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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 84<br />

VI. Kontroll­ unD sanKtIonssystem<br />

1. Kontrolle<br />

Kontrollbehörden<br />

Rechte/Pflichten<br />

bei der Kontrolle<br />

Die Kontrolle der Betriebsinhaber hinsichtlich der Einhaltung der <strong>Cross</strong><br />

<strong>Compliance</strong>-Verpflichtungen obliegt grundsätzlich den in Bayern zuständigen<br />

Fachrechtsbehörden. Die Kontrollen können von der Zahlstelle übernommen<br />

werden, wenn deren Kontrollen ebenso wirksam sind wie die Kontrollen<br />

der Fachrechtsbehörden (siehe Kapitel I, Nr. 2).<br />

Als Anlage 9 ist dieser Broschüre ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten<br />

der Landwirte und Kontrolleure bei Vor-Ort-Kontrollen beigefügt, das<br />

Auskunft zu den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den Kontrollen<br />

gibt.<br />

Kontrollquote<br />

1.1 Systematische Kontrolle<br />

Das EU-Recht schreibt grundsätzlich vor, dass die Einhaltung der <strong>Cross</strong><br />

<strong>Compliance</strong>-Verpflichtungen von der fachlich zuständigen Behörde bei mindestens<br />

1 % der Betriebsinhaber, die einen Antrag auf <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>relevante<br />

Zahlungen stellen, systematisch vor Ort kontrolliert werden muss.<br />

Um den Kontrollaufwand zu begrenzen, können die systematischen Kontrollen<br />

gebündelt werden, d. h. bei einem Kontrollbesuch werden im selben Betrieb<br />

mehrere Anforderungen oder Standards kontrolliert.<br />

Fachrechtskontrollen<br />

Sonstige Kontrollen<br />

1.2 Weitere Kontrollen<br />

Neben den systematischen Kontrollen sind von den fachlich zuständigen<br />

Behörden (z. B. <strong>Landwirtschaft</strong>s-, Veterinär- oder Naturschutzbehörde) alle<br />

weiteren festgestellten Verstöße gegen die CC-Verpflichtungen durch einen<br />

Antragsteller an die Zahlstelle zu melden.<br />

Anlassbezogene Kontrollen können auf Grund von Hinweisen anderer<br />

Behörden, aber auch von Dritten veranlasst sein, wenn diesen vermuteten<br />

Verstößen durch die Fachrechtsbehörde nachgegangen wird.<br />

2. BeWertung eInes Verstosses gegen DIe anDerWeItIgen<br />

VerpflIchtungen (cross complIance)<br />

Die den Verstoß feststellende Behörde erstellt einen Kontrollbericht und bewertet<br />

den Verstoß.<br />

Hinweis:<br />

Relevant für die Kürzung <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanter Zahlungen ist<br />

die Nichterfüllung einer oder mehrerer CC-Verpflichtungen nur dann,<br />

wenn dies im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf<br />

einer landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs (einschließlich aus der<br />

landwirtschaftlichen Erzeugung genommener Flächen, Naturschutzund<br />

Sukzessionsflächen) erfolgt.

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