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Materialien zur Familienpolitikanalyse - ifb - Bayern

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68 <strong>ifb</strong> - <strong>Materialien</strong> 4-98<br />

tillate aus einzelnen case studies möglich. Auch in neuesten Veröffentlichungen (vgl. Stack<br />

1996: 12) werden noch repräsentativ erhobene Zahlen aus den Jahren 1988/89 referiert: Damals<br />

führten 65% der befragten Jugendämter keine Jugendhillfeplanung durch. Die Annahme<br />

ist jedoch berechtigt, daß die Mehrheit der Jugendämter nunmehr Jugendhilfeplanung in<br />

irgendeiner Form betreibt. Die vorliegenden Planungen sind jedoch in ihrer Konsistenz und<br />

Ausdifferenzierung von unterschiedlichem „Reifegrad“, wodurch eine adäquate Evaluation<br />

auf Landes- oder Bundesebene zusätzlich erschwert wird.<br />

2.4 Bedarfsgerechtigkeit und Partizipation der Familien an der Planung<br />

Von den sozialphilosophischen und sozialpolitischen Konnotationen der Bedarfsgerechtigkeit<br />

(vgl. Glatzer 1996) einmal abgesehen, wird Bedarfsgerechtigkeit in der Jugendhilfe von fünf<br />

Gruppen mit z.T. divergierenden Interessen und Intentionen definiert: erstens von den Jugendhilfeausschüssen<br />

selbst, zweitens von den an gesetzliche Vorgaben gebundenen Jugendämtern,<br />

drittens von den freien Trägern mit der Tendenz <strong>zur</strong> Angebotsausweitung oder zumindest<br />

Aufrechterhaltung viertens von den Kommunen und Ländern mit deutlicher Tendenz<br />

<strong>zur</strong> Angebotsreduzierung und fünftens von den Familien. Letztere sind hinsichtlich ihrer Definitionsbeiträge<br />

wie ihrer Definitionsmacht weitgehend noch terra incognita für die Akteure<br />

der Jugendhilfeplanung (vgl. Meineke 1994: 6f.). Die Sozial(raum)planung in der Jugendhilfe<br />

ist i.d.R. von einen betroffenenorientierten Ansatz geprägt, in dem - etwa mit Hilfe von Eltern-<br />

und Jugendbefragungen - der Partizipationsgedanke in die Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit<br />

einfließt (Funke/Scholz 1994: 71). In den Praxisberichten über die Jugendhilfeplanung<br />

einzelner Kommunen wird der direkten Partizipation von Familien, Kindern und Jugendlichen<br />

ein unterschiedlicher Stellenwert eingeräumt. Die Strategien reichen von mehr o-<br />

der minder intensiver Befragung mittels verschiedener Methoden bis <strong>zur</strong> Einberufung von<br />

Bürgerabenden konsultativer Natur. Aber auch schlichte Nichterwähnung ist nicht selten. Oft<br />

werden die Anliegen der Familien jedoch an die freien Träger delegiert, die dann als Moderatoren<br />

der Interessen der Familien gelten.<br />

3. Implementierung der Jugendhilfeplanung: strukturelle und<br />

inhaltliche Aspekte<br />

Das KJHG hat an der - seit der Novelle des Reichsjugendwohlfahrtgesetzes (RJWG) im Jahre<br />

1953 geltenden - Aufteilung des Jugendamtes in eine zweigliedrige Behörde - bestehend aus<br />

Jugendamtsverwaltung und Jugendhilfeausschuß - prinzipiell nichts geändert. Neu ist jedoch<br />

die Ausweitung der Kompetenzen des Jugendhilfeausschusses und - vor allem - die originäre<br />

Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses für die Jugendhilfeplanung (§ 80-81). Im großen<br />

und ganzen funktioniert die Kooperation, Koordination und Kompetenzenabgrenzung zwischen<br />

beiden Strukturelementen trotz der unterschiedlichen Organisationskulturen, Entscheidungsfindungsstrukturen<br />

und Entscheidungssequenzen relativ gut. Unbefriedigend ist dagegen,<br />

daß die Jugendhilfeausschüsse trotz klarem Gesetzesauftrag die Aufgabe der Jugendhilfeplanung<br />

oft nur zögerlich wahrnehmen. Strukturelle Zwänge von außen spielen eine Rolle:<br />

Die Jugendhilfeausschüsse sind nämlich wegen ihrer Zusammensetzung nicht nur „jugendhilfepolitische“,<br />

sondern auch kommunalpolitisch „aufgeladene“ Gremien mit vorgegebenen,<br />

kurzfristig kalkulierten Finanzressourcen. Dies führt dazu, daß die Aspekte der Kontinuität

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