Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite | 72<br />
Tierarzneimittel-<br />
Bestandsbuch,<br />
Bestandsregister<br />
Zum Beispiel können anstelle der Aufzeichnungen der medizinischen Behandlungen<br />
die Tierarzneimittelnachweise (z. B. sog. Tierarzneimittel-<br />
Bestandsbuch) herangezogen werden. Das Bestandsregister und das<br />
nach der Geflügelpest-Verordnung zu führende Register können zur Dokumentation<br />
der Zahl der bei den Kontrollen vorgefundenen toten Tiere verwendet<br />
werden. Ist im Bestandsregister lediglich die Abgabe von Tieren erfasst,<br />
nicht aber die Zahl der verendeten Tiere, muss es entsprechend ergänzt<br />
werden.<br />
Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen<br />
Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Artgemäße Bewegung<br />
11.1.3 Anforderungen an die Bewegungsfreiheit<br />
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und<br />
seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterbringen. Die<br />
Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt<br />
sein, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden<br />
zugefügt werden.<br />
Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet<br />
es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muss es<br />
über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen<br />
angemessen ist.<br />
Haltungseinrichtung<br />
Lüftungsanlage<br />
11.1.4 Anforderungen an Gebäude, Unterkünfte, Anlagen sowie an das<br />
Stallklima und die Beleuchtung<br />
Die Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung<br />
oder Gefährdung der Tiere so sicher ausgeschlossen ist wie nach dem<br />
Stand der Technik möglich. Das für den Bau von Unterkünften, insbesondere<br />
von Haltungseinrichtungen, verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung<br />
kommen, muss sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.<br />
In Ställen, in denen die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere von der<br />
Funktion einer elektrisch betriebenen Lüftungsanlage abhängen, muss<br />
eine geeignete Ersatzvorrichtung vorhanden sein, die bei Ausfall der<br />
Lüftungsanlage einen für die Erhaltung der Gesundheit und das Wohlergehen<br />
der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet. Gleichzeitig<br />
muss eine Alarmanlage vorhanden sein, die den Ausfall der Lüftungsanlage<br />
meldet.<br />
Die Zirkulation, der Staubgehalt, die Temperatur, die relative Feuchte und<br />
die Gaskonzentration der Luft müssen in einem Bereich gehalten werden,<br />
der für die Tiere unschädlich ist.<br />
Beleuchtung<br />
Die Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer muss bei Tieren, die<br />
in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden<br />
physiologischen und ethologischen Bedürfnisse ausreichen. Sofern erforderlich,<br />
muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden.