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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 30<br />

) Die Lagerdauer von fünf Monaten für Festmist wird nicht überschritten.<br />

Hinweis:<br />

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Lagerung sind in den<br />

Merkblättern „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“ und „Silagesickersaft<br />

und Gewässerschutz“ zusammengestellt. Diese Merkblätter<br />

können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:<br />

www.lfl.bayern.de/iab/duengung/umwelt/13244/index.php?context=/<br />

lfl/iab/klima_umwelt/<br />

Bei einer nicht ordnungsgemäßen Zwischenlagerung von Festmist oder Silage<br />

ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Grundwassers<br />

zu befürchten ist und damit ein Verstoß vorliegt.<br />

3. KlärschlammrIchtlInIe<br />

Betroffen sind alle Antragsteller, in deren Betrieb Klärschlamm<br />

ausgebracht wird<br />

Die Definition von Klärschlamm kann dem Glossar entnommen werden. Die<br />

Regelungen dieser Richtlinie sind in Deutschland mit der Klärschlammverordnung<br />

(AbfKlärV) umgesetzt.<br />

Verbot der Rohschlammausbringung<br />

Nach dieser Verordnung ist das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm<br />

aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern,<br />

kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer<br />

Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten<br />

Böden verboten.<br />

Von den landwirtschaftlichen Betrieben sind im Wesentlichen die nachfolgenden<br />

Bestimmungen zu beachten.<br />

Anzeige der Ausbringung<br />

Nährstoffvergleich<br />

3.1 Grundlagen der Aufbringung<br />

Nach der Klärschlammverordnung muss der Kläranlagenbetreiber oder ein<br />

von ihm beauftragter Dritter die beabsichtigte Ausbringung spätestens<br />

zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms der für die Ausbringfläche<br />

zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Amt für Ernährung,<br />

<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten mit einem Lieferschein anzeigen. Der<br />

Klärschlammabnehmer (Betriebsinhaber) hat die Ausbringung, wie im Lieferschein<br />

angegeben, zu bestätigen.<br />

Die Aufbringung von Klärschlamm ist nach Art, Menge und Zeit auf den<br />

Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren<br />

Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und<br />

Anbaubedingungen auszurichten. Im Übrigen gelten entsprechend die Bestimmungen<br />

des Düngerechts für das Aufbringen von Klärschlamm. Das bedeutet,<br />

dass die im Klärschlamm vorhandenen Pflanzennährstoffe Stickstoff<br />

und Phosphat bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen und im

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