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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 89<br />

Beispiel:<br />

Ein Betriebsinhaber aus dem obigen Beispiel wiederholt auch im<br />

vierten Jahr diesen Verstoß gegen die Düngeverordnung. Er ist nach<br />

dem zweiten Wiederholungsfall darauf hingewiesen worden, dass<br />

jede weitere Wiederholung als Vorsatz gilt.<br />

erstmaliger Verstoß (schwer) Kürzungssatz 5 %<br />

erstmaliger Wiederholungsfall (mittel) Kürzungssatz 9 %<br />

zweiter Wiederholungsfall:<br />

Kürzungssatz (27 % gekappt auf 15 %) 15 %<br />

dritter Wiederholungsfall:<br />

Gesamtkürzung (3 x 27 %) 81 %<br />

Nachdem der Betriebsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass eine<br />

Wiederholung als Vorsatz angesehen wird, gilt die Obergrenze von<br />

15 % nicht mehr. Entsprechend wird dieser Verstoß mit einem<br />

Sanktionssatz von 81 % oder mehr bewertet.<br />

Kommt es zu einem Zusammentreffen von einem fahrlässigen erstmaligen<br />

Verstoß und Wiederholungsverstößen, greift die Kappungsgrenze<br />

von 5 % nicht. Solange jedoch kein Vorsatz festgestellt wird, gilt die Obergrenze<br />

von 15 %.<br />

3.3 Vorsätzliche Verstöße<br />

Bei einem vorsätzlichen Verstoß erfolgt in der Regel eine Kürzung der gesamten<br />

Direktzahlungen und der Zahlungen für flächen- oder tierbezogene<br />

Fördermaßnahmen eines Betriebs um 20 %. Entsprechend der Beurteilung<br />

der Bedeutung des Verstoßes durch die Kontrollbehörde kann dieser Prozentsatz<br />

auf minimal 15 % verringert oder auf maximal 100 % erhöht werden.<br />

3.4 Verweigerte Kontrolle<br />

Wird die Durchführung einer <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Kontrolle verweigert oder<br />

unmöglich gemacht, so wird der Antragsteller von den betreffenden Zahlungen<br />

ausgeschlossen.<br />

Vorsatz<br />

Verweigerte Kontrolle

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