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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite 110<br />

5. anforDerungen an DIe rohmIlch<br />

In jedem Milcherzeugungsbetrieb muss Rohmilch in einer repräsentativen Anzahl Proben, die nach dem Zufallsprinzip<br />

gezogen werden, auf ihren Gehalt an somatischen Zellen und ihre Keimzahl untersucht werden.<br />

Dies erfolgt entweder durch das Lebensmittelunternehmen, das die Milch abholt oder muss andernfalls vom<br />

Milcherzeuger selbst veranlasst werden. Bei Abholung durch die Molkerei ist die Durchführung dieser Untersuchungen<br />

in der Regel sichergestellt.<br />

Die Rohmilch muss folgenden Kriterien genügen:<br />

Kuhmilch<br />

Keimzahl bei 30 °C (pro ml) kleiner/gleich 100 000 (über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei<br />

mindestens zwei Probenahmen je Monat) und<br />

Somatische Zellen (pro ml) kleiner/gleich 400 000 (über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei<br />

mindestens einer Probenahme je Monat, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt eine andere Methode<br />

vor, die den saisonalen Schwankungen der Produktionsmenge Rechnung trägt).<br />

Rohmilch von anderen Tieren<br />

Keimzahl bei 30 °C (pro ml) kleiner/gleich 1 500 000 (über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert<br />

bei mindestens zwei Probenahmen je Monat).<br />

Rohmilch von anderen Tieren, die zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen nach einem Verfahren ohne<br />

Hitzebehandlung bestimmt ist:<br />

Keimzahl bei 30 °C (pro ml) kleiner/gleich 500 000 (über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei<br />

mindestens zwei Probenahmen je Monat).<br />

Zusätzlich muss der Betriebsinhaber als Lebensmittelunternehmer mit geeigneten Verfahren sicherstellen,<br />

dass Rohmilch nicht in den Verkehr gelangt, wenn Rückstandsgehalte von Antibiotika die höchstzulässigen<br />

Werte überschreiten. Entsprechende Untersuchungen werden in der Regel von der Molkerei durchgeführt.<br />

Andernfalls müssen sie vom Milcherzeuger selbst veranlasst werden.<br />

Geeignete Verfahren sind:<br />

) Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln wie Eutertuben, Salben, Medizinalfutter, Injektio<br />

nen, Gebärmutterstäbe, Zitzenbäder und Sprays, die Antibiotika enthalten können (siehe Bestandsbuch<br />

und Belege des Tierarztes, Kapitel IV, Abschnitt 8),<br />

) Kennzeichnung von Tieren, die in der Warte zeit sind, um versehentliche Abgabe der Milch dieser Tie<br />

re zu verhindern (z. B. durch farbige Fußbänder),<br />

) gesondertes Melken von Tieren in der War tezeit erst am Ende oder mit gesondertem Melkzeug.<br />

Alle Untersuchungsergebnisse müssen dokumentiert werden.<br />

Genügt die Rohmilch nicht den genannten Anforderungen, so muss der Betriebsinhaber als Lebensmittelunternehmer<br />

dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

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