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WENN MAMA UND PAPA ANDERS SIND

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Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung<br />

tem Zustand und es entsteht ein Schaden, so wird der Fahrlehrer ebenfalls zur Verantwortung<br />

gezogen (vgl. Vlasak 2008, S. 119f).<br />

Wenn ein Säugling von der für die Versorgung verantwortlichen Person (dem Garanten) so<br />

vernachlässigt wird, dass er verhungert, ist dies genauso als Tötungsdelikt zu werten, als<br />

wäre der Säugling durch Gewalteinwirkung gestorben (vgl. Mörsberger 2002b, S. 372).<br />

Dies wirft die Frage auf, ob das Fachpersonal, welches Menschen mit geistiger Behinderung<br />

unterstützt, ebenso verantwortlich ist, wenn einem Kind durch das Fehlverhalten der<br />

Eltern ein Schaden entsteht (vgl. Vlasak 2008, S. 120f).<br />

Dazu kann Folgendes angeführt werden: Die Kinder- und Jugendhilfe sowie andere Dienste<br />

befinden sich in der Verantwortung für das Kind. Wenn diesbezüglich eine Gefahr besteht,<br />

ist jeder zum Handeln verpflichtet, der die Verantwortung für das Wohl des Kindes<br />

trägt. Es muss alles getan werden, um einen eventuellen Schaden zu verhindern. Bei einem<br />

Schadensfall muss dann dementsprechend nachgewiesen werden, dass alle Vorsichtsmaßnahmen<br />

getroffen wurden, um einen Schaden zu verhindern. Dabei ist es unerlässlich, mit<br />

den Eltern Gefahren für das Kind zu thematisieren und die Vermeidung von Gefahrensituationen<br />

zu trainieren. Gerät ein Kind in Gefahr, weil nicht ausreichend Unterstützung für die<br />

Eltern zur Verfügung steht, ist dies nicht hinzunehmen. Mitarbeiter sind durch ihren<br />

Dienstauftrag dem Schutz der Familie verpflichtet (vgl. Vlasak 2008, S. 120f).<br />

2.4 Zusammenhänge zwischen elterlicher Behinderung und<br />

Entwicklung der Kinder<br />

Die Entwicklung der Kinder geistig behinderter Eltern ist ein wesentlicher Aspekt der<br />

Fachdebatte (vgl. Wohlgensinger 2008, S. 9), wenn es um ein gelebtes Recht auf Elternschaft<br />

geht. So wird oft argumentiert, Kinder geistig behinderter Eltern unterliegen einem<br />

höheren Risiko, sich nicht optimal entwickeln zu können (vgl. Sanders 2007, S. 90). Im<br />

Folgenden wird aufgezeigt, dass sich zwar eine erhöhte Rate von Entwicklungsbeeinträchtigungen<br />

jener Kinder finden lässt, dies jedoch nicht kausal auf die geistige Behinderung<br />

der Eltern zurückgeführt werden kann.<br />

Bisher liegen wenige Erkenntnisse zur Entwicklung von Kindern vor, die mit ihren Eltern<br />

zusammenleben, welche als geistig behindert gelten. Die geringen Erkenntnisse darüber<br />

sind damit zu begründen, dass bisher nur wenige Kinder die Gelegenheit hatten, bei ihren<br />

leiblichen Eltern aufzuwachsen. Dies ist in erster Linie auf die Novellierung des Betreuungsgesetzes<br />

1992 und die damit erst kurzzeitig verbundene Auseinandersetzung mit dem<br />

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