Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<br />
Seite | 83<br />
Ausgenommen hiervon sind:<br />
Befreiung<br />
) Flächen, auf denen nur Zierpflanzen ange baut werden, Baumschul-,<br />
Rebschul- und Baumobstflächen sowie nicht im Ertrag stehende<br />
Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus,<br />
) Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen<br />
Stickstoffanfall an Wirtschaftsdüngern von bis zu 100 kg je Hektar,<br />
wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,<br />
) Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg Gesamtstickstoff<br />
oder 30 kg Phosphat (P 2 O 5 ) je Hektar und Jahr (auch in Form von<br />
Abfällen nach Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetz) düngen,<br />
) Betriebe, die weniger als 10 ha landwirt schaftlich genutzte Fläche<br />
(abzüglich der unter den beiden ersten Tirets genannten Flächen)<br />
bewirtschaften, höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen<br />
oder Erdbeeren anbauen und einen jährlichen Nährstoffanfall aus<br />
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 kg<br />
Stickstoff je Betrieb aufweisen.<br />
Die Bilanzen sind nach Vorgabe der Düngever ordnung zu erstellen.<br />
2.6 Zugelassene Geräte für die Ausbringung<br />
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstra<br />
ten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen mit nachfolgend auf<br />
geführten Geräten ist seit dem 1. Januar 2010 verboten:<br />
Verbotene<br />
Ausbringtechnik<br />
) Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,<br />
) Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,<br />
) zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,<br />
) Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe<br />
als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,<br />
) Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.<br />
Abweichend hiervon dürfen Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb<br />
genommen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen<br />
benutzt werden. Dies ist vom Betriebsinhaber in geeigneter Weise zu<br />
belegen.<br />
2.7 Aufbewahrungspflichten<br />
Die erforderlichen Aufzeichnungen (Nährstoffvergleiche, P 2 O 5 -Bodenuntersuchungen)<br />
sind neun Jahre (Aufzeichnungen bis 2005) bzw. sieben Jahre<br />
(Aufzeichnungen ab 2006) nach Ablauf des Düngejahrs aufzubewahren.<br />
Aufbewahrungspflicht