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Antike Philosophie: Platon - Mathematik ... - Griechische Antike

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stattfinden, sondern man soll sich mit dem begnügen, was der Landbau bringt<br />

und einträgt, und auch diesen soll man nur so weit betreiben, als der Betrieb<br />

einen nicht in die Lage bringt, dasjenige vernachlässigen zu müssen, um<br />

dessen willen die Habe da ist. Das aber sind Seele und Leib, die ohne<br />

Gymnastik und sonstige Ausbildung so gut wie keinen Wert erlangen können.<br />

(...) (Nomoi 743de) In der Tat zieht sich die Warnung vor Reichtum und jeder<br />

Mehrung des materiellen Wohlstandes beinahe leitmotivisch durch die<br />

Gesetzesvorschriften. 150<br />

Diesmal wird auf das Mittel einer möglichst umfassenden gesetzlichen Regelung nahezu<br />

aller Lebensbereiche gesetzt. Es gilt dabei der Grundsatz:<br />

Unbewacht soll womöglich nichts bleiben. (Die Gesetze; St. 760) 151<br />

Die Gesetze bestehen in ihrem Hauptteil aus einer umfangreichen<br />

Gesetzessammlung für eine neu zu gründende Polis (Magnesia; NF). Allein die<br />

Bestimmungen über das Strafrecht sind so umfangreich wie das gesamte<br />

Symposion oder der Phaidon. 152<br />

Man darf sich nicht dem Irrtum hingeben, dass die Bürger von Magnesia frei in der Wahl<br />

ihrer Gesetze wären:<br />

Wie sieht nun <strong>Platon</strong>s Herrschaft der Gesetze aus? Seine Konzeption kann man<br />

so charakterisieren: Die Gesetze des Staates liegen fest und dürfen nur in<br />

Details ergänzt und angepaßt werden. Daher fehlt eine Legislative, ja die<br />

Kolonisten müssen nicht einmal bei der Staatsgründung dem Gesetzeswerk<br />

zustimmen; es wird ihnen vielmehr aufoktroyiert. Eine Prozedur für<br />

notwendige Gesetzesänderungen wird nicht bestimmt. 153<br />

Eine kurze Aufzählung einiger der Themen, die in Magnesia durch Vorschriften geregelt<br />

werden sollen, kann vielleicht einen Eindruck vom Regelungswahn, der dieser Utopie zu<br />

Grunde liegt, vermitteln:<br />

1. Anzahl der Gäste bei Hochzeitsfeiern;<br />

2. Kosten der Totenfeier (sowie Verbot öffentlicher Wehklagen);<br />

3. Anzahl der Feste zur Ehrung der Götter;<br />

4. Tonarten;<br />

5. Kein Komödiendichter darf Mitbürger der Lächerlichkeit preisgeben;<br />

6. Menge des Weinkonsums (mit Altersstaffelung – Vollrausch ist erst ab dem 40.<br />

Lebensjahr erlaubt);<br />

7. ‚Auslandsreisen‘ (genehmigungspflichtig – erst ab dem 40. Lebensjahr erlaubt).<br />

Daneben werden aber auch einige einer Utopie etwas angemessenere Probleme geregelt.<br />

Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften werden grundsätzlich sanktioniert. Als<br />

Strafen werden je nach Delikt Geldstrafen, körperliche Züchtigungen (Schläge),<br />

Gefängnisstrafen, Verbannung oder gar die Todesstrafe vorgesehen.<br />

Von einem grundsätzlichem Mangel an Repressionsbereitschaft kann bei <strong>Platon</strong> also nicht<br />

die Rede sein. Zusätzlich erfindet <strong>Platon</strong> in Nomoi noch die Einrichtung der nächtlichen<br />

Versammlung. In der nächtlichen Versammlung treffen sich die besonders staatstreuen<br />

Bürger aus Magnesia, um die Überwachung ihrer Mitbürger zu organisieren und auszuwerten.<br />

So eine Art antike Vorform der Stasi.<br />

ATHENER: (...) Diese Kraft der Dauer muß auch unserem Staat und unserer<br />

Verfassung innewohnen, um nicht nur den Leibern Gesundheit und<br />

Beständigkeit ihrer Kraft zu verleihen, sondern auch die Seelen streng<br />

gesetzlicher Sinnesart; und, was noch mehr bedeuten will: sie soll die<br />

150 U. Neumann: <strong>Platon</strong>. Hamburg: Rowohlt 2006. S. 111 (Hervorhebungen im Text)<br />

151 <strong>Platon</strong>: Sämtliche Dialoge. Bd VII. Übersetzt von Otto Apelt. Hamburg: Meiner Verlag 1988. S. 186<br />

152 M. Bordt: <strong>Platon</strong>. Freiburg im Breisgau: Verlag Herder. S. 146 (Hervorhebungen im Text)<br />

153 F. v. Kutschera: <strong>Platon</strong>s <strong>Philosophie</strong> Bd 3. Paderborn: Mentis Verlag 2002. S. 131f<br />

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