Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg
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Begründung zur Satzung des Seite 97<br />
Bebauungsplanes "<strong>Ortslage</strong> <strong>Gaschwitz</strong>“ in <strong>Markkleeberg</strong><br />
12 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />
12.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (VbZ)<br />
12.1.1 „Verkehrsberuhigter Bereich“ -<br />
„Mischverkehrsflächen östlich der Hauptstraße“<br />
Textliche Festsetzung<br />
Für die planzeichnerisch als öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung<br />
„Mischverkehrsflächen östlich der Hauptstraße““ festgesetzten Straßen<br />
bzw. Straßenabschnitte gilt:<br />
Zulässig ist die gemeinsame Nutzung der Mischverkehrsflächen durch alle Verkehrsteilnehmer<br />
unter gegenseitiger Rücksichtnahme.<br />
Begründung:<br />
Der Gebietscharakter östlich der Hauptstraße ist sehr aufgelockert bzw. ländlich geprägt mit<br />
stark durchgrünten Grundstücken. Die Siedlungsdichte ist gering, die Zahl der Straßenanrainer<br />
ebenfalls. Die Bestandsstraßen sind untereinander nur teilweise miteinander verbunden,<br />
vorrangig handelt es sich um Stichstraßen oder Ringstraßen, welche mit der Hauptstraße<br />
verknüpft sind. Die Straßen weisen nur an wenigen Stellen ein standardtypisches Straßenraumprofil<br />
auf, zumeist variieren sie in ihrem Querschnitt innerhalb kurzer Abschnitte z. T.<br />
mehrfach.<br />
Die Festsetzung dieser Anliegerstraßen mit einem üblichen Regelquerschnitt (zwischen 9<br />
und 11 Metern) würde nicht nur schwerwiegende Eingriffe in die bestehenden Eigentumsverhältnisse<br />
nach sich ziehen, sondern auch die positive Außenwirkung des Gebietes irreparabel<br />
schädigen. Ferner stehen die finanziellen Aufwendungen für einen derartigen Standardausbau<br />
in keinem Verhältnis zu der äußerst geringen Anzahl an Anliegern, welche wiederum<br />
kein nennenswertes Verkehrsaufkommen hervorrufen.<br />
Mit der Festsetzung von abschnittsbezogen ausdifferenzierten Mischverkehrsflächen kann<br />
einerseits die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Erschließung hergestellt werden (insbesondere<br />
für Rettungs- sowie Müllfahrzeuge), andererseits werden die Eingriffe auf ein wirtschaftlich<br />
wie ökologisch sinnvolles Maß reduziert. Fußgänger und Radfahrer können die<br />
gesamte Fahrbahnbreite verantwortungsbewusst mitbenutzen.<br />
Zielstellung sollte sein, in sämtlichen Mischverkehrsflächen Tempo 30 vorzuschreiben. Das<br />
Befahren mit PKW und LKW ist auf den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />
überall möglich, aus verkehrsorganisatorischen Gründen gibt es jedoch z. T. Einschränkungen<br />
in der Fahrtrichtung (Einrichtungsverkehr). Das Parken sollte nur auf dafür ausgewiesenen<br />
Flächen möglich gemacht werden.<br />
Die genaue Straßenraumgliederung obliegt der Ausführungsplanung.<br />
Satzungsfassung vom 20.07.2011