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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 56<br />

verbotene unzulässige unerwünschte<br />

Stoffe<br />

sind z. B.<br />

Kot, Urin, Abfälle<br />

aus der Behandlung<br />

von Abwässern und<br />

gebeiztes Saatgut<br />

sind z. B.<br />

Stoffe, die nicht als<br />

Zusatzstoffe zugelassen<br />

oder für die<br />

jeweilige Tierart nicht<br />

zugelassen sind<br />

(z. B. antibiotische<br />

Leistungsförderer)<br />

sind u. a.<br />

Schwermetalle<br />

(z. B. Blei, Cadmium,<br />

Arsen, Quecksilber),<br />

Dioxin, chlorierte<br />

Kohlenwasserstoffe<br />

(z. B. DDT, Chlordan),<br />

Mutterkorn und Rück -<br />

stände von Schädlings -<br />

bekämpfungs- und<br />

Pflanzenschutzmitteln<br />

(für diese gelten<br />

Höchstgehalte)<br />

Pflanzenschutzmittelrückstände<br />

Unabhängig davon dürfen in Futtermitteln keine Rückstände von Pflan<br />

zenschutzmitteln enthalten sein, die die Höchstmengen gemäß Artikel 18<br />

der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten.<br />

Hinweis:<br />

Die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis unter Beach<br />

tung der allgemeinen Hygienegrundsätze (Schutz vor Kontamination,<br />

angemessene Sauberkeit) führt im Allgemeinen zu sicheren Futter<br />

mitteln. Fehlerhafte Produktionsmethoden (z. B. Überdosierung von<br />

Pflanzenschutzmitteln) sowie individuelle Situationen (z. B. besonde<br />

re Bodenbelastungen, besondere Emissionsquellen) können dazu<br />

führen, dass die produzierten Futtermittel nicht mehr sicher sind.<br />

Information der Regierung<br />

von Oberbayern<br />

7.1.2 Information der Behörden, Rückruf und Rücknahme von<br />

Futtermitteln<br />

Liegen einem Betriebsinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein<br />

von ihm eingeführtes, erzeugtes, hergestelltes oder an Andere abgegebenes<br />

Futtermittel die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt,<br />

muss der Betriebsinhaber dies unverzüglich der Regierung von Oberbayern<br />

mitteilen. Diese Mitteilung darf nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung<br />

oder für ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gegen<br />

den meldenden Betriebsinhaber verwendet werden. Erfolgt diese Meldung<br />

nicht, liegt ein <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanter Verstoß vor.<br />

Der Betriebsinhaber muss darüber hinaus unverzüglich Verfahren einleiten,<br />

um diese Futtermittel mit Unterstützung von Handel und Vertrieb vom Markt<br />

zu nehmen.

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