Ortslage Gaschwitz - Begruendung - Stadt Markkleeberg
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Begründung zur Satzung des Seite 75<br />
Bebauungsplanes "<strong>Ortslage</strong> <strong>Gaschwitz</strong>“ in <strong>Markkleeberg</strong><br />
9 Städtebauliches Konzept<br />
Mit dem Städtebaulichen Konzept soll auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine<br />
Konkretisierung der Entwicklungsziele aus dem FNP der <strong>Stadt</strong> für das Plangebiet erfolgen.<br />
9.1 Gliederung des Gebietes<br />
Das Plangebiet ist hinsichtlich der Nutzungsart in Baugebiete, Flächen für den Gemeinbedarf,<br />
öffentliche Straßenverkehrsflächen, öffentliche und private Verkehrsflächen besonderer<br />
Zweckbestimmung sowie in öffentliche und private Grünflächen gegliedert.<br />
9.2 Bebauungs- und Nutzungskonzept<br />
Hauptziele des Bebauungsplanes sind:<br />
die Beseitigung städtebaulicher Missstände<br />
die maßvolle Ausweisung von Baufeldern (zur Ansiedlung von Familien)<br />
die Qualifizierung des Verkehrssystems<br />
die Sicherung und die Weiterentwicklung gebietsprägender Grünflächen<br />
In diesem Sinne werden Baugebiete, deren Maß, öffentliche und private Verkehrsflächen,<br />
Grünflächen usw. festgesetzt und damit ein Mindestmaß an städtebaulicher Ordnung im Bestand<br />
gesichert.<br />
Die bauliche Nutzung im Plangebiet wird in Abgrenzung zu anderen Nutzungen im Sinne eines<br />
einfachen Bebauungsplanes als „Baugebiet“ festgesetzt, es erfolgt keine weitere Ausdifferenzierung.<br />
Die städtebauliche Struktur wird über die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen,<br />
d. h. mittels Baugrenzen und Baulinien, umgesetzt.<br />
Die Festsetzung von Baulinien beschränkt sich auf Bereiche, denen eine besondere städtebauliche<br />
Bedeutung zukommt, welche also maßgeblich den Charakter des Gebietes prägen.<br />
Dies ist bei der Gründerzeitbebauung entlang der Hauptstraße ebenso der Fall wie bei dem<br />
alten Dorfkern zwischen Gustav-Meisel-Straße und Cröbernsche Straße/Brunnengasse sowie<br />
dem Wohnensemble Hans-Steche-Weg.<br />
Um die Entwicklungsmöglichkeiten infolge dieser restriktiven Festsetzung nicht übermäßig<br />
einzuschränken, werden bei den oben genannten Gebäuden - je nach städtebaulichem Erfordernis<br />
- überwiegend nur die straßenseitigen Gebäudekanten durch Baulinien festgesetzt.<br />
Im Plangebiet wird keine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt, der zulässige Versiegelungsgrad<br />
wird daher grundstücksbezogen gemäß § 34 BauGB aus der Eigenart der näheren<br />
Umgebung im Rahmen des jeweiligen Bauantragsverfahrens durch die <strong>Stadt</strong> ermittelt.<br />
Eine ggf. später vorzunehmende Öffnung des Walgrabens, eines Gewässers II. Ordnung,<br />
wird mit den Festsetzungen des B-Plans nicht behindert.<br />
Satzungsfassung vom 20.07.2011