Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 26<br />
Hinweis:<br />
Den Antragstellern wird empfohlen, sich bei der zuständigen Unteren<br />
Naturschutzbehörde zu informieren, ob auf den von ihnen bewirt<br />
schafteten Flächen in Natura 2000-Gebieten zu schützende Arten,<br />
deren Habitate oder Lebensraumtypen vorkommen, und was ggf. bei<br />
der Bewirtschaftung dieser Flächen beachtet werden sollte. Dabei<br />
können die Landwirte beraten werden, ob und ggf. welche Förder<br />
maßnahmen für eine naturschonende Bewirtschaftung in Betracht<br />
kommen.<br />
1.1 Vogelschutzrichtlinie<br />
1.1.1 Allgemeine Regelung<br />
Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen<br />
für alle europäischen wildlebenden Vogelarten in oder außerhalb<br />
von Schutzgebieten verpflichtet. Konkrete Rechtspflichten ergeben<br />
sich für landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus<br />
) dem Beseitigungsverbot bestimmter Land schaftselemente,<br />
) dem gesetzlichen Biotopschutz,<br />
) den Vorgaben der Eingriffsregelung,<br />
) den Vorgaben des Artenschutzes, dem zufolge sich der Erhaltungs<br />
zustand der lokalen Population einer europäischen Vogelart durch<br />
die Bewirtschaftung nicht verschlechtern darf (siehe Nr. 1.1.3).<br />
Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten müssen<br />
die Mitgliedstaaten, in Deutschland die Bundesländer, die zahlen- und<br />
flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Vogelschutzgebieten erklären. Dies<br />
ist in Bayern durch die Verordnung zur Festlegung der Europäischen Vogelschutzgebiete,<br />
deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen vom<br />
12. Juli 2006 (VoGEV), veröffentlicht im GVBl 2006, S. 523 ff, zum 1. September<br />
2006 geschehen.<br />
Hinweis:<br />
Informationen zur VoGEV können im Internet abgerufen werden unter<br />
www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/vogelschutz/index.htm<br />
Pflegemaßnahmen<br />
Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaßnahmen, durch die geschützte<br />
Lebensräume dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig.<br />
In der Regel ist davon auszugehen, dass für die Erhaltung der Lebensräu<br />
me der europäischen wildlebenden Vogelarten Hecken, Baumreihen, Feld<br />
gehölze, Feuchtgebiete und Einzelbäume, wie sie in Kapitel II Nr. 4. definiert<br />
werden, von besonderer Bedeutung sind.<br />
Darüber hinaus gehende Regelungen, insbesondere<br />
) das Verschlechterungsverbot in den §§ 33, 34 BNatSchG,<br />
) der Biotopschutz in § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG sowie<br />
der Schutz von Lebensstätten nach § 39 Abs. 5 BNatSchG,