Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite 114<br />
• für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des<br />
Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist und<br />
• für das Absetzen des Krallen tragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne<br />
Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages.<br />
Das Abkneifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln ist in Deutschland verboten. Es wird zusätzlich<br />
als CC Verstoß geahndet, wenn durch das Abkneifen bei einem oder mehreren Ferkeln ein Splittern der<br />
Zähne aufgetreten ist.<br />
Ziffer 3 gilt nur dann, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen<br />
Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Diese Eingriffe müssen durch eine Person vorgenommen<br />
werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.<br />
Es ist verboten, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden. Ausgenommen von diesem<br />
Verbot ist das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern und das Kürzen der Schnabelspitzen<br />
bei Nutzgeflügel. Bei unter 10 Tage alten Küken von Legehennen, ist das Kürzen der Schnäbel jedoch<br />
nur mit einer Sondergenehmigung erlaubt.<br />
Die zuständige Behörde kann auf Antrag<br />
a) das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,<br />
b) das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Buchstabe a) fällt,<br />
c) das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen<br />
Kälbern mittels elastischer Ringe<br />
erlauben, wenn vom Betriebsinhaber glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene<br />
Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist befristet und enthält im Falle von Buchstabe<br />
a) Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person.<br />
8. grunDanforDerungen an DIe BetrIeBsführung<br />
A. Bereich Umwelt<br />
1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten<br />
(aufgehoben und ersetzt durch Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)<br />
2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers<br />
gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe<br />
3. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere<br />
der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der <strong>Landwirtschaft</strong><br />
4. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung<br />
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen<br />
5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />
Artikel 3 Abs. 1 u. Abs.<br />
2 Buchst. b, Artikel 4<br />
Abs. 1, 2, und 4,<br />
Artikel 5 Buchst. a, b<br />
und d<br />
Artikel 4 und 5<br />
Artikel 3<br />
Artikel 4 und 5<br />
Artikel 6,13 Abs. 1<br />
Buchst. a<br />
B. Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze<br />
6. Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung Artikel 3, 4 und 5<br />
von Schweinen<br />
7. VO (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Ein- Artikel 4 und 7<br />
führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettie<br />
rung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 820/97<br />
des Rates