Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Im Einzelnen kann der Umbruch von Dauergrünland wie folgt beschränkt<br />
sein:<br />
) Umbruchverbot für Dauergrünland heißt, dass auch der Umbruch<br />
von Dauergrünland mit anschließender Neuansaat nicht erlaubt ist.<br />
) Der Umbruch von Dauergrünland ist nur mit einer Genehmigung<br />
oder nur nach Anzeige bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehör<br />
de zulässig.<br />
) Der Umbruch von Dauergrünland und die anschließende Nutzung<br />
als Acker- oder Dauerkulturfläche (Umwandlung von Dauergrünland)<br />
ist an bestimmte Bedingungen oder Auflagen (z. B. Anlegung einer<br />
Ersatzfläche) geknüpft.<br />
Für Flächen in den genannten Gebieten, die bereits vor dem 1. Januar<br />
2011 als Acker oder mit Dauerkulturen bewirtschaftet wurden, ergibt sich<br />
aus der <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Regelung zum Schutz von Dauergrünland keine<br />
Verpflichtung zur Umwandlung dieser Flächen in Dauergrünland. Verpflichtungen,<br />
die aufgrund anderer Regelungen bestehen, bleiben hiervon unberührt.<br />
6.1 Überschwemmungsgebiete<br />
Die Kreisverwaltungsbehörden setzen durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete<br />
fest. In dieser Rechtsverordnung kann für die Umwandlung<br />
von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet<br />
werden. In diesen Fällen muss die Umwandlung von Dauergrünland<br />
von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden.<br />
Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sind bereits kartiert und<br />
bekannt gemacht – es gibt jedoch noch keine entsprechende Rechtsverordnung.<br />
Aus diesem Grund ist in diesen Gebieten die Umwandlung von Dauergrünland<br />
in Ackerland grundsätzlich verboten.<br />
Festgesetzte<br />
Überschwemmungsgebiete<br />
Vorläufig gesicherte<br />
Überschwemmungsgebiete<br />
Die Kreisverwaltungsbehörden geben Auskunft, ob sich eine Fläche in<br />
einem festgesetzten oder gesicherten Überschwemmungsgebiet befindet<br />
und welche Auflagen und Verbote im Einzelfall gelten. Der „Informationsdienst<br />
Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (IÜG) stellt darüber hinaus<br />
im Internet entsprechende Karten zur Verfügung.<br />
www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm<br />
Wenn die Anwendung als Expertenversion aufgerufen wird, können darüber<br />
hinaus auch, soweit digital verfügbar, die dazugehörigen Rechtsverordnungen<br />
und Bekanntmachungen abgerufen werden.<br />
6.2 Gesetzlich geschützte Biotope und Naturschutzgebiete<br />
In gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 Abs. 2 BNatSchG oder Art. 23<br />
Abs. 1 BayNatSchG) sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung<br />
oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen<br />
können.<br />
Biotope