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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite 114<br />

• für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des<br />

Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist und<br />

• für das Absetzen des Krallen tragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne<br />

Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages.<br />

Das Abkneifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln ist in Deutschland verboten. Es wird zusätzlich<br />

als CC Verstoß geahndet, wenn durch das Abkneifen bei einem oder mehreren Ferkeln ein Splittern der<br />

Zähne aufgetreten ist.<br />

Ziffer 3 gilt nur dann, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen<br />

Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Diese Eingriffe müssen durch eine Person vorgenommen<br />

werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.<br />

Es ist verboten, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden. Ausgenommen von diesem<br />

Verbot ist das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern und das Kürzen der Schnabelspitzen<br />

bei Nutzgeflügel. Bei unter 10 Tage alten Küken von Legehennen, ist das Kürzen der Schnäbel jedoch<br />

nur mit einer Sondergenehmigung erlaubt.<br />

Die zuständige Behörde kann auf Antrag<br />

a) das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,<br />

b) das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Buchstabe a) fällt,<br />

c) das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen<br />

Kälbern mittels elastischer Ringe<br />

erlauben, wenn vom Betriebsinhaber glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene<br />

Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist befristet und enthält im Falle von Buchstabe<br />

a) Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person.<br />

8. grunDanforDerungen an DIe BetrIeBsführung<br />

A. Bereich Umwelt<br />

1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten<br />

(aufgehoben und ersetzt durch Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)<br />

2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers<br />

gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe<br />

3. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere<br />

der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der <strong>Landwirtschaft</strong><br />

4. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung<br />

durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen<br />

5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />

Artikel 3 Abs. 1 u. Abs.<br />

2 Buchst. b, Artikel 4<br />

Abs. 1, 2, und 4,<br />

Artikel 5 Buchst. a, b<br />

und d<br />

Artikel 4 und 5<br />

Artikel 3<br />

Artikel 4 und 5<br />

Artikel 6,13 Abs. 1<br />

Buchst. a<br />

B. Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze<br />

6. Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung Artikel 3, 4 und 5<br />

von Schweinen<br />

7. VO (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Ein- Artikel 4 und 7<br />

führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettie<br />

rung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 820/97<br />

des Rates

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