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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 21<br />

Im Einzelnen kann der Umbruch von Dauergrünland wie folgt beschränkt<br />

sein:<br />

) Umbruchverbot für Dauergrünland heißt, dass auch der Umbruch<br />

von Dauergrünland mit anschließender Neuansaat nicht erlaubt ist.<br />

) Der Umbruch von Dauergrünland ist nur mit einer Genehmigung<br />

oder nur nach Anzeige bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehör<br />

de zulässig.<br />

) Der Umbruch von Dauergrünland und die anschließende Nutzung<br />

als Acker- oder Dauerkulturfläche (Umwandlung von Dauergrünland)<br />

ist an bestimmte Bedingungen oder Auflagen (z. B. Anlegung einer<br />

Ersatzfläche) geknüpft.<br />

Für Flächen in den genannten Gebieten, die bereits vor dem 1. Januar<br />

2011 als Acker oder mit Dauerkulturen bewirtschaftet wurden, ergibt sich<br />

aus der <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Regelung zum Schutz von Dauergrünland keine<br />

Verpflichtung zur Umwandlung dieser Flächen in Dauergrünland. Verpflichtungen,<br />

die aufgrund anderer Regelungen bestehen, bleiben hiervon unberührt.<br />

6.1 Überschwemmungsgebiete<br />

Die Kreisverwaltungsbehörden setzen durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete<br />

fest. In dieser Rechtsverordnung kann für die Umwandlung<br />

von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet<br />

werden. In diesen Fällen muss die Umwandlung von Dauergrünland<br />

von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden.<br />

Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sind bereits kartiert und<br />

bekannt gemacht – es gibt jedoch noch keine entsprechende Rechtsverordnung.<br />

Aus diesem Grund ist in diesen Gebieten die Umwandlung von Dauergrünland<br />

in Ackerland grundsätzlich verboten.<br />

Festgesetzte<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

Vorläufig gesicherte<br />

Überschwemmungsgebiete<br />

Die Kreisverwaltungsbehörden geben Auskunft, ob sich eine Fläche in<br />

einem festgesetzten oder gesicherten Überschwemmungsgebiet befindet<br />

und welche Auflagen und Verbote im Einzelfall gelten. Der „Informationsdienst<br />

Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (IÜG) stellt darüber hinaus<br />

im Internet entsprechende Karten zur Verfügung.<br />

www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm<br />

Wenn die Anwendung als Expertenversion aufgerufen wird, können darüber<br />

hinaus auch, soweit digital verfügbar, die dazugehörigen Rechtsverordnungen<br />

und Bekanntmachungen abgerufen werden.<br />

6.2 Gesetzlich geschützte Biotope und Naturschutzgebiete<br />

In gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 Abs. 2 BNatSchG oder Art. 23<br />

Abs. 1 BayNatSchG) sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung<br />

oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen<br />

können.<br />

Biotope

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