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Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg

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Begründung zur Satzung des Seite 81<br />

Bebauungsplanes "<strong>Ortslage</strong> <strong>Gaschwitz</strong>“ in <strong>Markkleeberg</strong><br />

Durch Planeinschrieb wird in denjenigen Teilbaugebieten Einzelhausbebauung bzw. Einzel-<br />

und Doppelhausbebauung festgesetzt, in denen diese Form der Bebauung prägend ist und<br />

die städtebauliche Ordnung die Sicherung dieser Gebietstypik erforderlich macht.<br />

Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch planzeichnerischen<br />

Eintrag von Baugrenzen. Hierdurch werden die überbaubaren Grundstücksflächen angemessen<br />

eingegrenzt.<br />

Nur in besonders raumwirksamen Teilbaugebieten, wo ein starkes öffentliches Interesse besteht<br />

und daher die Durchsetzung einer klaren städtebaulichen Ordnung im besonderen<br />

Maße erforderlich ist, wird die Lage der Bebauung planzeichnerisch durch die maßvolle Ausweisung<br />

von Baulinien definiert, wobei es sich überwiegend um straßenseitige Gebäudekanten<br />

handelt.<br />

11.4 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)<br />

Die festgesetzten Flächen für Stellplätze sollen bereichsweise eine bessere Ausstattung mit<br />

Fahrzeugabstellplätzen ermöglichen.<br />

Schwerpunkt ist der verdichtete Bereich der Hauptstraße mit angrenzenden Seitenstraßen<br />

sowie das Ärztehaus im Hans-Steche-Weg (postalisch Gustav-Meisel-Straße).<br />

Der festgesetzte Garagenstandort sichert planerisch den Bestand ab.<br />

11.5 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)<br />

Die festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf ermöglichen die Schaffung erforderlicher<br />

sozialer bzw. infrastruktureller Einrichtungen im Plangebiet.<br />

Im Sinne der angestrebten Entwicklung des Ortsteils ist dies die planerisch fixierte Fläche für<br />

den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude“, welche<br />

nicht nur den Bestand der vorhandenen Kindertagesstätte absichert, sondern auch die<br />

Ausweisung eines großzügigen Baufeldes für eine künftige Erweiterung der Einrichtung ermöglicht.<br />

Weiterhin wird die Feuerwehr in ihrem Bestand gesichert.<br />

11.6 Sonstige Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB<br />

11.6.1 Verwendung, Versickerung bzw. Rückhaltung des auf den<br />

Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswassers<br />

Textliche Festsetzung:<br />

Die per Planeintrag festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden<br />

Flächen sind mit offenporigen, versickerungsfähigen Materialien zu befestigen.<br />

Satzungsfassung vom 20.07.2011

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