaltypischen<br />
Einfriedungen und soll gewährleisten, dass ein Einblick in die Gärten für<br />
Spaziergänger möglich bleibt, ein Übersteigen der Zäune jedoch erschwert wird.<br />
Textliche Festsetzung<br />
Grundstückseinfriedung Centralhalle<br />
Zur Abgrenzung der Liegenschaft „Centralhalle“ gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen<br />
(südlich und östlich der Flurstücke 46 und 57/2) sind Einfriedungen<br />
aus Holz oder Metall mit senkrechter Lattung bis zu einer Höhe von maximal 1,50<br />
m zulässig.<br />
Satzungsfassung vom 20.07.2011