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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Radieschen, Rettich, bestimmte Salatarten, Möhren, Petersilie, Pastinaken<br />

und Spinat) vor dem 16. Februar begonnen werden muss,<br />

um für das feine Saatgut ein entsprechendes feinkrümeliges Saatbett<br />

herzustellen, kann eine entsprechende Ausnahme beim AELF<br />

beantragt werden.<br />

) Einsatz von Stallmist zur Gefügestabilisierung: Diese Ausnahme<br />

kann ausschließlich für winderosionsgefährdete Flächen erteilt werden,<br />

wenn regelmäßig Stallmist in ausreichenden Mengen auf diesen<br />

Flächen ausgebracht wird.<br />

Das AELF prüft die Genehmigungsfähigkeit des Antrags jeweils für den Einzelfall.<br />

Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

1.6 Beseitigung von Terrassen<br />

Die Beseitigung von Terrassen ist verboten. Terrassen sind von Menschen<br />

angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt<br />

sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Das zuständige Amt<br />

für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten kann jedoch im Einzelfall im<br />

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Beseitigung einer<br />

Terrasse genehmigen, soweit der Beseitigung keine Gründe des Erosionsschutzes<br />

entgegenstehen.<br />

Beseitigung von Terrassen<br />

2. erhaltung Der organIschen suB stanz Im BoDen unD<br />

schutz Der BoDenstruKtur<br />

Um nachzuweisen, dass durch die Bewirtschaftung die organische Substanz<br />

im Boden erhalten und die Bodenstruktur geschützt wird, kann der<br />

landwirtschaftliche Betrieb unter folgenden Möglichkeiten wählen:<br />

) Ausschließlicher Anbau von humusmehrenden Kulturen<br />

) Erstellen einer Humusbilanz<br />

) Durchführen einer Bodenhumusuntersuchung<br />

) Anbauverhältnis mit mindestens drei Kulturen jährlich<br />

) Flächentausch mit anderen Betrieben (unter bestimmten<br />

Voraussetzungen)<br />

Alternativen<br />

Die Vorgaben zum Erhalt der organischen Substanz und zum Schutz der<br />

Bodenstruktur sind nur auf Ackerflächen (siehe Glossar) einzuhalten.<br />

Flächen, auf denen Dauerkulturen (siehe Glossar) angebaut werden, können<br />

aufgrund ihrer Mehrjährigkeit nicht in die Fruchtfolge integriert werden.<br />

Somit werden bei der Berechnung des Anbauverhältnisses sowie der Humusbilanz<br />

Dauerkulturen nicht berücksichtigt. Auf diesen Flächen muss<br />

auch keine Bodenhumusuntersuchung durchgeführt werden.<br />

2.1 Ausschließlicher Anbau humusmehrender Kulturen<br />

Werden in einem Betrieb ausschließlich Kulturen angebaut, die neutrale<br />

oder positive Auswirkungen auf den Bodenhumusgehalt haben („Humusmehrer“),<br />

ist der Betriebsinhaber von der Verpflichtung des Erstellens<br />

einer Humusbilanz, einer Bodenhumusuntersuchung bzw. von der Einhaltung<br />

des Anbauverhältnisses befreit und die Verpflichtung des Erhalts der<br />

organischen Substanz gilt als erfüllt.<br />

Dauerkulturen<br />

Ausschließlich<br />

Humusmehrer

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