Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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4. nItratrIchtlInIe<br />
Betroffen sind alle Antragsteller, in deren Betrieb stickstoffhaltige<br />
Düngemittel angewendet oder Jauche, Gülle, Festmist und Silage<br />
gelagert werden<br />
Die Regelungen dieser Richtlinie sind in Deutschland durch die Düngeverordnung<br />
des Bundes und durch den Anhang 5 (JGS-Anlagen) der in Bayern<br />
gültigen Anlagenverordnung (VAwS) umgesetzt worden.<br />
Diese Vorschriften werden derzeit überarbeitet. Da Änderungen möglicherweise<br />
noch im Antragsjahr <strong>2013</strong> in Kraft treten können, wird empfohlen,<br />
diesbezüglich die Fachpresse zu verfolgen.<br />
Bezüglich der Abgrenzung von Acker- und Dauergrünlandflächen sind die<br />
Definitionen des Glossars anzuwenden.<br />
In Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ergeben sich aus der Düngeverordnung<br />
in der derzeit geltenden Fassung folgende Anforderungen an die Anwendung<br />
von Düngemitteln und anderen Stoffen mit wesentlichem Gehalt<br />
an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse):<br />
4.1 Vorgaben zur Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln<br />
4.1.1 Zugelassene Geräte für die Ausbringung<br />
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten<br />
oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik entsprechen.<br />
Das Ausbringen von Stoffen mit nachfolgend aufgeführten Geräten ist seit<br />
dem 1. Januar 2010 verboten:<br />
) Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,<br />
) Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,<br />
) zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,<br />
) Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe<br />
als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,<br />
) Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.<br />
Verbotene<br />
Ausbringtechnik<br />
Abweichend hiervon dürfen Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb<br />
genommen wurden, noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Ausbringen<br />
benutzt werden. Dies ist vom Betriebsinhaber im Zweifelsfall in geeigneter<br />
Weise zu belegen.<br />
4.1.2 Mindestabstandsauflagen<br />
Bei der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt ist<br />
ein direkter Eintrag in Oberflächengewässer durch Einhaltung eines ausreichenden<br />
Abstands zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten<br />
Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante zu vermeiden.<br />
Dieser Abstand beträgt im Allgemeinen mindestens drei Meter. Werden<br />
Ausbringungsgeräte verwendet, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite<br />
entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, beträgt der<br />
Abstand mindestens einen Meter. Ferner ist zu vermeiden, dass diese Düngemittel<br />
in oberirdische Gewässer abgeschwemmt werden.<br />
Abstand zu<br />
Oberflächengewässern