Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 31<br />
Nährstoffvergleich – soweit vorgeschrieben – anzugeben und aufzuzeichnen<br />
sind. Dies gilt ebenso für Pflanzennährstoffe aus Klärschlamm, der<br />
in Haus- bzw. Kleinkläranlagen anfällt. Die Aufzeichnungen sind nach den<br />
düngerechtlichen Vor schriften aufzubewahren.<br />
Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden zuvor auf den<br />
pH-Wert sowie den Gehalt an Schwermetallen, pflanzenverfügbarem<br />
Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht worden ist.<br />
Bodenuntersuchung<br />
3.2 Anwendungsgebote und -verbote<br />
) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und Obstanbauflä<br />
chen ist verboten.<br />
) Auf Ackerflächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt<br />
werden, ist im Jahr der Aufbringung des Klärschlammes und dem da<br />
rauf folgenden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten.<br />
) Auf Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder zum Anbau<br />
von Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt verfüttert wird, ge<br />
nutzt werden, ist eine Klärschlammauf bringung nur vor der Aussaat<br />
mit anschlie ßender tiefwendender Einarbeitung zuläs sig.<br />
) Beim Anbau von Silo- oder Grünmais ist der Klärschlamm vor der<br />
Saat in den Bo den einzuarbeiten.<br />
) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrünland ist verboten.<br />
) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forst wirtschaftlich genutz<br />
ten Böden ist verboten.<br />
) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtne<br />
risch genutzten Böden in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern,<br />
Nationalparks, ge schützten Landschaftsbestandteilen und Flächen<br />
nach § 30 des BNatSchG ist verboten. Ausnahmen hiervon sind<br />
möglich, wenn die zu ständige Kreisverwaltungsbe hörde im Ein zelfall<br />
eine Genehmigung er teilt hat.<br />
) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in Zone I und II von<br />
Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen<br />
bis zu einer Breite von 10 Metern ist verboten. Weitergehen<br />
de Regelungen für Wasserschutzgebiete nach was serrechtlichen<br />
Vorschriften bleiben unbe rührt.<br />
) Klärschlamm darf auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur<br />
gelagert werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.<br />
Bringt der Betriebsinhaber den Klärschlamm selbst auf seinen Flächen aus,<br />
ist er für die Einhaltung der folgenden Bestimmungen verantwortlich. Beauftragt<br />
der Betriebsinhaber einen Dritten mit der Ausbringung, muss er bei<br />
dessen Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfalt walten<br />
lassen, um die Einhaltung der Vorgaben der Klärschlammverordnung ebenso<br />
zu gewährleisten (die §§ beziehen sich auf die Klärschlammverordnung):<br />
Gemüse, Obst<br />
Feldgemüse<br />
Feldfutter<br />
Zuckerrüben<br />
Silo- oder Grünmais<br />
Dauergrünland<br />
Forst<br />
Naturschutzgebiete<br />
Wasserschutzgebiete,<br />
Uferrandstreifen<br />
Lagerung<br />
Eigenausbringung,<br />
Klärschlammausbringung<br />
durch Dritte<br />
) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch<br />
genutzten Böden ist verboten, wenn sich aus den Bodenuntersuchungen<br />
nach § 3 Abs. 2 oder 3 ergibt, dass die Gehalte<br />
der in § 4 Abs. 8 genannten Schwermetalle mindestens einen der<br />
dort genannten Werte übersteigen.