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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 86<br />

der Verstoß nicht mehr als geringfügig eingestuft werden und es muss eine<br />

Sanktionierung erfolgen.<br />

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder<br />

Tier bedeuten, können nicht als Bagatelle gewertet werden.<br />

3. sanKtIonshöhe<br />

Fahrlässiger Erstverstoß<br />

3.1 Fahrlässige Verstöße<br />

Bei einem fahrlässigen Erstverstoß werden die gesamten Direktzahlungen<br />

sowie die Zahlungen für flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen des<br />

ländlichen Raums eines Betriebs wie folgt gekürzt:<br />

leichter<br />

Verstoß<br />

mittlerer<br />

Verstoß<br />

schwerer<br />

Verstoß<br />

1 % 3 % 5 %<br />

Bereiche<br />

Die <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Regelungen sind in vier Bereiche zusammen gefasst<br />

(Anlage 8):<br />

1. Bereich: Umwelt (laufende Nr. 1 – 5),<br />

2. Bereich: Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze<br />

(laufende Nr. 6 – 15),<br />

3. Bereich: Tierschutz (laufende Nr. 16 – 18),<br />

4. Bereich: Vorgaben zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen<br />

und ökologischen Zustand sowie Regelungen<br />

zum Erhalt von Dauergrünland (in den Bundesländern, in<br />

denen ein entsprechender Rückgang des Dauergrünlandanteils<br />

zu verzeichnen ist, siehe III.2).<br />

Mehrere Verstöße innerhalb eines Jahres in einem Bereich werden wie ein<br />

Verstoß sanktioniert. Werden bei mehreren Verstößen innerhalb eines Bereichs<br />

unterschiedliche Kürzungssätze verhängt, gilt als Kürzungssatz für<br />

den gesamten Bereich der jeweils höchste Wert. Der zulässige Kürzungssatz<br />

kann somit bei fahrlässigen Verstößen maximal 5 % betragen.

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