Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Verlust oder Unlesbarkeit<br />
Bei Verlust oder Unlesbarkeit der Ohrmarke muss der Tierhalter die vor<br />
dem 10. Juli 2005 geborenen Tiere unverzüglich erneut mit nur einer Ohrmarke<br />
kennzeichnen oder kennzeichnen lassen.<br />
Kennzeichnung von nach dem 9. Juli 2005 und vor dem 1. Januar 2010 geborenen<br />
Schafen und Ziegen<br />
Nach dem 9. Juli 2005 in Deutschland geborene Schafe oder Ziegen sind<br />
durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens<br />
vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes grundsätzlich mit zwei<br />
Kennzeichen individuell zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.<br />
Erstes Kennzeichen:<br />
Ohrmarke<br />
Zweites Kennzeichen:<br />
Ohrmarke, Transponder,<br />
Tätowierung oder Fußfessel<br />
Schlachttiere<br />
Kennzeichnungsfrist<br />
Das erste Kennzeichen muss eine Ohrmarke sein, die auf der Vorderseite<br />
die Angaben „DE“ (für Deutschland) und einen individuellen Code mit<br />
zwölf Ziffern (Tierartenkenncode: „01“, Bundesland, zweistellig; individuelle<br />
Nummer: achtstellig) in deutlich lesbarer, unauslöschlicher und fälschungssicherer<br />
Schrift trägt; die Ohrmarke darf zudem nicht wiederverwendbar<br />
sein.<br />
Das zweite Kennzeichen kann entweder eine weitere Ohrmarke, die dieselben<br />
Angaben wie die erste Ohrmarke trägt, eine Ohrmarke mit einem<br />
elektronischen Speicher (Transponder), eine Tätowierung (nur bei innerhalb<br />
von Deutschland verbrachten Tieren) (s. o.) oder bei Ziegen eine<br />
Fußfessel sein.<br />
Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung vorgesehen sind, weniger als zwölf<br />
Monate alt sind und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die<br />
Ausfuhr bestimmt sind, können mit einer nur einmal verwendbaren offenen<br />
Ohrmarke gekennzeichnet werden. Diese trägt auf der Vorderseite in deutlich<br />
lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund folgende Angaben: „DE“<br />
(für Deutschland), das für den Sitz des Betriebs geltende amtliche<br />
Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und<br />
die letzten sieben Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebs.<br />
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung innerhalb von neun Monaten nach<br />
der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb,<br />
durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />
Die Kennzeichnung von o. g. Schafen oder Ziegen aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />
steht der Kennzeichnung in Deutschland gleich, d. h. diese<br />
Tiere brauchen nicht erneut gekennzeichnet zu werden.<br />
Nach dem 9. Juli 2005 aus einem Drittland eingeführte Schafe oder Ziegen<br />
sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebs innerhalb von vierzehn<br />
Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens vor dem Verlassen<br />
des Betriebs, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, es sei denn,<br />
es handelt sich um Schlachttiere, die unter Beachtung von § 33 der<br />
BmTierSSchV unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden (s. o.).<br />
Verlust oder Unlesbarkeit<br />
Bei Verlust oder Unlesbarkeit eines Kennzeichens oder beider Kennzeichen<br />
muss der Tierhalter die Tiere unverzüglich erneut kennzeichnen oder<br />
kennzeichnen lassen.