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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 83<br />

Ausgenommen hiervon sind:<br />

Befreiung<br />

) Flächen, auf denen nur Zierpflanzen ange baut werden, Baumschul-,<br />

Rebschul- und Baumobstflächen sowie nicht im Ertrag stehende<br />

Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus,<br />

) Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen<br />

Stickstoffanfall an Wirtschaftsdüngern von bis zu 100 kg je Hektar,<br />

wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,<br />

) Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg Gesamtstickstoff<br />

oder 30 kg Phosphat (P 2 O 5 ) je Hektar und Jahr (auch in Form von<br />

Abfällen nach Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetz) düngen,<br />

) Betriebe, die weniger als 10 ha landwirt schaftlich genutzte Fläche<br />

(abzüglich der unter den beiden ersten Tirets genannten Flächen)<br />

bewirtschaften, höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen<br />

oder Erdbeeren anbauen und einen jährlichen Nährstoffanfall aus<br />

Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 kg<br />

Stickstoff je Betrieb aufweisen.<br />

Die Bilanzen sind nach Vorgabe der Düngever ordnung zu erstellen.<br />

2.6 Zugelassene Geräte für die Ausbringung<br />

Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstra<br />

ten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen mit nachfolgend auf­<br />

geführten Geräten ist seit dem 1. Januar 2010 verboten:<br />

Verbotene<br />

Ausbringtechnik<br />

) Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,<br />

) Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,<br />

) zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,<br />

) Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe<br />

als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,<br />

) Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.<br />

Abweichend hiervon dürfen Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb<br />

genommen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen<br />

benutzt werden. Dies ist vom Betriebsinhaber in geeigneter Weise zu<br />

belegen.<br />

2.7 Aufbewahrungspflichten<br />

Die erforderlichen Aufzeichnungen (Nährstoffvergleiche, P 2 O 5 -Bodenuntersuchungen)<br />

sind neun Jahre (Aufzeichnungen bis 2005) bzw. sieben Jahre<br />

(Aufzeichnungen ab 2006) nach Ablauf des Düngejahrs aufzubewahren.<br />

Aufbewahrungspflicht

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