Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg
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Begründung zur Satzung des Seite 70<br />
Bebauungsplanes "<strong>Ortslage</strong> <strong>Gaschwitz</strong>“ in <strong>Markkleeberg</strong><br />
7.4.2.1 Flächen oder Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB<br />
Besondere Flächen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
werden nicht ausgewiesen, da weder bestehende Schutzgebiete oder landschaftspflegerisch<br />
bedeutende Flächen noch Flächen für einen ökologischen Ausgleich zu sichern sind.<br />
7.4.2.2 Sonstige Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur<br />
und Landschaft gemäß § 9 (1) 20 BauGB<br />
Sonstige Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
werden durch die Festsetzung des Umgangs mit auf den Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswasser<br />
sowie die Festsetzung zur Verwendung insektenfreundlicher Lampen ergriffen.<br />
7.4.2.3 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen gemäß § 9 (1) 25a BauGB<br />
Anpflanzungen dienen vielfältigen städtebaulichen und ökologischen Zielsetzungen. Aus<br />
städtebaulicher Sicht steht die Gliederung, Gestaltung und Durchgrünung und die damit verbundene<br />
verbesserte Aufenthaltsqualität im Vordergrund. Ökologisch gesehen setzen Bepflanzungen<br />
Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im Siedlungsbereich um.<br />
Gehölze bieten je nach Habitus, Alter und Entwicklungszustand Lebensraum für andere<br />
Pflanzen und Tiere. Sie sind wichtiger und oft einziger Bestandteil innerörtlicher Grünraumvernetzung.<br />
In der Vegetationsperiode schützen sie vor übermäßiger Einstrahlung und Wind<br />
und mildern Temperaturextreme in Bodennähe, binden Luftschadstoffe und beeinflussen die<br />
Verdunstung (mikroklimatische Funktion).<br />
Standortgerechte Artwahl ist dabei eine wichtige Voraussetzung für die Vitalität, Widerstandsfähigkeit<br />
und Langlebigkeit einer Bepflanzung. Die Verwendung von gebietsheimischen<br />
Pflanzen hilft, Genressourcen zu erhalten, und bietet oft eine bessere Voraussetzung<br />
für die Ansiedlung von Flora und Fauna.<br />
Die vorgeschlagenen Festsetzungen sind in der Satzungsfassung angenommen und werden<br />
in Kapitel 11.8 benannt.<br />
7.4.2.4 Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
gemäß § 9 (1) 25b BauGB<br />
Alter Gehölzbestand aus Laubbäumen und -sträuchern sowie Großbäume, Hecken und Klettergehölze<br />
dienen aus städtebaulicher Sicht der Gliederung, Gestaltung und Durchgrünung<br />
und damit einer hohen Aufenthaltsqualität. Ökologisch gesehen bieten solche Gehölzbestände<br />
wertvollen Lebensraum für andere Pflanzen und Tiere. Sie sind ein bedeutender Bestandteil<br />
innerörtlicher Grünraumvernetzung und erfüllen wichtige mikroklimatische Funktionen,<br />
indem sie in der Vegetationsperiode vor übermäßiger Einstrahlung und Wind schützen<br />
und Temperaturextreme in Bodennähe mildern, Luftschadstoffe binden und die Verdunstung<br />
günstig beeinflussen.<br />
Satzungsfassung vom 20.07.2011