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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 50<br />

Verlust oder Unlesbarkeit<br />

Bei Verlust oder Unlesbarkeit der Ohrmarke muss der Tierhalter die vor<br />

dem 10. Juli 2005 geborenen Tiere unverzüglich erneut mit nur einer Ohrmarke<br />

kennzeichnen oder kennzeichnen lassen.<br />

Kennzeichnung von nach dem 9. Juli 2005 und vor dem 1. Januar 2010 geborenen<br />

Schafen und Ziegen<br />

Nach dem 9. Juli 2005 in Deutschland geborene Schafe oder Ziegen sind<br />

durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens<br />

vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes grundsätzlich mit zwei<br />

Kennzeichen individuell zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.<br />

Erstes Kennzeichen:<br />

Ohrmarke<br />

Zweites Kennzeichen:<br />

Ohrmarke, Transponder,<br />

Tätowierung oder Fußfessel<br />

Schlachttiere<br />

Kennzeichnungsfrist<br />

Das erste Kennzeichen muss eine Ohrmarke sein, die auf der Vorderseite<br />

die Angaben „DE“ (für Deutschland) und einen individuellen Code mit<br />

zwölf Ziffern (Tierartenkenncode: „01“, Bundesland, zweistellig; individuelle<br />

Nummer: achtstellig) in deutlich lesbarer, unauslöschlicher und fälschungssicherer<br />

Schrift trägt; die Ohrmarke darf zudem nicht wiederverwendbar<br />

sein.<br />

Das zweite Kennzeichen kann entweder eine weitere Ohrmarke, die dieselben<br />

Angaben wie die erste Ohrmarke trägt, eine Ohrmarke mit einem<br />

elektronischen Speicher (Transponder), eine Tätowierung (nur bei innerhalb<br />

von Deutschland verbrachten Tieren) (s. o.) oder bei Ziegen eine<br />

Fußfessel sein.<br />

Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung vorgesehen sind, weniger als zwölf<br />

Monate alt sind und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die<br />

Ausfuhr bestimmt sind, können mit einer nur einmal verwendbaren offenen<br />

Ohrmarke gekennzeichnet werden. Diese trägt auf der Vorderseite in deutlich<br />

lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund folgende Angaben: „DE“<br />

(für Deutschland), das für den Sitz des Betriebs geltende amtliche<br />

Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und<br />

die letzten sieben Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebs.<br />

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung innerhalb von neun Monaten nach<br />

der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb,<br />

durchzuführen oder durchführen zu lassen.<br />

Die Kennzeichnung von o. g. Schafen oder Ziegen aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

steht der Kennzeichnung in Deutschland gleich, d. h. diese<br />

Tiere brauchen nicht erneut gekennzeichnet zu werden.<br />

Nach dem 9. Juli 2005 aus einem Drittland eingeführte Schafe oder Ziegen<br />

sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebs innerhalb von vierzehn<br />

Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens vor dem Verlassen<br />

des Betriebs, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, es sei denn,<br />

es handelt sich um Schlachttiere, die unter Beachtung von § 33 der<br />

BmTierSSchV unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden (s. o.).<br />

Verlust oder Unlesbarkeit<br />

Bei Verlust oder Unlesbarkeit eines Kennzeichens oder beider Kennzeichen<br />

muss der Tierhalter die Tiere unverzüglich erneut kennzeichnen oder<br />

kennzeichnen lassen.

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