Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Beispiel:<br />
Ein Betriebsinhaber aus dem obigen Beispiel wiederholt auch im<br />
vierten Jahr diesen Verstoß gegen die Düngeverordnung. Er ist nach<br />
dem zweiten Wiederholungsfall darauf hingewiesen worden, dass<br />
jede weitere Wiederholung als Vorsatz gilt.<br />
erstmaliger Verstoß (schwer) Kürzungssatz 5 %<br />
erstmaliger Wiederholungsfall (mittel) Kürzungssatz 9 %<br />
zweiter Wiederholungsfall:<br />
Kürzungssatz (27 % gekappt auf 15 %) 15 %<br />
dritter Wiederholungsfall:<br />
Gesamtkürzung (3 x 27 %) 81 %<br />
Nachdem der Betriebsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass eine<br />
Wiederholung als Vorsatz angesehen wird, gilt die Obergrenze von<br />
15 % nicht mehr. Entsprechend wird dieser Verstoß mit einem<br />
Sanktionssatz von 81 % oder mehr bewertet.<br />
Kommt es zu einem Zusammentreffen von einem fahrlässigen erstmaligen<br />
Verstoß und Wiederholungsverstößen, greift die Kappungsgrenze<br />
von 5 % nicht. Solange jedoch kein Vorsatz festgestellt wird, gilt die Obergrenze<br />
von 15 %.<br />
3.3 Vorsätzliche Verstöße<br />
Bei einem vorsätzlichen Verstoß erfolgt in der Regel eine Kürzung der gesamten<br />
Direktzahlungen und der Zahlungen für flächen- oder tierbezogene<br />
Fördermaßnahmen eines Betriebs um 20 %. Entsprechend der Beurteilung<br />
der Bedeutung des Verstoßes durch die Kontrollbehörde kann dieser Prozentsatz<br />
auf minimal 15 % verringert oder auf maximal 100 % erhöht werden.<br />
3.4 Verweigerte Kontrolle<br />
Wird die Durchführung einer <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Kontrolle verweigert oder<br />
unmöglich gemacht, so wird der Antragsteller von den betreffenden Zahlungen<br />
ausgeschlossen.<br />
Vorsatz<br />
Verweigerte Kontrolle