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WENN MAMA UND PAPA ANDERS SIND

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Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung<br />

2.3.1 Rechtliche Betreuung und elterliche Sorge<br />

Um die erste Frage klären zu können, sollen zunächst rechtliche Betreuung und elterliche<br />

Sorge erklärt und im Anschluss zusammengeführt werden.<br />

Wie bereits angeführt, trat das Betreuungsgesetz am 01.01.1992 in Kraft und galt als Reform<br />

des Rechts von Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (vgl. BMJ 2008, S.<br />

6). Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Menschen gebracht, die vorher unter<br />

Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen. Insofern ist die rechtliche Position<br />

betroffener Menschen heute gestärkt. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für<br />

eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang<br />

für sie handelt (vgl. BMJ 2008, S. 6).<br />

Die rechtliche Betreuung wird vom Gericht angeordnet und ist in den §§ 1896 bis 1908k<br />

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Sie ist als Hilfsangebot des Staates konzipiert<br />

und schränkt die Handlungsfähigkeit zunächst nicht ein (vgl. Vlasak 2008, S. 92). Als<br />

Voraussetzungen zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers gelten eine psychische Krankheit<br />

oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung eines Menschen (§ 1896<br />

Abs. 1 BGB). Kann jemand bestimmte Angelegenheiten des rechtlichen Lebens nicht<br />

(mehr) selbst regeln, besteht die Möglichkeit, beim Gericht eine rechtliche Betreuung zu<br />

beantragen. Diese darf nur dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist (§ 1896 Abs.<br />

2 BGB) und beschränkt sich nur auf die notwendigen Bereiche (§ 1897 Abs. 1 BGB). Das<br />

heißt, der Betreuende hat kein Recht, in Aufgabenkreise des zu Betreuenden einzugreifen,<br />

wenn dies nicht ausdrücklich vom Gericht angeordnet wurde. Die Notwendigkeit wird regelmäßig<br />

vom Gericht geprüft und begründet (vgl. BMJ 2008, S. 8).<br />

Wichtig ist, dass sich die Betreuung nur auf den Menschen bezieht, für den diese angeordnet<br />

wurde. Wenn z. B. jemand ein Kind hat und gleichzeitig rechtlich betreut wird, beziehen<br />

sich die Angelegenheiten nicht auf das Kind. Dies trifft nur in Fällen zu, wenn Angelegenheiten<br />

nicht explizit zu trennen sind, z. B. Wohnungssuche. Der rechtliche Betreuer<br />

ist auf keinen Fall gleichzeitig der Vormund des Kindes (vgl. Vlasak 2008, S. 94).<br />

Darüber hinaus liegt der Fokus der Betreuung nur auf dem aktuellen Betreuungsbedarf.<br />

Ausschlaggebend ist keinesfalls die vermeintliche Schwere der Behinderung bzw. Beeinträchtigung<br />

(vgl. Vlasak 2008, S. 94).<br />

Die bestellte Person muss den zu Betreuenden im erforderlichen Umfang persönlich<br />

betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, Entscheidungen dürfen nicht ohne Zustimmung<br />

des zu Betreuenden getroffen werden, auch wenn der Betreuer vermutet, die betref-<br />

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