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WENN MAMA UND PAPA ANDERS SIND

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Zwischen Elternrecht und Kindeswohl<br />

Für Eltern mit geistiger Behinderung bedeutet dies, dass auch hier jeder Fall individuell<br />

geprüft werden muss. Hier sei nochmals erwähnt, dass nicht die Behinderung der Eltern im<br />

Vordergrund steht, sondern das Wohl des Kindes (vgl. Vlasak 2008, S. 125). Dies gilt insbesondere,<br />

wenn es um die Herausnahme des Kindes aus seiner Herkunftsfamilie geht.<br />

Missstände in der Haushaltsführung oder eine allgemeine Planlosigkeit im Verhalten der<br />

Eltern rechtfertigen keine zwangsläufige Trennung von den Eltern, wenn diese ein Gespür<br />

für Elternverantwortung erkennen lassen (vgl. Quambusch 2001, S. 70f). „Insbesondere<br />

dürfe ein Kleinkind nicht schon präventiv von seinen geistig behinderten Eltern getrennt<br />

werden, weil befürchtet werde, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt – auch mit Unterstützung<br />

– ihre Elternverantwortung nicht mehr ausreichend wahrnehmen können“ (z. n.<br />

Lorenz 2008, S. 209). Den eventuellen Unzulänglichkeiten in der elterlichen Erziehung<br />

sollte durch Maßnahmen begegnet werden, welche die Elternschaft soweit wie möglich<br />

erhält. Sofern die Eltern nicht schon selbst erzieherische Hilfen nach dem Zweiten Kapitel<br />

des SGB VIII aufsuchen oder in Anspruch nehmen, bieten sich zunächst familiengerichtliche<br />

Anordnungen an, die auf eine angemessene Förderung des Kindes abzielen (vgl.<br />

Quambusch 2001, S. 70).<br />

4.4 Geistige Behinderung der Eltern als besonderer Risikofaktor<br />

für Kindeswohlgefährdung?<br />

In der fachlichen Diskussion wurde lange Zeit ein monokausaler Zusammenhang zwischen<br />

elterlicher Behinderung und Gefährdungen der kindlichen Lebenssituation angenommen<br />

(vgl. Sanders 2008, S. 192). Daher wird anschließend dargestellt, dass der Risikofaktor<br />

„geistige Behinderung der Eltern“ allein keine fundierten Schlussfolgerungen für eine Gefahr<br />

des Kindes ermöglicht. Da Menschen mit geistiger Behinderung meist weiteren Belastungsfaktoren<br />

sowohl in sozioökonomischer als auch in psychosozialer Hinsicht unterliegen<br />

(vgl. Prangenberg 2002, S. 69), wird außerdem aufgezeigt, welche zusätzlichen Risikofaktoren<br />

eine mögliche Kindeswohlgefährdung mitbedingen.<br />

In internationalen Studien sind die Fremdunterbringungs-Raten von Kindern mit mindestens<br />

einem Elternteil, welches als geistig behindert gilt, besonders hoch (vgl. Kindler<br />

2006b, S. 32/3). Dies wird in den meisten Fällen mit einer belegbaren oder vermuteten<br />

Kindeswohlgefährdung begründet. Im Verhältnis zu ihrem Anteil in der Bevölkerung sind<br />

Familien mit mindestens einem Elternteil mit einer geistigen Behinderung auf allen Ebenen<br />

der Bearbeitung von Gefährdungsfällen deutlich überrepräsentiert. Dies wird an Kindeswohlgefährdungs-Meldungen<br />

sowie an Sorgerechtsentzügen festgemacht. Als häufig<br />

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