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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 72<br />

Tierarzneimittel-<br />

Bestandsbuch,<br />

Bestandsregister<br />

Zum Beispiel können anstelle der Aufzeichnungen der medizinischen Behandlungen<br />

die Tierarzneimittelnachweise (z. B. sog. Tierarzneimittel-<br />

Bestandsbuch) herangezogen werden. Das Bestandsregister und das<br />

nach der Geflügelpest-Verordnung zu führende Register können zur Dokumentation<br />

der Zahl der bei den Kontrollen vorgefundenen toten Tiere verwendet<br />

werden. Ist im Bestandsregister lediglich die Abgabe von Tieren erfasst,<br />

nicht aber die Zahl der verendeten Tiere, muss es entsprechend ergänzt<br />

werden.<br />

Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen<br />

Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Artgemäße Bewegung<br />

11.1.3 Anforderungen an die Bewegungsfreiheit<br />

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und<br />

seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterbringen. Die<br />

Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt<br />

sein, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden<br />

zugefügt werden.<br />

Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet<br />

es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muss es<br />

über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen<br />

angemessen ist.<br />

Haltungseinrichtung<br />

Lüftungsanlage<br />

11.1.4 Anforderungen an Gebäude, Unterkünfte, Anlagen sowie an das<br />

Stallklima und die Beleuchtung<br />

Die Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung<br />

oder Gefährdung der Tiere so sicher ausgeschlossen ist wie nach dem<br />

Stand der Technik möglich. Das für den Bau von Unterkünften, insbesondere<br />

von Haltungseinrichtungen, verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung<br />

kommen, muss sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.<br />

In Ställen, in denen die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere von der<br />

Funktion einer elektrisch betriebenen Lüftungsanlage abhängen, muss<br />

eine geeignete Ersatzvorrichtung vorhanden sein, die bei Ausfall der<br />

Lüftungsanlage einen für die Erhaltung der Gesundheit und das Wohlergehen<br />

der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet. Gleichzeitig<br />

muss eine Alarmanlage vorhanden sein, die den Ausfall der Lüftungsanlage<br />

meldet.<br />

Die Zirkulation, der Staubgehalt, die Temperatur, die relative Feuchte und<br />

die Gaskonzentration der Luft müssen in einem Bereich gehalten werden,<br />

der für die Tiere unschädlich ist.<br />

Beleuchtung<br />

Die Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer muss bei Tieren, die<br />

in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden<br />

physiologischen und ethologischen Bedürfnisse ausreichen. Sofern erforderlich,<br />

muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden.

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