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Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg

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Begründung zur Satzung des Seite 97<br />

Bebauungsplanes "<strong>Ortslage</strong> <strong>Gaschwitz</strong>“ in <strong>Markkleeberg</strong><br />

12 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />

12.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (VbZ)<br />

12.1.1 „Verkehrsberuhigter Bereich“ -<br />

„Mischverkehrsflächen östlich der Hauptstraße“<br />

Textliche Festsetzung<br />

Für die planzeichnerisch als öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung<br />

„Mischverkehrsflächen östlich der Hauptstraße““ festgesetzten Straßen<br />

bzw. Straßenabschnitte gilt:<br />

Zulässig ist die gemeinsame Nutzung der Mischverkehrsflächen durch alle Verkehrsteilnehmer<br />

unter gegenseitiger Rücksichtnahme.<br />

Begründung:<br />

Der Gebietscharakter östlich der Hauptstraße ist sehr aufgelockert bzw. ländlich geprägt mit<br />

stark durchgrünten Grundstücken. Die Siedlungsdichte ist gering, die Zahl der Straßenanrainer<br />

ebenfalls. Die Bestandsstraßen sind untereinander nur teilweise miteinander verbunden,<br />

vorrangig handelt es sich um Stichstraßen oder Ringstraßen, welche mit der Hauptstraße<br />

verknüpft sind. Die Straßen weisen nur an wenigen Stellen ein standardtypisches Straßenraumprofil<br />

auf, zumeist variieren sie in ihrem Querschnitt innerhalb kurzer Abschnitte z. T.<br />

mehrfach.<br />

Die Festsetzung dieser Anliegerstraßen mit einem üblichen Regelquerschnitt (zwischen 9<br />

und 11 Metern) würde nicht nur schwerwiegende Eingriffe in die bestehenden Eigentumsverhältnisse<br />

nach sich ziehen, sondern auch die positive Außenwirkung des Gebietes irreparabel<br />

schädigen. Ferner stehen die finanziellen Aufwendungen für einen derartigen Standardausbau<br />

in keinem Verhältnis zu der äußerst geringen Anzahl an Anliegern, welche wiederum<br />

kein nennenswertes Verkehrsaufkommen hervorrufen.<br />

Mit der Festsetzung von abschnittsbezogen ausdifferenzierten Mischverkehrsflächen kann<br />

einerseits die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Erschließung hergestellt werden (insbesondere<br />

für Rettungs- sowie Müllfahrzeuge), andererseits werden die Eingriffe auf ein wirtschaftlich<br />

wie ökologisch sinnvolles Maß reduziert. Fußgänger und Radfahrer können die<br />

gesamte Fahrbahnbreite verantwortungsbewusst mitbenutzen.<br />

Zielstellung sollte sein, in sämtlichen Mischverkehrsflächen Tempo 30 vorzuschreiben. Das<br />

Befahren mit PKW und LKW ist auf den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

überall möglich, aus verkehrsorganisatorischen Gründen gibt es jedoch z. T. Einschränkungen<br />

in der Fahrtrichtung (Einrichtungsverkehr). Das Parken sollte nur auf dafür ausgewiesenen<br />

Flächen möglich gemacht werden.<br />

Die genaue Straßenraumgliederung obliegt der Ausführungsplanung.<br />

Satzungsfassung vom 20.07.2011

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