Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 54<br />
Begleitpapier<br />
6.5.4 Begleitpapier<br />
Sofern der Tierhalter Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat<br />
er von dem die Tiere abgebenden Tierhalter ein Begleitpapier zu erhalten;<br />
der abgebende Tierhalter muss seinen Sitz in Deutschland haben. Nur beim<br />
nationalen Handel von Schafen oder Ziegen ist ein solches Begleitpapier erforderlich.<br />
Das Begleitpapier muss Folgendes enthalten:<br />
) Angabe der Tierart (Schafe oder Ziegen),<br />
) Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter oder Schlachthof):<br />
Name, Anschrift oder Registriernummer; bei Wanderschafherden:<br />
Bestimmungsort oder Ablichtung der diesbezüglichen Genehmigung<br />
durch die zuständige Behörde,<br />
) Angaben zu den zu verbringenden Tieren: Anzahl der Schafe oder<br />
Ziegen, deren Kennzeichen (bei vor dem 1. Januar 2010 geborenen<br />
Tieren, also bei Tieren, die noch nicht elektronisch gekennzeichnet<br />
sind, muss das individuelle Kennzeichen erst ab dem 1. Januar 2015<br />
in das Begleitpapier eingetragen werden),<br />
) Angaben zum Transportmittel: bzgl. des Transportunternehmens:<br />
Name, Anschrift und Registriernummer; bzgl. des Transportmittels:<br />
KfZ-Kennzeichen,<br />
) Angabe des Ortes und des Datums sowie die Unterschrift des abge<br />
benden Tierhalters.