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WENN MAMA UND PAPA ANDERS SIND

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Zwischen Elternrecht und Kindeswohl<br />

4.2 Kindeswohl<br />

Dem Elternrecht steht das Kindeswohl gegenüber. Doch was ist unter Kindeswohl zu verstehen?<br />

Der Ausdruck ist vermutlich der am meisten umstrittene Begriff, wenn es darum<br />

geht, Entscheidungen für oder mit Kindern zu treffen und zu begründen. Hier gehen sowohl<br />

die Meinungen der verschiedenen Professionen als auch die der Eltern auseinander<br />

(vgl. Maywald 2008, S. 56). Der Begriff ist schwer fassbar, jedoch scheint seine Funktion<br />

in der Rechtspraxis unverzichtbar zu sein. Das Kindeswohl spielt besonders bei Sorgerechtsverfahren<br />

eine wesentliche Rolle (vgl. Pixa-Kettner/Sauer 2008, S. 220). Allerdings<br />

gestaltet es sich für Juristen besonders schwierig, da an keiner Stelle des Gesetzes steht,<br />

was unter Kindeswohl zu verstehen ist. Es handelt sich demzufolge um einen unbestimmten<br />

Rechtsbegriff. Ihn zu erläutern, bedarf keiner allgemeinen Definition, sondern erfordert<br />

eine Interpretation im Einzelfall. Deshalb sind außerjuristische Erkenntnisse, wie z. B.<br />

psychologische, pädagogische und medizinische, unerlässlich (vgl. Maywald 2008, S. 56).<br />

Das Kindeswohl muss individuell je nach persönlicher Situation betrachtet werden. Die<br />

individuelle Feststellung erfolgt in der konkreten Fallkonstellation, in jedem Fall ist eine<br />

neuerliche Interpretation erforderlich. Eine allgemein verbindliche Aufzählung von Kriterien<br />

zur Aufzählung ist nicht möglich. Dafür sind die individuellen Bedürfnislagen und<br />

Lebenssituationen der Kinder zu unterschiedlich. Auch im Zusammenhang von Kindeswohl<br />

und Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung muss nach den Kontexten<br />

der jeweiligen kindlichen Lebenssituation gefragt werden (vgl. Pixa-Kettner/Sauer 2008, S.<br />

222).<br />

Zur Bestimmung des Kindeswohls ist es erforderlich, sowohl Bezug auf die Kinderrechte<br />

als auch auf die Grundbedürfnisse zu nehmen. Kinder sind Träger von Rechten und Bedürfnissen<br />

(vgl. Maywald 2008, S. 56f). Diese werden nachstehend dargestellt. Da Rechte<br />

und Bedürfnisse nicht nur für Kinder geistig behinderter Eltern eine Rolle spielen, sondern<br />

für alle Kinder, wird auf die besondere Berücksichtigung verzichtet.<br />

4.2.1 Kinderrechte<br />

Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Sie sind eigene Persönlichkeiten und als Rechtssubjekte<br />

anzusehen. Aufgrund ihres Alters und ihrer sich erst entwickelnden körperlichen<br />

und geistigen Fähigkeiten brauchen sie ein Recht auf besonderen Schutz, besondere Förderung,<br />

besondere Beteiligungsformen und vor allem ein Recht auf Kindheit. Die Orientierung<br />

an Kinderrechten stärkt die Elternverantwortung und bindet diese zugleich an eine<br />

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