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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 35<br />

4.1.4 Ausbringbeschränkungen und Sperrfrist<br />

Für Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt, ausgenommen Festmist<br />

ohne Geflügelkot, besteht in folgenden Zeiträumen ein Ausbringverbot:<br />

Sperrfrist<br />

Ackerland<br />

vom 1. November<br />

bis 31. Januar<br />

Dauergrünland<br />

vom 15. November<br />

bis 31. Januar<br />

Das zuständige Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten (Fachzentrum<br />

Agrarökologie) kann die genannten Zeiträume verschieben, aber nicht<br />

verkürzen.<br />

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen nur ausgebracht<br />

werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Dies bedeutet, dass auf überschwemmten,<br />

wassergesättigten, durchgängig höher als 5 cm mit Schnee<br />

bedeckten Böden oder gefrorenen Böden, die im Laufe des Tages nicht<br />

oberflächlich auftauen, solche Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen.<br />

Aufnahmefähiger Boden<br />

4.1.5 Ausbringmenge<br />

Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs dürfen<br />

auf Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und Jahr nicht mehr als 170 kg<br />

Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebracht werden.<br />

Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen können<br />

grundsätzlich nicht angerechnet werden. Der Stickstoffanfall aus der Weidehaltung<br />

ist anzurechnen.<br />

Auf intensiv genutztem Grünland ist es allerdings möglich, im Flächendurchschnitt<br />

bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszubringen. Die dafür<br />

notwendige Ausnahmegenehmigung wird vom zuständigen Amt für Ernährung,<br />

<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten erteilt und muss jährlich neu bis zum<br />

1. Februar beantragt werden. Nähere Auskünfte erteilen die Ämter für Ernährung,<br />

<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten.<br />

170 kg Stickstoff/ha und<br />

Jahr<br />

Ausnahmegenehmigung<br />

In der Anlage 3 sind Tabellen für den Nährstoffanfall unterschiedlicher Tierarten<br />

aufgeführt.<br />

4.1.6 Untersuchung des Bodenstickstoffgehalts<br />

Bringt ein Betrieb mehr als 50 kg Stickstoff je Hektar und Jahr auf einer Fläche<br />

aus, hat er den Düngebedarf der Kultur festzustellen. Dazu ist der Stickstoffgehalt<br />

des Bodens, außer auf Dauergrünlandflächen, mindestens jährlich<br />

auf jeder Bewirtschaftungseinheit durch Bodenuntersuchungen zu<br />

ermitteln. Alternativ können auch veröffentlichte Untersuchungsergebnisse<br />

vergleichbarer Standorte oder Beratungsempfehlungen genutzt<br />

werden (Vgl. hierzu auch www.lfl.bayern.de/dsn).<br />

Stickstoffgehalt<br />

des Bodens

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