Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Seite 113<br />
7. eIngrIffe BeI tIeren<br />
7.1 Betäubung<br />
Eine Betäubung ist bei Eingriffen an Tieren nicht erforderlich,<br />
) wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Men schen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der<br />
mit dem Eingriff ver bundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene<br />
Beein trächtigung des Befindens des Tieres,<br />
) wenn die Betäubung im Einzelfall nach tier ärztlichem Urteil nicht durchführbar er scheint,<br />
) für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein<br />
von der normalen ana tomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,<br />
) für das Kastrieren von unter acht Tage al ten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen<br />
anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,<br />
) für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,<br />
) für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten<br />
Lämmern,<br />
) für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elasti scher Ringe,<br />
) für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Mut<br />
tertieres oder der Wurfge schwister unerlässlich ist,<br />
) für das Absetzen des Krallen tragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenkü ken, die als Zucht<br />
hähne Verwendung fin den sollen, während des ersten Lebensta ges,<br />
) für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für<br />
die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und<br />
Schenkel tätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pfer<br />
de durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlag<br />
stempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.<br />
7.2 Amputationsverbot<br />
Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teil weise Entnehmen<br />
oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres ist verboten.<br />
Das Verbot gilt nicht,<br />
(1) wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztli cher Indikation geboten ist und durch einen Tierarzt vor<br />
genommen wird.<br />
(2) für<br />
• das Kastrieren von unter vier Wochen al ten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen und von<br />
unter acht Tage alten männlichen Schweinen sowie<br />
• die Kenn zeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,<br />
• die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und<br />
Schenkeltätowierung sowie<br />
• die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flü<br />
gelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein<br />
und durch Schenkelbrand beim Pferd.<br />
Diese Eingriffe müssen durch eine Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten hat<br />
(3) für<br />
• das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,<br />
• das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten<br />
Lämmern,<br />
• für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elas tischer Ringe,