Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 69<br />
10.2.1 Verbringungssperre für Tiere aus dem Bestand im Falle des<br />
Verdachts auf BSE oder Scrapie<br />
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Veterinärbehörde<br />
durchgeführten Untersuchung auf BSE oder Scrapie unterliegen alle<br />
Rinder, Schafe oder Ziegen des Bestandes einer amtlichen Verbringungssperre<br />
und dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden. Den Anweisungen<br />
der Behörde ist strikt zu folgen.<br />
10.2.2 Maßnahmen im Falle der Bestätigung von BSE oder Scrapie<br />
Im Falle der Bestätigung von BSE oder Scrapie sind die amtlich angeordneten<br />
Maßnahmen strikt zu beachten.<br />
10.2.3. Bedingungen für das Inverkehrbringen von Rindern, Schafen<br />
oder Ziegen oder von ihrem Sperma, ihren Embryonen oder ihren<br />
Eizellen, unabhängig vom Vorliegen eines Verdachts auf oder der<br />
Bestätigung von BSE oder Scrapie<br />
Innergemeinschaftlicher Handel<br />
Beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, deren Samen, Eizellen<br />
oder Embryonen sind die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen<br />
mitzuführen.<br />
Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schafen und Ziegen, deren<br />
Samen, ihren Eizellen oder ihren Embryonen sind folgende Anforderungen<br />
einzuhalten:<br />
) Zuchtschafe und -ziegen sind entweder Schafe des Prionprotein-<br />
Genotyps ARR/ARR oder Schafe und Ziegen, die ab Geburt oder in<br />
den letzten drei Jahren un unterbrochen in Betrieben gehalten wur<br />
den, die die folgenden Bedingungen mindestens drei Jahre lang er<br />
füllt haben:<br />
• Die Betriebe werden regelmäßig von ei nem amtlichen Tierarzt<br />
kontrolliert.<br />
• Die Tiere sind gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gekenn<br />
zeichnet.<br />
• Es wurde kein Fall von Scrapie bestä tigt.<br />
• Alle im Haltungsbetrieb ver endeten oder getöteten Tiere, die über<br />
achtzehn Monate alt sind, wurden zur Probe nahme auf Scrapie<br />
beim zuständigen Fleischkon trolleur oder Beauftrag ten der<br />
Tierkörperbeseitigung angemeldet (detaillierte Regelungen sind<br />
bei der zuständi gen Veterinär behörde zu erfra gen).<br />
• Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-<br />
Genotyps ARR/ARR, sind nur dann in den Hal tungsbetrieb aufge<br />
nommen worden, wenn sie von einem Haltungsbetrieb stammen,<br />
der dieselben Anforderungen erfüllt.<br />
) Seit 1. Januar 2005 müssen<br />
• Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen gewonnen<br />
werden, die ununterbrochen ab Geburt oder während der letzten<br />
drei Lebensjahre in Betrieben gehalten wurden, die die o. g. Anfor<br />
derungen erfüllt ha ben, oder<br />
• Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen von Tieren des<br />
Prionpro tein-Genotyps ARR/ARR gewonnen werden.<br />
Verbringungssperre<br />
Amtliche Maßnahmen<br />
Gesundheitsbescheinigung<br />
Rinder<br />
Anforderungen bei Schafen<br />
und Ziegen<br />
Zuchttiere<br />
Samen und Embryonen