Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite | 41<br />
menge, maximale Anwendungen pro Jahr, Abstand zum Gewässer)<br />
sind bei der Anwendung einzuhalten (ggf. aktualisierte Fassung der<br />
Zulassung beachten).<br />
) Behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen der<br />
guten fachlichen Praxis sind zu beach ten.<br />
) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen (siehe Glossar) nur<br />
angewendet werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich<br />
oder gärtnerisch genutzt werden oder eine Ausnahmegenehmigung<br />
vorliegt.<br />
) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdi<br />
schen Gewässern angewendet werden.<br />
) Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist<br />
seit 2012 bundeseinheitlich geregelt. Die Anwendung bedarf einer<br />
Genehmigung (Steillagenweinbau; Anwendung im Kronenbereich<br />
der Wälder) der zuständigen Behörde, die nur für die Anwendung<br />
von Pflanzenschutzmitteln erteilt werden darf, die zuvor vom Bun<br />
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für diesen<br />
Zweck zugelassen oder genehmigt worden sind.<br />
) Für vollständig verbotene Pflanzenschutzmittel gemäß Anlage 1 der<br />
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bzw. Pflanzenschutzmittel,<br />
die einen Wirkstoff enthalten, dessen Genehmigung auf EU-Ebene<br />
nicht erneuert worden ist oder dessen Genehmigung aufgehoben<br />
worden ist und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, besteht eine Entsorgungspflicht.<br />
Sie sind nach den Bestimmungen des Kreislauf<br />
wirtschaftsgesetzes unverzüglich zu beseitigen. Auskunft über Pflan<br />
zenschutzmittel mit Entsorgungspflicht erteilt das Amt für Ernährung,<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten. Entsprechende Informationen können<br />
auch der „Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutsch<br />
land mit Informationen über beendete Zulassungen“ des Bundes<br />
amts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entnommen<br />
werden:<br />
www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/<br />
psm_uebersichtsliste.pdf<br />
In Tabelle 7 Spalte 8 sind diejenigen Pflanzenschutzmittel, für die<br />
eine Entsorgungspflicht besteht, mit einem X gekennzeichnet.<br />
Behördliche Anordnungen<br />
Freilandfläche<br />
Gewässer<br />
Ausbringung mit<br />
Luftfahrzeugen<br />
Entsorgungspflicht<br />
Hinweis:<br />
Die Tabelle enthält nur beendete Zulassungen seit dem 1. Januar<br />
2004. Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung vor diesem Termin ab<br />
gelaufen ist und die zu entsorgen waren, sind hier nicht enthalten<br />
(z. B. alle Atrazin-haltigen Präparate). Diese müssen ebenfalls ent<br />
sorgt werden.<br />
Wird die Pflanzenschutzmittelanwendung nicht selbst, sondern durch einen<br />
Dienstleister erbracht, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass dies auch<br />
bei späteren Kontrollen belegt werden kann (z. B. durch eine Rechnung).