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WENN MAMA UND PAPA ANDERS SIND

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Zwischen Elternrecht und Kindeswohl<br />

wird demnach um des Kindes willen und seiner Persönlichkeitsentfaltung gewährleistet<br />

(vgl. Münder 2008, S. 12).<br />

Nach Artikel 6 Abs. 2 GG sind Ehe und Familie in Deutschland grundrechtlich geschützt.<br />

Nur in begründeten Fällen ist es möglich, dass der Staat in eine Familie eingreift und das<br />

Kind von seinen leiblichen Eltern trennt (Artikel 6 Abs. 3 GG). In vielen Sorgerechtsverfahren,<br />

in denen Eltern mit geistiger Behinderung involviert sind, steht nicht die Gefahr für<br />

das Kind im Vordergrund, sondern die Behinderung der Eltern (vgl. Vlasak 2008, S. 123).<br />

Nach Artikel 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Der Staat ist verpflichtet,<br />

diese zu schützen und zu achten. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Artikel 3<br />

Abs. 1 GG) und niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Artikel 3<br />

Abs. 3 GG). Steht also bei Sorgerechtsverfahren die Behinderung der Eltern im Vordergrund,<br />

ist dies verfassungswidrig und diskriminierend (vgl. Vlasak 2008, S. 123). Dies ist<br />

auch in den Europäischen Menschenrechtskonventionen (EMRK) verankert. Nach Artikel<br />

8 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Abs.1).<br />

Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit dies gesetzlich<br />

vorgesehen und notwendig ist (Abs. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte<br />

hat darüber zu entscheiden, ob deutsche Gerichte gegen die EMRK verstoßen (vgl. Vlasak<br />

2008, S. 124).<br />

Wenn sich aus einer Behinderung der Eltern Gefahren für ein Kind ergeben, muss geklärt<br />

werden, warum öffentliche Hilfen zur Abwendung der Gefahren nicht ausreichen. Die Annahme,<br />

eine Behinderung der Eltern könne das Kindeswohl gefährden, kann im Einzelfall<br />

zutreffen. Allerdings darf dies keineswegs in jedem Fall angenommen werden, denn das<br />

würde eine Diskriminierung darstellen und ist in Deutschland unzulässig. Daher dürfen an<br />

Eltern mit geistiger Behinderung keine anderen Maßstäbe gesetzt werden als an andere<br />

(vgl. Vlasak, S. 123f).<br />

In Sorgerechtsverfahren darf also keinesfalls die elterliche Behinderung im Vordergrund<br />

stehen, sondern das Wohl des Kindes (vgl. Vlasak 2008, S. 125).<br />

Der Kindeswohl-Begriff wird anschließend erläutert.<br />

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