Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Radieschen, Rettich, bestimmte Salatarten, Möhren, Petersilie, Pastinaken<br />
und Spinat) vor dem 16. Februar begonnen werden muss,<br />
um für das feine Saatgut ein entsprechendes feinkrümeliges Saatbett<br />
herzustellen, kann eine entsprechende Ausnahme beim AELF<br />
beantragt werden.<br />
) Einsatz von Stallmist zur Gefügestabilisierung: Diese Ausnahme<br />
kann ausschließlich für winderosionsgefährdete Flächen erteilt werden,<br />
wenn regelmäßig Stallmist in ausreichenden Mengen auf diesen<br />
Flächen ausgebracht wird.<br />
Das AELF prüft die Genehmigungsfähigkeit des Antrags jeweils für den Einzelfall.<br />
Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
1.6 Beseitigung von Terrassen<br />
Die Beseitigung von Terrassen ist verboten. Terrassen sind von Menschen<br />
angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt<br />
sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Das zuständige Amt<br />
für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten kann jedoch im Einzelfall im<br />
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Beseitigung einer<br />
Terrasse genehmigen, soweit der Beseitigung keine Gründe des Erosionsschutzes<br />
entgegenstehen.<br />
Beseitigung von Terrassen<br />
2. erhaltung Der organIschen suB stanz Im BoDen unD<br />
schutz Der BoDenstruKtur<br />
Um nachzuweisen, dass durch die Bewirtschaftung die organische Substanz<br />
im Boden erhalten und die Bodenstruktur geschützt wird, kann der<br />
landwirtschaftliche Betrieb unter folgenden Möglichkeiten wählen:<br />
) Ausschließlicher Anbau von humusmehrenden Kulturen<br />
) Erstellen einer Humusbilanz<br />
) Durchführen einer Bodenhumusuntersuchung<br />
) Anbauverhältnis mit mindestens drei Kulturen jährlich<br />
) Flächentausch mit anderen Betrieben (unter bestimmten<br />
Voraussetzungen)<br />
Alternativen<br />
Die Vorgaben zum Erhalt der organischen Substanz und zum Schutz der<br />
Bodenstruktur sind nur auf Ackerflächen (siehe Glossar) einzuhalten.<br />
Flächen, auf denen Dauerkulturen (siehe Glossar) angebaut werden, können<br />
aufgrund ihrer Mehrjährigkeit nicht in die Fruchtfolge integriert werden.<br />
Somit werden bei der Berechnung des Anbauverhältnisses sowie der Humusbilanz<br />
Dauerkulturen nicht berücksichtigt. Auf diesen Flächen muss<br />
auch keine Bodenhumusuntersuchung durchgeführt werden.<br />
2.1 Ausschließlicher Anbau humusmehrender Kulturen<br />
Werden in einem Betrieb ausschließlich Kulturen angebaut, die neutrale<br />
oder positive Auswirkungen auf den Bodenhumusgehalt haben („Humusmehrer“),<br />
ist der Betriebsinhaber von der Verpflichtung des Erstellens<br />
einer Humusbilanz, einer Bodenhumusuntersuchung bzw. von der Einhaltung<br />
des Anbauverhältnisses befreit und die Verpflichtung des Erhalts der<br />
organischen Substanz gilt als erfüllt.<br />
Dauerkulturen<br />
Ausschließlich<br />
Humusmehrer