Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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der Verstoß nicht mehr als geringfügig eingestuft werden und es muss eine<br />
Sanktionierung erfolgen.<br />
Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder<br />
Tier bedeuten, können nicht als Bagatelle gewertet werden.<br />
3. sanKtIonshöhe<br />
Fahrlässiger Erstverstoß<br />
3.1 Fahrlässige Verstöße<br />
Bei einem fahrlässigen Erstverstoß werden die gesamten Direktzahlungen<br />
sowie die Zahlungen für flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen des<br />
ländlichen Raums eines Betriebs wie folgt gekürzt:<br />
leichter<br />
Verstoß<br />
mittlerer<br />
Verstoß<br />
schwerer<br />
Verstoß<br />
1 % 3 % 5 %<br />
Bereiche<br />
Die <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Regelungen sind in vier Bereiche zusammen gefasst<br />
(Anlage 8):<br />
1. Bereich: Umwelt (laufende Nr. 1 – 5),<br />
2. Bereich: Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze<br />
(laufende Nr. 6 – 15),<br />
3. Bereich: Tierschutz (laufende Nr. 16 – 18),<br />
4. Bereich: Vorgaben zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen<br />
und ökologischen Zustand sowie Regelungen<br />
zum Erhalt von Dauergrünland (in den Bundesländern, in<br />
denen ein entsprechender Rückgang des Dauergrünlandanteils<br />
zu verzeichnen ist, siehe III.2).<br />
Mehrere Verstöße innerhalb eines Jahres in einem Bereich werden wie ein<br />
Verstoß sanktioniert. Werden bei mehreren Verstößen innerhalb eines Bereichs<br />
unterschiedliche Kürzungssätze verhängt, gilt als Kürzungssatz für<br />
den gesamten Bereich der jeweils höchste Wert. Der zulässige Kürzungssatz<br />
kann somit bei fahrlässigen Verstößen maximal 5 % betragen.