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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 8<br />

Sukzessionsflächen<br />

Beauftragung Dritter<br />

Auswahl- und<br />

Überwachungspflicht<br />

Deutsches Fachrecht<br />

Sukzessionsflächen sind Flächen, auf denen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

dauerhaft (für mindestens 5 Jahre) aufgegeben wird. Auch auf<br />

diesen Flächen sind die <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Anforderungen einzuhalten. Lediglich<br />

die Anforderungen an die Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugung genommenen Flächen (vgl. Kapitel II, Nr. 3) sind hier nicht<br />

relevant.<br />

Beauftragt der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung landwirtschaftlicher<br />

Tätigkeiten auf seinen Flächen oder in seinem Betrieb (z. B. Ausbringung<br />

von Pflanzenschutzmitteln durch Lohnunternehmer) und kommt es<br />

bei dieser Dienstleistung zu einem <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanten Verstoß,<br />

wird der Betriebsinhaber nur dann sanktioniert, wenn er seiner gesetzlichen<br />

Auswahl- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist.<br />

Unter Auswahlpflicht versteht man die Wahl eines Dienstleistungsanbieters,<br />

der über die erforderliche landwirtschaftliche Fachkenntnis und die für<br />

den Auftrag geforderte Qualifikation verfügt (z. B. Sachkundenachweis beim<br />

Pflanzenschutz). Die Überwachungspflicht beinhaltet insbesondere die<br />

Einweisung des Dienstleisters auf dem Betrieb bzw. in die angeforderte<br />

Tätigkeit.<br />

<strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong> ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind<br />

neben den dargestellten <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Verpflichtungen die bestehenden<br />

Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Fachrecht ergeben, auch<br />

weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Anforderungen<br />

übersteigen. Eine Ahndung nach dem deutschen Fachrecht (z. B. Ordnungswidrigkeit)<br />

erfolgt unabhängig und gegebenenfalls zusätzlich zu den<br />

Sanktionen bei den <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanten Zahlungen.<br />

Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der<br />

<strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanten Zahlungen aus, wenn diese Verstöße ebenfalls<br />

<strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Verpflichtungen verletzen.

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