Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 85<br />
2.1 Haftungsregelung<br />
Der Betriebsinhaber, der für eine Fläche einen Antrag auf Direktzahlungen<br />
oder Zahlungen für flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen des<br />
ländlichen Raums stellt, ist das ganze Kalenderjahr über verantwortlich<br />
für die Einhaltung der <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Vorgaben auf allen landwirtschaftlichen<br />
Flächen des Betriebs. Damit wird bei Verstößen auf dieser Fläche immer<br />
der Antragsteller sanktioniert. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Flächen<br />
vor Antragstellung übernommen bzw. nach Antragstellung abgegeben<br />
wurden. Die Frage, wer ggf. im Innenverhältnis zwischen Übergeber und<br />
Übernehmer für die Sanktion haftet, unterliegt dem Privatrecht bzw. einer<br />
zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.<br />
Ist der Verstoß im oben genannten Fall allerdings demjenigen anzulasten,<br />
der die Fläche vor Antragstellung abgegeben bzw. nach Antragstellung aufgenommen<br />
hat und hat dieser Flächenabgeber bzw. Flächenaufnehmer für<br />
das betreffende Kalenderjahr auch einen Beihilfeantrag gestellt, so werden<br />
die Sanktionen gegenüber dieser Person vorgenommen.<br />
Sanktion bei<br />
Flächenübergang<br />
Sonderfall<br />
2.2 Bewertung von Verstößen<br />
Bei der Bewertung wird generell auf die Krite rien Häufigkeit, Ausmaß,<br />
Schwere und Dauer abgestellt. Diese Begriffe sind wie folgt zu ver stehen:<br />
Bewertungskriterien<br />
) Häufigkeit: Wiederholte Nichteinhaltung derselben Anforderung in<br />
nerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren, vorausgesetzt<br />
der Betriebsinhaber wurde auf den vo rangegangenen Verstoß<br />
hingewiesen und er hatte die Möglichkeit, die erforderli chen Maß<br />
nahmen zur Abstellung dieses Versto ßes zu treffen.<br />
) Ausmaß: Der räumliche Bezug, insbeson dere ob der Verstoß weit<br />
reichende Auswir kungen hat oder auf die Flächen des Betriebs oder<br />
den Betrieb selbst begrenzt ist.<br />
) Schwere: Bezogen auf die Ziele, die mit der betreffenden Rechts<br />
vorschrift erreicht werden sollen.<br />
) Dauer: Insbesondere bezogen auf die Länge des Zeitraums, in dem<br />
die Auswir kungen festzustellen sind, oder welche Möglichkeiten be<br />
stehen, die Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.<br />
Die zuständige Fachbehörde hat nach diesen Kriterien den festgestellten<br />
Verstoß als leicht, mittel oder schwer zu bewerten. Aufgrund dieser Bewertung<br />
müssen die Ämter für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten dann<br />
die entsprechenden Zahlungen kürzen (Sanktion).<br />
Bewertung<br />
Unabhängig von der Art der Kontrollen (systematisch oder anlassbezogen)<br />
führen alle festgestellten Verstöße gegen <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Anforderungen<br />
grundsätzlich zu einer Kürzung der Zahlungen.<br />
2.3 Bagatellregelung<br />
Bei geringfügigen Verstößen kann eine Bagatellregelung zur Anwendung<br />
kommen, bei der von einer Sanktionierung der Zahlungen abgesehen<br />
werden kann. Soweit möglich hat der Betriebsinhaber die Bagatellverstöße<br />
sofort bzw. innerhalb der ihm von der zuständigen Kontrollbehörde mitgeteilten<br />
Frist zu beheben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann<br />
Geringfügige Verstöße