Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Die zielorientierte Probenahme zur Kontrolle auf Rückstände pharmakologisch<br />
wirksamer Stoffe erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde direkt in<br />
den landwirtschaftlichen Betrieben bei Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung<br />
bestimmt sind (z. B. über Blut- und Urinproben) und in den Schlachthöfen<br />
bei geschlachteten Tieren (z. B. über Muskulatur-, Fett-, Organproben).<br />
Die Proben werden in amtlichen Laboratorien insbesondere auf Rückstände<br />
verbotener Stoffe sowie auf Rückstände von zugelassenen Tierarzneimitteln<br />
untersucht. Werden verbotene Stoffe nachgewiesen, nimmt die<br />
zuständige Veterinärbehörde auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-<br />
und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) Ermittlungen über die<br />
Ursachen der nachgewiesenen Rückstände auf. Dazu gehören auch Kontrollen<br />
im Herkunftsbetrieb des untersuchten Tieres. Bei positiven<br />
Rückstandsergebnissen sollen die Länder Vollzugsmaßnahmen ergreifen,<br />
z. B. kann die Kreisverwaltungsbehörde die Abgabe von Tieren aus dem betroffenen<br />
Betrieb verbieten und Proben von weiteren Tieren des Bestandes<br />
entnehmen und untersuchen lassen.<br />
Probenahme<br />
Der Nachweis von Rückständen eines verbotenen Stoffes ist ein Verstoß<br />
gegen die Verpflichtungen zur Einhaltung der Grundanforderungen nach der<br />
Verordnung (EG) Nr. 73/2009, es sei denn, die Ergebnisse der sich<br />
anschließenden Überprüfungen und Untersuchungen belegen, dass der Betriebsinhaber<br />
nicht für die Verabreichung des verbotenen Stoffes verantwortlich<br />
ist.<br />
9. VerfütterungsVerBote<br />
Betroffen sind alle Antragsteller, die Futtermittel an Wiederkäuer<br />
bzw. Nutztiere verfüttern<br />
Rechtsgrundlage für die nachfolgend genannten Verbote und Ausnahmeregelungen<br />
hinsichtlich der Verfütterung bestimmter Futtermittel ist die Verordnung<br />
(EG) Nr. 999/2001 („TSE-Verordnung“).<br />
9.1 Verfütterungsverbote für bestimmte Futtermittel<br />
Die Verfütterung folgender Futtermittel an Nutztiere ist grundsätzlich verboten:<br />
) verarbeitetes tierisches Protein, das definiert ist als ausschließlich<br />
aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein (z. B.<br />
Fischmehl)<br />
) aus Wiederkäuern gewonnene Gelatine,<br />
) Blutprodukte (z. B. Blutplasma, Hämoglobinpulver)<br />
) hydrolysiertes Protein,<br />
) Di-Calciumphosphat und Tri-Calciumphos phat tierischen Ursprungs,<br />
) Futtermittel, die die vorausgehend genann ten Proteine enthalten.<br />
Verbotene Futtermittel<br />
Darüber hinaus ist die Verfütterung von tierischen Proteinen und von Futtermitteln,<br />
die solche Proteine enthalten, an Wiederkäuer verboten.<br />
Von diesen Verfütterungsverboten sind nur Nutztiere ausgenommen, die<br />
Fleischfresser sind und zur Pelzgewinnung gehalten werden.