Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 47<br />
Die Ab gabe zur tierärztlichen Behandlung ist nicht meldepflichtig. In die<br />
sem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung<br />
in seinen Betrieb unverzüglich in das Bestandsregister ein.<br />
Wird nur ein elektroni sches Bestandsregister in der zentra len Datenbank<br />
geführt, so muss die Abgabe von Rindern zur tierärztlichen Behandlung mittels<br />
anderer, geeigneter Unterlagen belegt wer den.<br />
Neben der Registriernummer seines Betriebes muss der Tierhalter folgende<br />
einzeltierbezogene Angaben melden:<br />
) die Ohrmarkennummer,<br />
) das Zugangsdatum,<br />
) das Abgangsdatum,<br />
) den EU-Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum im<br />
Falle des Verbringens aus einem anderen EU-Mit glied staat unmittel<br />
bar in seinen Bestand oder<br />
) das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburts<br />
datum im Falle der Einfuhr aus einem Drittland zur unmittelba ren<br />
Schlachtung oder<br />
) den EU-Mitgliedstaat im Falle des Verbrin gens in einen anderen EU-<br />
Mitgliedstaat oder<br />
) das Drittland im Falle der Ausfuhr in ein Drittland oder<br />
) Angaben zum Tod eines Rindes (Hausschlachtung oder Tod auf an<br />
dere Weise).<br />
Die Meldung muss innerhalb von sieben Tagen entweder mit einer vorgedruckten<br />
Meldekarte an das LKV (von dort erfolgt die Weiterleitung der<br />
Daten an die zentrale Datenbank), per Tastentelefon oder via Computer<br />
und Internet an die zentrale Datenbank erfolgen. Meldekarten können beim<br />
LKV bezogen werden. Fehlerhafte Meldungen sind vom Tierhalter zu korrigieren.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass der Tierhalter auch die Kennzeichnung<br />
eines Rindes unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten<br />
Stelle (z. B. durch Meldung an HI-Tierdatenbank) anzuzeigen hat<br />
(siehe § 28 Viehverkehrsverordnung). Weiterhin ist zu beachten, dass beim<br />
innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr eines Rindes in<br />
Drittländer ein Rinderpass (siehe § 30 Viehverkehrsverordnung) mitgeführt<br />
werden muss. Beim Verbringen eines Rindes aus einem Mitgliedstaat ist der<br />
Rinderpass an das LKV zu senden.<br />
Tierärztliche Behandlung<br />
von Tieren<br />
Zu meldende<br />
Angaben<br />
Meldefrist<br />
7 Tage<br />
Weitere fachliche<br />
Anforderungen<br />
6.4 Schweine<br />
6.4.1 Ohrmarken<br />
Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter so früh wie möglich, spätestens<br />
mit dem Absetzen, mit einer offenen Ohrmarke zu kennzeichnen.<br />
Die offene Ohrmarke darf nur einmal verwendbar sein und muss auf der<br />
Vorderseite folgende Angaben in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem<br />
Grund tragen: DE (für Deutschland), das für den Sitz des Betriebs geltende<br />
amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien<br />
Stadt sowie – für ab dem 1. April 2003 geborene Schweine – die letzten<br />
sieben Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebes.<br />
Kennzeichnungsfrist<br />
Offene Ohrmarke