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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 41<br />

menge, maximale Anwendungen pro Jahr, Abstand zum Gewässer)<br />

sind bei der Anwendung einzuhalten (ggf. aktualisierte Fassung der<br />

Zulassung beachten).<br />

) Behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen der<br />

guten fachlichen Praxis sind zu beach ten.<br />

) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen (siehe Glossar) nur<br />

angewendet werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich<br />

oder gärtnerisch genutzt werden oder eine Ausnahmegenehmigung<br />

vorliegt.<br />

) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdi<br />

schen Gewässern angewendet werden.<br />

) Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist<br />

seit 2012 bundeseinheitlich geregelt. Die Anwendung bedarf einer<br />

Genehmigung (Steillagenweinbau; Anwendung im Kronenbereich<br />

der Wälder) der zuständigen Behörde, die nur für die Anwendung<br />

von Pflanzenschutzmitteln erteilt werden darf, die zuvor vom Bun<br />

desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für diesen<br />

Zweck zugelassen oder genehmigt worden sind.<br />

) Für vollständig verbotene Pflanzenschutzmittel gemäß Anlage 1 der<br />

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bzw. Pflanzenschutzmittel,<br />

die einen Wirkstoff enthalten, dessen Genehmigung auf EU-Ebene<br />

nicht erneuert worden ist oder dessen Genehmigung aufgehoben<br />

worden ist und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, besteht eine Entsorgungspflicht.<br />

Sie sind nach den Bestimmungen des Kreislauf<br />

wirtschaftsgesetzes unverzüglich zu beseitigen. Auskunft über Pflan<br />

zenschutzmittel mit Entsorgungspflicht erteilt das Amt für Ernährung,<br />

<strong>Landwirtschaft</strong> und Forsten. Entsprechende Informationen können<br />

auch der „Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutsch<br />

land mit Informationen über beendete Zulassungen“ des Bundes<br />

amts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entnommen<br />

werden:<br />

www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/<br />

psm_uebersichtsliste.pdf<br />

In Tabelle 7 Spalte 8 sind diejenigen Pflanzenschutzmittel, für die<br />

eine Entsorgungspflicht besteht, mit einem X gekennzeichnet.<br />

Behördliche Anordnungen<br />

Freilandfläche<br />

Gewässer<br />

Ausbringung mit<br />

Luftfahrzeugen<br />

Entsorgungspflicht<br />

Hinweis:<br />

Die Tabelle enthält nur beendete Zulassungen seit dem 1. Januar<br />

2004. Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung vor diesem Termin ab<br />

gelaufen ist und die zu entsorgen waren, sind hier nicht enthalten<br />

(z. B. alle Atrazin-haltigen Präparate). Diese müssen ebenfalls ent<br />

sorgt werden.<br />

Wird die Pflanzenschutzmittelanwendung nicht selbst, sondern durch einen<br />

Dienstleister erbracht, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass dies auch<br />

bei späteren Kontrollen belegt werden kann (z. B. durch eine Rechnung).

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