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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 26<br />

Hinweis:<br />

Den Antragstellern wird empfohlen, sich bei der zuständigen Unteren<br />

Naturschutzbehörde zu informieren, ob auf den von ihnen bewirt<br />

schafteten Flächen in Natura 2000-Gebieten zu schützende Arten,<br />

deren Habitate oder Lebensraumtypen vorkommen, und was ggf. bei<br />

der Bewirtschaftung dieser Flächen beachtet werden sollte. Dabei<br />

können die Landwirte beraten werden, ob und ggf. welche Förder<br />

maßnahmen für eine naturschonende Bewirtschaftung in Betracht<br />

kommen.<br />

1.1 Vogelschutzrichtlinie<br />

1.1.1 Allgemeine Regelung<br />

Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen<br />

für alle europäischen wildlebenden Vogelarten in oder außerhalb<br />

von Schutzgebieten verpflichtet. Konkrete Rechtspflichten ergeben<br />

sich für landwirtschaftliche Betriebe insbesondere aus<br />

) dem Beseitigungsverbot bestimmter Land schaftselemente,<br />

) dem gesetzlichen Biotopschutz,<br />

) den Vorgaben der Eingriffsregelung,<br />

) den Vorgaben des Artenschutzes, dem zufolge sich der Erhaltungs<br />

zustand der lokalen Population einer europäischen Vogelart durch<br />

die Bewirtschaftung nicht verschlechtern darf (siehe Nr. 1.1.3).<br />

Zum Erhalt der durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten müssen<br />

die Mitgliedstaaten, in Deutschland die Bundesländer, die zahlen- und<br />

flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Vogelschutzgebieten erklären. Dies<br />

ist in Bayern durch die Verordnung zur Festlegung der Europäischen Vogelschutzgebiete,<br />

deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen vom<br />

12. Juli 2006 (VoGEV), veröffentlicht im GVBl 2006, S. 523 ff, zum 1. September<br />

2006 geschehen.<br />

Hinweis:<br />

Informationen zur VoGEV können im Internet abgerufen werden unter<br />

www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/vogelschutz/index.htm<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Ordnungsgemäß durchgeführte Pflegemaßnahmen, durch die geschützte<br />

Lebensräume dauerhaft erhalten bleiben, sind zulässig.<br />

In der Regel ist davon auszugehen, dass für die Erhaltung der Lebensräu<br />

me der europäischen wildlebenden Vogelarten Hecken, Baumreihen, Feld­<br />

gehölze, Feuchtgebiete und Einzelbäume, wie sie in Kapitel II Nr. 4. definiert<br />

werden, von besonderer Bedeutung sind.<br />

Darüber hinaus gehende Regelungen, insbesondere<br />

) das Verschlechterungsverbot in den §§ 33, 34 BNatSchG,<br />

) der Biotopschutz in § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG sowie<br />

der Schutz von Lebensstätten nach § 39 Abs. 5 BNatSchG,

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