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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 85<br />

2.1 Haftungsregelung<br />

Der Betriebsinhaber, der für eine Fläche einen Antrag auf Direktzahlungen<br />

oder Zahlungen für flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen des<br />

ländlichen Raums stellt, ist das ganze Kalenderjahr über verantwortlich<br />

für die Einhaltung der <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Vorgaben auf allen landwirtschaftlichen<br />

Flächen des Betriebs. Damit wird bei Verstößen auf dieser Fläche immer<br />

der Antragsteller sanktioniert. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Flächen<br />

vor Antragstellung übernommen bzw. nach Antragstellung abgegeben<br />

wurden. Die Frage, wer ggf. im Innenverhältnis zwischen Übergeber und<br />

Übernehmer für die Sanktion haftet, unterliegt dem Privatrecht bzw. einer<br />

zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.<br />

Ist der Verstoß im oben genannten Fall allerdings demjenigen anzulasten,<br />

der die Fläche vor Antragstellung abgegeben bzw. nach Antragstellung aufgenommen<br />

hat und hat dieser Flächenabgeber bzw. Flächenaufnehmer für<br />

das betreffende Kalenderjahr auch einen Beihilfeantrag gestellt, so werden<br />

die Sanktionen gegenüber dieser Person vorgenommen.<br />

Sanktion bei<br />

Flächenübergang<br />

Sonderfall<br />

2.2 Bewertung von Verstößen<br />

Bei der Bewertung wird generell auf die Krite rien Häufigkeit, Ausmaß,<br />

Schwere und Dauer abgestellt. Diese Begriffe sind wie folgt zu ver stehen:<br />

Bewertungskriterien<br />

) Häufigkeit: Wiederholte Nichteinhaltung derselben Anforderung in<br />

nerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren, vorausgesetzt<br />

der Betriebsinhaber wurde auf den vo rangegangenen Verstoß<br />

hingewiesen und er hatte die Möglichkeit, die erforderli chen Maß<br />

nahmen zur Abstellung dieses Versto ßes zu treffen.<br />

) Ausmaß: Der räumliche Bezug, insbeson dere ob der Verstoß weit<br />

reichende Auswir kungen hat oder auf die Flächen des Betriebs oder<br />

den Betrieb selbst begrenzt ist.<br />

) Schwere: Bezogen auf die Ziele, die mit der betreffenden Rechts<br />

vorschrift erreicht werden sollen.<br />

) Dauer: Insbesondere bezogen auf die Länge des Zeitraums, in dem<br />

die Auswir kungen festzustellen sind, oder welche Möglichkeiten be<br />

stehen, die Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.<br />

Die zuständige Fachbehörde hat nach diesen Kriterien den festgestellten<br />

Verstoß als leicht, mittel oder schwer zu bewerten. Aufgrund dieser Bewertung<br />

müssen die Ämter für Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten dann<br />

die entsprechenden Zahlungen kürzen (Sanktion).<br />

Bewertung<br />

Unabhängig von der Art der Kontrollen (systematisch oder anlassbezogen)<br />

führen alle festgestellten Verstöße gegen <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Anforderungen<br />

grundsätzlich zu einer Kürzung der Zahlungen.<br />

2.3 Bagatellregelung<br />

Bei geringfügigen Verstößen kann eine Bagatellregelung zur Anwendung<br />

kommen, bei der von einer Sanktionierung der Zahlungen abgesehen<br />

werden kann. Soweit möglich hat der Betriebsinhaber die Bagatellverstöße<br />

sofort bzw. innerhalb der ihm von der zuständigen Kontrollbehörde mitgeteilten<br />

Frist zu beheben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann<br />

Geringfügige Verstöße

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