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Materialien zur Familienpolitikanalyse - ifb - Bayern

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Bierschock: Implementation des KJHG 65<br />

1. Die Gründe für die gegenwärtige Situation<br />

„Wir haben Jugendhilfeplanung. Der Spielraumentwicklungsplan ist bereits verabschiedet“ -<br />

so die Antwort eines Jugendamtsmitarbeiters auf die Frage, wie es denn um die örtliche Jugendhilfeplanung<br />

stehe. Diese Antwort hatte folgende Nachfrage <strong>zur</strong> Folge: „Und wer plant<br />

die Leistungen nach dem SGB VIII?“ (MittBl. BLJA 5/1997: 24). Das Kinder- und Jugendhilfegesetz<br />

(KJHG 1 ) ist seit 1990/91 Handlungsgrundlage der öffentlichen und freien Jugendhilfe<br />

im vereinten Deutschland. Wie auch dieses Zitat belegt, bestehen jedoch auch im sechsten<br />

Jahr noch Schwierigkeiten bei der Implementierung eines Kernbereiches: der Jugendhilfeplanung.<br />

Außerdem ist festzustellen, daß der Familienbezug des KJHG und der Jugendhilfepraxis<br />

nicht eindeutig ist.<br />

Folgende Gründe sind für die unbefriedigende Implementation maßgeblich und erfordern eine<br />

Evaluation des Familienbezuges sowie eine dauerhafte Beobachtung der weiteren Entwicklungen<br />

in der Jugendhilfe: Erstens die Strukturen der Jugendhilfe weisen in der Praxis einen<br />

zu schwach ausgeprägten Familienbezug auf. Und zweitens ist die gegenwärtige Jugendhilfeplanung<br />

weder flächendeckend noch konsistent - deshalb bleibt die Jugendhilfepraxis hinter<br />

ihren möglichen Ertrag <strong>zur</strong>ück. Drittens schließlich betont die gegenwärtig laufende Debatte<br />

über die Verwaltungsreform betriebswirtschaftliche Grundsätze, bleibt aber indifferent in der<br />

inhaltlich-fachlichen Dienstleistungsproduktion gegenüber der Familie. Wie aufgezeigt wird,<br />

birgt diese Verwaltungsreform Chancen und Risiken für die Partizipation von und die Bedarfsdeckung<br />

für Familien.<br />

2. Sozialpädagogische, ordnungsrechtliche und strukturellinstitutionelle<br />

Prinzipien des KJHG<br />

Prinzipiell lassen sich drei Gestaltungsprinzipen des KJHG unterscheiden, von denen zwei<br />

zueinander komplementär und konträr sind - die sozialpädagogischen und die ordnungsrechtlichen<br />

Prinzipien. Das KJHG stellt einen Kompromiß zwischen beiden Sichtweisen dar, wobei<br />

weitgehend von einer Sozialpädagogisierung des Jugendhilferechts gesprochen werden<br />

kann. Das dritte Prinzip füllt den strukturellen und institutionellen Rahmen aus; dabei wird in<br />

diesem Beitrag auf die behördlichen Strukturen und die Jugendhilfeplanung eingegangen, datenschutzrechtliche<br />

und finanzierungsorganisatorische Bestimmungen bleiben hier unberücksichtigt.<br />

2.1 Die sozialpädagogischen Strukturmaximen und Handlungsprinzipien des<br />

KJHG<br />

Aufgrund des sozialpädagogisch akzentuierten Profils des KJHG, das aus den „Objekte(n)<br />

staatlichen Handelns [...] eigenverantwortlich handelnde (Rechts-)Subjekte“ machen soll, „für<br />

die die Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfe anzubieten hat“ (Münder et al. 1993: 86) werden<br />

die Standards der Jugendhilfepraxis nunmehr an Strukturmaximen und Handlungsprinzipien<br />

gemessen. Der Achte Jugendbericht nennt sechs Strukturmaximen und meist auch dazugehö-<br />

1<br />

Wegen der Eingliederung in das Sozialgesetzbuch wird es auch als 8. Buch des SGB bezeichnet.

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