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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 33<br />

4. nItratrIchtlInIe<br />

Betroffen sind alle Antragsteller, in deren Betrieb stickstoffhaltige<br />

Düngemittel angewendet oder Jauche, Gülle, Festmist und Silage<br />

gelagert werden<br />

Die Regelungen dieser Richtlinie sind in Deutschland durch die Düngeverordnung<br />

des Bundes und durch den Anhang 5 (JGS-Anlagen) der in Bayern<br />

gültigen Anlagenverordnung (VAwS) umgesetzt worden.<br />

Diese Vorschriften werden derzeit überarbeitet. Da Änderungen möglicherweise<br />

noch im Antragsjahr <strong>2013</strong> in Kraft treten können, wird empfohlen,<br />

diesbezüglich die Fachpresse zu verfolgen.<br />

Bezüglich der Abgrenzung von Acker- und Dauergrünlandflächen sind die<br />

Definitionen des Glossars anzuwenden.<br />

In Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ergeben sich aus der Düngeverordnung<br />

in der derzeit geltenden Fassung folgende Anforderungen an die Anwendung<br />

von Düngemitteln und anderen Stoffen mit wesentlichem Gehalt<br />

an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse):<br />

4.1 Vorgaben zur Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln<br />

4.1.1 Zugelassene Geräte für die Ausbringung<br />

Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten<br />

oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik entsprechen.<br />

Das Ausbringen von Stoffen mit nachfolgend aufgeführten Geräten ist seit<br />

dem 1. Januar 2010 verboten:<br />

) Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,<br />

) Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,<br />

) zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,<br />

) Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe<br />

als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,<br />

) Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.<br />

Verbotene<br />

Ausbringtechnik<br />

Abweichend hiervon dürfen Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb<br />

genommen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Ausbringen<br />

benutzt werden. Dies ist vom Betriebsinhaber im Zweifelsfall in geeigneter<br />

Weise zu belegen.<br />

4.1.2 Mindestabstandsauflagen<br />

Bei der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt ist<br />

ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden<br />

Abstands zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten<br />

Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante zu vermeiden.<br />

Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens drei Meter. Werden<br />

Ausbringungsgeräte verwendet, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite<br />

entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, beträgt der<br />

Abstand mindestens einen Meter. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Düngemittel<br />

in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden.<br />

Abstand zu<br />

Oberflächengewässern

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