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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 54<br />

Begleitpapier<br />

6.5.4 Begleitpapier<br />

Sofern der Tierhalter Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat<br />

er von dem die Tiere abgebenden Tierhalter ein Begleitpapier zu erhalten;<br />

der abgebende Tierhalter muss seinen Sitz in Deutschland haben. Nur beim<br />

nationalen Handel von Schafen oder Ziegen ist ein solches Begleitpapier erforderlich.<br />

Das Begleitpapier muss Folgendes enthalten:<br />

) Angabe der Tierart (Schafe oder Ziegen),<br />

) Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter oder Schlachthof):<br />

Name, Anschrift oder Registriernummer; bei Wanderschafherden:<br />

Bestimmungsort oder Ablichtung der diesbezüglichen Genehmigung<br />

durch die zuständige Behörde,<br />

) Angaben zu den zu verbringenden Tieren: Anzahl der Schafe oder<br />

Ziegen, deren Kennzeichen (bei vor dem 1. Januar 2010 geborenen<br />

Tieren, also bei Tieren, die noch nicht elektronisch gekennzeichnet<br />

sind, muss das individuelle Kennzeichen erst ab dem 1. Januar 2015<br />

in das Begleitpapier eingetragen werden),<br />

) Angaben zum Transportmittel: bzgl. des Transportunternehmens:<br />

Name, Anschrift und Registriernummer; bzgl. des Transportmittels:<br />

KfZ-Kennzeichen,<br />

) Angabe des Ortes und des Datums sowie die Unterschrift des abge­<br />

benden Tierhalters.

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