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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Impressum<br />

Herausgeber<br />

<strong>Bayerische</strong>s Staatsministerium für<br />

Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten (StMELF)<br />

Ludwigstraße 2, 80539 München<br />

www.stmelf.bayern.de<br />

www.landwirtschaft.bayern.de<br />

E-Mail: info@stmelf.bayern.de<br />

<strong>Bayerische</strong>s Staatsministerium für<br />

Umwelt und Gesundheit (StMUG)<br />

Rosenkavalierplatz 2, 81925 München<br />

www.stmug.bayern.de<br />

E-Mail: poststelle@stmug.bayern.de<br />

Nr. <strong>2013</strong>/02<br />

Redaktionsschluss: Februar <strong>2013</strong><br />

Redaktion<br />

Referat Koordinierung, Qualitätssicherung,<br />

Personal, <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>, StMELF<br />

Referat Bund, Ministerkonferenzen, Umwelt und<br />

Agrar, StMUG<br />

Bilder<br />

Archiv StMELF<br />

Druck<br />

DATEV eG, Paumgartnerstraße 6 – 14,<br />

90329 Nürnberg<br />

Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt.<br />

Eine Gewähr für die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen<br />

werden.<br />

Hinweis<br />

Diese Druckschrift wird kostenlos im Rahmen<br />

der Öffentlichkeitsarbeit der <strong>Bayerische</strong>n Staatsregierung<br />

herausgegeben. Sie darf weder von<br />

den Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern<br />

im Zeitraum von 5 Monaten vor einer<br />

Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet<br />

werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-,<br />

Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich<br />

ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung<br />

auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen<br />

der Parteien sowie das Einlegen,<br />

Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer<br />

Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist<br />

gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck<br />

der Wahlwerbung.<br />

Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />

Wahl darf die Druckschrift nicht in einer<br />

Weise verwendet werden, die als Parteinahme<br />

der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer<br />

Gruppen verstanden werden könnte.<br />

Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur<br />

Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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