21.11.2013 Aufrufe

WENN MAMA UND PAPA ANDERS SIND

WENN MAMA UND PAPA ANDERS SIND

WENN MAMA UND PAPA ANDERS SIND

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zwischen Elternrecht und Kindeswohl<br />

4. Zwischen Elternrecht und Kindeswohl<br />

Die Sorge für ein Kind zu tragen, bedeutet die Übernahme einer umfassenden Verantwortung<br />

für das Leben eines anderen Menschen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist zunächst<br />

ein Privileg der leiblichen Eltern. Die verantwortliche Ausübung der Sorge für ein<br />

Kind soll zu dessen Wohl erfolgen (vgl. Pixa-Kettner/Sauer 2008, S. 219). Insofern werden<br />

in diesem Kapitel das Elternrecht sowie der Ausdruck „Kindeswohl“ erläutert. Die Gefährdung<br />

des Kindeswohls ist das am meisten geäußerte Argument, welches gegen eine Elternschaft<br />

von Menschen mit geistiger Behinderung verwendet wird (vgl. Sanders 2007, S. 90;<br />

vgl. Wohlgensinger 2008, S. 13). Deshalb wird anknüpfend aufgezeigt, unter welchen Bedingungen<br />

eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Im Anschluss daran wird beleuchtet, welche<br />

Zusammenhänge zwischen elterlicher Behinderung und einer Kindeswohlgefährdung<br />

bestehen.<br />

4.1 Elternrecht<br />

Nachfolgend wird die grundrechtliche Position von Eltern beleuchtet. Es wird aufgezeigt,<br />

dass Eltern mit geistiger Behinderung über die gleichen Rechte verfügen wie alle anderen<br />

und an sie keine anderen Maßstäbe gesetzt werden dürfen (vgl. Vlasak 2008, S. 125).<br />

Spricht man vom Elternrecht, so ist dieses in erster Linie in Artikel 6 Abs. 2 GG (Grundgesetz)<br />

festgelegt: „Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst<br />

ihnen obliegende Pflicht“. Das heißt, alle Eltern dürfen frei über die Pflege und Erziehung<br />

ihrer Kinder entscheiden und haben das Recht, die Interessen der Kinder gegenüber<br />

dem Staat oder gegenüber Dritten zu vertreten. Dieses Elternrecht ist als Abwehrrecht<br />

gegenüber staatliche Eingriffe zu verstehen (vgl. Münder 2008, S. 11). Es ist allerdings<br />

kein eigennütziges Recht, sondern ein fremdnütziges im Interesse der Kinder. Deshalb gilt<br />

Elternrecht in diesem Zusammenhang gleichzeitig als Elternverantwortung (vgl. Maywald<br />

2008, S. 63; vgl. Münder 2008, S. 12). Das Bundesverfassungsgericht hat die Elternverantwortung<br />

in verschiedenen Entscheidungen mit folgenden Grundgedanken begründet:<br />

„…diejenigen, die einem Kinde das Leben geben, [sind] von Natur aus bereit und berufen<br />

[…], die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen. In aller Regel<br />

[liegt] Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen […] als irgendeiner anderen Person<br />

oder Institution. [Die Eltern sind somit] die ersten Anwälte für die Interessen und Bedürfnisse<br />

von Kindern und Jugendlichen“ (BVG z. n. Wiesner 2006, S. 1/1). Das Elternrecht<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!