Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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grammen stillgelegt bzw. für agrarökologische Zwecke bereitgestellt werden<br />
oder die aufgrund von Maßnahmen gemäß Natura 2000- oder Wasserrahmenrichtlinie<br />
nicht entsprechend gepflegt werden dürfen. Dies gilt auch für<br />
Flächen, bei denen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes eine Ausnahme<br />
von der jährlichen Mähverpflichtung besteht (z. B. beim Erschwernisausgleich<br />
für geschützte Nass- und Feuchtwiesen).<br />
Auch für Flächen in Vogelschutz-, FFH- und BayernNetz-Naturgebieten, für<br />
die Vereinbarungen mit der Unteren Naturschutzbehörde über die Pflege,<br />
Entwicklung oder Wiederherstellung vorliegen oder die im Rahmen des Projekts<br />
„Lebensraum Brache“ des Landesjagdverbands Bayern e.V. als Wildäcker<br />
eingesät wurden, ist kein Ausnahmeantrag notwendig. Allerdings<br />
muss der Betriebsinhaber eine entsprechende Bestätigung bei der Unteren<br />
Naturschutzbehörde bzw. dem Landesjagdverband anfordern und bei der<br />
Vor-Ort-Kontrolle vorlegen können. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige<br />
Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten.<br />
3.3 Schutzperiode<br />
Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Acker- und Dauergrünlandflächen<br />
dürfen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni weder gemulcht<br />
noch gehäckselt oder gemäht werden.<br />
Aus besonderen Gründen des Natur- oder Umweltschutzes oder wenn keine<br />
schädlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu befürchten sind,<br />
kann das zuständige Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten (im<br />
Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde) jedoch Ausnahmen<br />
von der Schutzperiode genehmigen.<br />
3.4 Wiederaufnahme der Nutzung<br />
Die Verpflichtungen zur Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen<br />
Erzeugung genommenen Flächen gelten grundsätzlich das ganze<br />
Kalenderjahr, jedoch nur so lange die Fläche nicht in Nutzung ist. Sobald<br />
eine aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Fläche wieder<br />
genutzt wird (bspw. Nutzung des Aufwuchses zu Futterzwecken, Umbruch<br />
mit nachfolgender Ansaat zur Nutzung), gelten die Anforderungen an die<br />
Instandhaltung für diese Flächen nicht mehr. In diesem Fall ist dies mindestens<br />
drei Tage vor Aufnahme der Nutzung dem zuständigen Amt für<br />
Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten schriftlich anzuzeigen, sofern die<br />
Aufnahme der Nutzung innerhalb der Schutzperiode vom 1. April bis 30. Juni<br />
erfolgt. Nach Ende der Schutzperiode ist eine Wiederaufnahme der Nutzung<br />
dem zuständigen Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
1. April bis 30. Juni<br />
Ausnahmen<br />
Anzeige der<br />
Nutzungsaufnahme