Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite | 35<br />
4.1.4 Ausbringbeschränkungen und Sperrfrist<br />
Für Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt, ausgenommen Festmist<br />
ohne Geflügelkot, besteht in folgenden Zeiträumen ein Ausbringverbot:<br />
Sperrfrist<br />
Ackerland<br />
vom 1. November<br />
bis 31. Januar<br />
Dauergrünland<br />
vom 15. November<br />
bis 31. Januar<br />
Das zuständige Amt für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten (Fachzentrum<br />
Agrarökologie) kann die genannten Zeiträume verschieben, aber nicht<br />
verkürzen.<br />
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen nur ausgebracht<br />
werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Dies bedeutet, dass auf überschwemmten,<br />
wassergesättigten, durchgängig höher als 5 cm mit Schnee<br />
bedeckten Böden oder gefrorenen Böden, die im Laufe des Tages nicht<br />
oberflächlich auftauen, solche Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen.<br />
Aufnahmefähiger Boden<br />
4.1.5 Ausbringmenge<br />
Im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs dürfen<br />
auf Acker- und Grünlandflächen pro Hektar und Jahr nicht mehr als 170 kg<br />
Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebracht werden.<br />
Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen können<br />
grundsätzlich nicht angerechnet werden. Der Stickstoffanfall aus der Weidehaltung<br />
ist anzurechnen.<br />
Auf intensiv genutztem Grünland ist es allerdings möglich, im Flächendurchschnitt<br />
bis zu 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszubringen. Die dafür<br />
notwendige Ausnahmegenehmigung wird vom zuständigen Amt für Ernährung,<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten erteilt und muss jährlich neu bis zum<br />
1. Februar beantragt werden. Nähere Auskünfte erteilen die Ämter für Ernährung,<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten.<br />
170 kg Stickstoff/ha und<br />
Jahr<br />
Ausnahmegenehmigung<br />
In der Anlage 3 sind Tabellen für den Nährstoffanfall unterschiedlicher Tierarten<br />
aufgeführt.<br />
4.1.6 Untersuchung des Bodenstickstoffgehalts<br />
Bringt ein Betrieb mehr als 50 kg Stickstoff je Hektar und Jahr auf einer Fläche<br />
aus, hat er den Düngebedarf der Kultur festzustellen. Dazu ist der Stickstoffgehalt<br />
des Bodens, außer auf Dauergrünlandflächen, mindestens jährlich<br />
auf jeder Bewirtschaftungseinheit durch Bodenuntersuchungen zu<br />
ermitteln. Alternativ können auch veröffentlichte Untersuchungsergebnisse<br />
vergleichbarer Standorte oder Beratungsempfehlungen genutzt<br />
werden (Vgl. hierzu auch www.lfl.bayern.de/dsn).<br />
Stickstoffgehalt<br />
des Bodens