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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 31<br />

Nährstoffvergleich – soweit vorgeschrieben – anzugeben und aufzuzeichnen<br />

sind. Dies gilt ebenso für Pflanzennährstoffe aus Klärschlamm, der<br />

in Haus- bzw. Kleinkläranlagen anfällt. Die Aufzeichnungen sind nach den<br />

düngerechtlichen Vor schriften aufzubewahren.<br />

Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden zuvor auf den<br />

pH-Wert sowie den Gehalt an Schwermetallen, pflanzenverfügbarem<br />

Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht worden ist.<br />

Bodenuntersuchung<br />

3.2 Anwendungsgebote und -verbote<br />

) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und Obstanbauflä<br />

chen ist verboten.<br />

) Auf Ackerflächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt<br />

werden, ist im Jahr der Aufbringung des Klärschlammes und dem da<br />

rauf folgenden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten.<br />

) Auf Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder zum Anbau<br />

von Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt verfüttert wird, ge<br />

nutzt werden, ist eine Klärschlammauf bringung nur vor der Aussaat<br />

mit anschlie ßender tiefwendender Einarbeitung zuläs sig.<br />

) Beim Anbau von Silo- oder Grünmais ist der Klärschlamm vor der<br />

Saat in den Bo den einzuarbeiten.<br />

) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrünland ist verboten.<br />

) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forst wirtschaftlich genutz<br />

ten Böden ist verboten.<br />

) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtne<br />

risch genutzten Böden in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern,<br />

Nationalparks, ge schützten Landschaftsbestandteilen und Flächen<br />

nach § 30 des BNatSchG ist verboten. Ausnahmen hiervon sind<br />

möglich, wenn die zu ständige Kreisverwaltungsbe hörde im Ein zelfall<br />

eine Genehmigung er teilt hat.<br />

) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in Zone I und II von<br />

Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen<br />

bis zu einer Breite von 10 Metern ist verboten. Weitergehen<br />

de Regelungen für Wasserschutzgebiete nach was serrechtlichen<br />

Vorschriften bleiben unbe rührt.<br />

) Klärschlamm darf auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur<br />

gelagert werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.<br />

Bringt der Betriebsinhaber den Klärschlamm selbst auf seinen Flächen aus,<br />

ist er für die Einhaltung der folgenden Bestimmungen verantwortlich. Beauftragt<br />

der Betriebsinhaber einen Dritten mit der Ausbringung, muss er bei<br />

dessen Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfalt walten<br />

lassen, um die Einhaltung der Vorgaben der Klärschlammverordnung ebenso<br />

zu gewährleisten (die §§ beziehen sich auf die Klärschlammverordnung):<br />

Gemüse, Obst<br />

Feldgemüse<br />

Feldfutter<br />

Zuckerrüben<br />

Silo- oder Grünmais<br />

Dauergrünland<br />

Forst<br />

Naturschutzgebiete<br />

Wasserschutzgebiete,<br />

Uferrandstreifen<br />

Lagerung<br />

Eigenausbringung,<br />

Klärschlammausbringung<br />

durch Dritte<br />

) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch<br />

genutzten Böden ist verboten, wenn sich aus den Bodenuntersuchungen<br />

nach § 3 Abs. 2 oder 3 ergibt, dass die Gehalte<br />

der in § 4 Abs. 8 genannten Schwermetalle mindestens einen der<br />

dort genannten Werte übersteigen.

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