Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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) Die Lagerdauer von fünf Monaten für Festmist wird nicht überschritten.<br />
Hinweis:<br />
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Lagerung sind in den<br />
Merkblättern „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“ und „Silagesickersaft<br />
und Gewässerschutz“ zusammengestellt. Diese Merkblätter<br />
können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:<br />
www.lfl.bayern.de/iab/duengung/umwelt/13244/index.php?context=/<br />
lfl/iab/klima_umwelt/<br />
Bei einer nicht ordnungsgemäßen Zwischenlagerung von Festmist oder Silage<br />
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Grundwassers<br />
zu befürchten ist und damit ein Verstoß vorliegt.<br />
3. KlärschlammrIchtlInIe<br />
Betroffen sind alle Antragsteller, in deren Betrieb Klärschlamm<br />
ausgebracht wird<br />
Die Definition von Klärschlamm kann dem Glossar entnommen werden. Die<br />
Regelungen dieser Richtlinie sind in Deutschland mit der Klärschlammverordnung<br />
(AbfKlärV) umgesetzt.<br />
Verbot der Rohschlammausbringung<br />
Nach dieser Verordnung ist das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm<br />
aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern,<br />
kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer<br />
Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten<br />
Böden verboten.<br />
Von den landwirtschaftlichen Betrieben sind im Wesentlichen die nachfolgenden<br />
Bestimmungen zu beachten.<br />
Anzeige der Ausbringung<br />
Nährstoffvergleich<br />
3.1 Grundlagen der Aufbringung<br />
Nach der Klärschlammverordnung muss der Kläranlagenbetreiber oder ein<br />
von ihm beauftragter Dritter die beabsichtigte Ausbringung spätestens<br />
zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms der für die Ausbringfläche<br />
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Amt für Ernährung,<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten mit einem Lieferschein anzeigen. Der<br />
Klärschlammabnehmer (Betriebsinhaber) hat die Ausbringung, wie im Lieferschein<br />
angegeben, zu bestätigen.<br />
Die Aufbringung von Klärschlamm ist nach Art, Menge und Zeit auf den<br />
Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren<br />
Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und<br />
Anbaubedingungen auszurichten. Im Übrigen gelten entsprechend die Bestimmungen<br />
des Düngerechts für das Aufbringen von Klärschlamm. Das bedeutet,<br />
dass die im Klärschlamm vorhandenen Pflanzennährstoffe Stickstoff<br />
und Phosphat bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen und im