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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 47<br />

Die Ab gabe zur tierärztlichen Behandlung ist nicht meldepflichtig. In die<br />

sem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung<br />

in seinen Betrieb unverzüglich in das Bestandsregister ein.<br />

Wird nur ein elektroni sches Bestandsregister in der zentra len Datenbank<br />

geführt, so muss die Abgabe von Rindern zur tierärztlichen Behandlung mittels<br />

anderer, geeigneter Unterlagen belegt wer den.<br />

Neben der Registriernummer seines Betriebes muss der Tierhalter folgende<br />

einzeltierbezogene Angaben melden:<br />

) die Ohrmarkennummer,<br />

) das Zugangsdatum,<br />

) das Abgangsdatum,<br />

) den EU-Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum im<br />

Falle des Verbringens aus einem anderen EU-Mit glied staat unmittel<br />

bar in seinen Bestand oder<br />

) das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburts<br />

datum im Falle der Einfuhr aus einem Drittland zur unmittelba ren<br />

Schlachtung oder<br />

) den EU-Mitgliedstaat im Falle des Verbrin gens in einen anderen EU-<br />

Mitgliedstaat oder<br />

) das Drittland im Falle der Ausfuhr in ein Drittland oder<br />

) Angaben zum Tod eines Rindes (Hausschlachtung oder Tod auf an<br />

dere Weise).<br />

Die Meldung muss innerhalb von sieben Tagen entweder mit einer vorgedruckten<br />

Meldekarte an das LKV (von dort erfolgt die Weiterleitung der<br />

Daten an die zentrale Datenbank), per Tastentelefon oder via Computer<br />

und Internet an die zentrale Datenbank erfolgen. Meldekarten können beim<br />

LKV bezogen werden. Fehlerhafte Meldungen sind vom Tierhalter zu korrigieren.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Tierhalter auch die Kennzeichnung<br />

eines Rindes unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten<br />

Stelle (z. B. durch Meldung an HI-Tierdatenbank) anzuzeigen hat<br />

(siehe § 28 Viehverkehrsverordnung). Weiterhin ist zu beachten, dass beim<br />

innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr eines Rindes in<br />

Drittländer ein Rinderpass (siehe § 30 Viehverkehrsverordnung) mitgeführt<br />

werden muss. Beim Verbringen eines Rindes aus einem Mitgliedstaat ist der<br />

Rinderpass an das LKV zu senden.<br />

Tierärztliche Behandlung<br />

von Tieren<br />

Zu meldende<br />

Angaben<br />

Meldefrist<br />

7 Tage<br />

Weitere fachliche<br />

Anforderungen<br />

6.4 Schweine<br />

6.4.1 Ohrmarken<br />

Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter so früh wie möglich, spätestens<br />

mit dem Absetzen, mit einer offenen Ohrmarke zu kennzeichnen.<br />

Die offene Ohrmarke darf nur einmal verwendbar sein und muss auf der<br />

Vorderseite folgende Angaben in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem<br />

Grund tragen: DE (für Deutschland), das für den Sitz des Betriebs geltende<br />

amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien<br />

Stadt sowie – für ab dem 1. April 2003 geborene Schweine – die letzten<br />

sieben Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebes.<br />

Kennzeichnungsfrist<br />

Offene Ohrmarke

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