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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 17<br />

grammen stillgelegt bzw. für agrarökologische Zwecke bereitgestellt werden<br />

oder die aufgrund von Maßnahmen gemäß Natura 2000- oder Wasserrahmenrichtlinie<br />

nicht entsprechend gepflegt werden dürfen. Dies gilt auch für<br />

Flächen, bei denen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes eine Ausnahme<br />

von der jährlichen Mähverpflichtung besteht (z. B. beim Erschwernisausgleich<br />

für geschützte Nass- und Feuchtwiesen).<br />

Auch für Flächen in Vogelschutz-, FFH- und BayernNetz-Naturgebieten, für<br />

die Vereinbarungen mit der Unteren Naturschutzbehörde über die Pflege,<br />

Entwicklung oder Wiederherstellung vorliegen oder die im Rahmen des Projekts<br />

„Lebensraum Brache“ des Landesjagdverbands Bayern e.V. als Wildäcker<br />

eingesät wurden, ist kein Ausnahmeantrag notwendig. Allerdings<br />

muss der Betriebsinhaber eine entsprechende Bestätigung bei der Unteren<br />

Naturschutzbehörde bzw. dem Landesjagdverband anfordern und bei der<br />

Vor-Ort-Kontrolle vorlegen können. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige<br />

Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten.<br />

3.3 Schutzperiode<br />

Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Acker- und Dauergrünlandflächen<br />

dürfen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni weder gemulcht<br />

noch gehäckselt oder gemäht werden.<br />

Aus besonderen Gründen des Natur- oder Umweltschutzes oder wenn keine<br />

schädlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu befürchten sind,<br />

kann das zuständige Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten (im<br />

Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde) jedoch Ausnahmen<br />

von der Schutzperiode genehmigen.<br />

3.4 Wiederaufnahme der Nutzung<br />

Die Verpflichtungen zur Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugung genommenen Flächen gelten grundsätzlich das ganze<br />

Kalenderjahr, jedoch nur so lange die Fläche nicht in Nutzung ist. Sobald<br />

eine aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Fläche wieder<br />

genutzt wird (bspw. Nutzung des Aufwuchses zu Futterzwecken, Umbruch<br />

mit nachfolgender Ansaat zur Nutzung), gelten die Anforderungen an die<br />

Instandhaltung für diese Flächen nicht mehr. In diesem Fall ist dies mindestens<br />

drei Tage vor Aufnahme der Nutzung dem zuständigen Amt für<br />

Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten schriftlich anzuzeigen, sofern die<br />

Aufnahme der Nutzung innerhalb der Schutzperiode vom 1. April bis 30. Juni<br />

erfolgt. Nach Ende der Schutzperiode ist eine Wiederaufnahme der Nutzung<br />

dem zuständigen Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

1. April bis 30. Juni<br />

Ausnahmen<br />

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