Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg
Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg
Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Begründung zur Satzung des Seite 81<br />
Bebauungsplanes "<strong>Ortslage</strong> <strong>Gaschwitz</strong>“ in <strong>Markkleeberg</strong><br />
Durch Planeinschrieb wird in denjenigen Teilbaugebieten Einzelhausbebauung bzw. Einzel-<br />
und Doppelhausbebauung festgesetzt, in denen diese Form der Bebauung prägend ist und<br />
die städtebauliche Ordnung die Sicherung dieser Gebietstypik erforderlich macht.<br />
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch planzeichnerischen<br />
Eintrag von Baugrenzen. Hierdurch werden die überbaubaren Grundstücksflächen angemessen<br />
eingegrenzt.<br />
Nur in besonders raumwirksamen Teilbaugebieten, wo ein starkes öffentliches Interesse besteht<br />
und daher die Durchsetzung einer klaren städtebaulichen Ordnung im besonderen<br />
Maße erforderlich ist, wird die Lage der Bebauung planzeichnerisch durch die maßvolle Ausweisung<br />
von Baulinien definiert, wobei es sich überwiegend um straßenseitige Gebäudekanten<br />
handelt.<br />
11.4 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)<br />
Die festgesetzten Flächen für Stellplätze sollen bereichsweise eine bessere Ausstattung mit<br />
Fahrzeugabstellplätzen ermöglichen.<br />
Schwerpunkt ist der verdichtete Bereich der Hauptstraße mit angrenzenden Seitenstraßen<br />
sowie das Ärztehaus im Hans-Steche-Weg (postalisch Gustav-Meisel-Straße).<br />
Der festgesetzte Garagenstandort sichert planerisch den Bestand ab.<br />
11.5 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)<br />
Die festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf ermöglichen die Schaffung erforderlicher<br />
sozialer bzw. infrastruktureller Einrichtungen im Plangebiet.<br />
Im Sinne der angestrebten Entwicklung des Ortsteils ist dies die planerisch fixierte Fläche für<br />
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude“, welche<br />
nicht nur den Bestand der vorhandenen Kindertagesstätte absichert, sondern auch die<br />
Ausweisung eines großzügigen Baufeldes für eine künftige Erweiterung der Einrichtung ermöglicht.<br />
Weiterhin wird die Feuerwehr in ihrem Bestand gesichert.<br />
11.6 Sonstige Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />
11.6.1 Verwendung, Versickerung bzw. Rückhaltung des auf den<br />
Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswassers<br />
Textliche Festsetzung:<br />
Die per Planeintrag festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden<br />
Flächen sind mit offenporigen, versickerungsfähigen Materialien zu befestigen.<br />
Satzungsfassung vom 20.07.2011