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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 65<br />

Die zielorientierte Probenahme zur Kontrolle auf Rückstände pharmakologisch<br />

wirksamer Stoffe erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde direkt in<br />

den landwirtschaftlichen Betrieben bei Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung<br />

bestimmt sind (z. B. über Blut- und Urinproben) und in den Schlachthöfen<br />

bei geschlachteten Tieren (z. B. über Muskulatur-, Fett-, Organproben).<br />

Die Proben werden in amtlichen Laboratorien insbesondere auf Rückstände<br />

verbotener Stoffe sowie auf Rückstände von zugelassenen Tierarzneimitteln<br />

untersucht. Werden verbotene Stoffe nachgewiesen, nimmt die<br />

zuständige Veterinärbehörde auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-<br />

und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) Ermittlungen über die<br />

Ursachen der nachgewiesenen Rückstände auf. Dazu gehören auch Kontrollen<br />

im Herkunftsbetrieb des untersuchten Tieres. Bei positiven<br />

Rückstandsergebnissen sollen die Länder Vollzugsmaßnahmen ergreifen,<br />

z. B. kann die Kreisverwaltungsbehörde die Abgabe von Tieren aus dem betroffenen<br />

Betrieb verbieten und Proben von weiteren Tieren des Bestandes<br />

entnehmen und untersuchen lassen.<br />

Probenahme<br />

Der Nachweis von Rückständen eines verbotenen Stoffes ist ein Verstoß<br />

gegen die Verpflichtungen zur Einhaltung der Grundanforderungen nach der<br />

Verordnung (EG) Nr. 73/2009, es sei denn, die Ergebnisse der sich<br />

anschließenden Überprüfungen und Untersuchungen belegen, dass der Betriebsinhaber<br />

nicht für die Verabreichung des verbotenen Stoffes verantwortlich<br />

ist.<br />

9. VerfütterungsVerBote<br />

Betroffen sind alle Antragsteller, die Futtermittel an Wiederkäuer<br />

bzw. Nutztiere verfüttern<br />

Rechtsgrundlage für die nachfolgend genannten Verbote und Ausnahmeregelungen<br />

hinsichtlich der Verfütterung bestimmter Futtermittel ist die Verordnung<br />

(EG) Nr. 999/2001 („TSE-Verordnung“).<br />

9.1 Verfütterungsverbote für bestimmte Futtermittel<br />

Die Verfütterung folgender Futtermittel an Nutztiere ist grundsätzlich verboten:<br />

) verarbeitetes tierisches Protein, das definiert ist als ausschließlich<br />

aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein (z. B.<br />

Fischmehl)<br />

) aus Wiederkäuern gewonnene Gelatine,<br />

) Blutprodukte (z. B. Blutplasma, Hämoglobinpulver)<br />

) hydrolysiertes Protein,<br />

) Di-Calciumphosphat und Tri-Calciumphos phat tierischen Ursprungs,<br />

) Futtermittel, die die vorausgehend genann ten Proteine enthalten.<br />

Verbotene Futtermittel<br />

Darüber hinaus ist die Verfütterung von tierischen Proteinen und von Futtermitteln,<br />

die solche Proteine enthalten, an Wiederkäuer verboten.<br />

Von diesen Verfütterungsverboten sind nur Nutztiere ausgenommen, die<br />

Fleischfresser sind und zur Pelzgewinnung gehalten werden.

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