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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite 113<br />

7. eIngrIffe BeI tIeren<br />

7.1 Betäubung<br />

Eine Betäubung ist bei Eingriffen an Tieren nicht erforderlich,<br />

) wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Men schen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der<br />

mit dem Eingriff ver bundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene<br />

Beein trächtigung des Befindens des Tieres,<br />

) wenn die Betäubung im Einzelfall nach tier ärztlichem Urteil nicht durchführbar er scheint,<br />

) für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein<br />

von der normalen ana tomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,<br />

) für das Kastrieren von unter acht Tage al ten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen<br />

anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,<br />

) für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,<br />

) für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten<br />

Lämmern,<br />

) für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elasti scher Ringe,<br />

) für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Mut<br />

tertieres oder der Wurfge schwister unerlässlich ist,<br />

) für das Absetzen des Krallen tragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenkü ken, die als Zucht<br />

hähne Verwendung fin den sollen, während des ersten Lebensta ges,<br />

) für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für<br />

die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und<br />

Schenkel tätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pfer<br />

de durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlag<br />

stempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.<br />

7.2 Amputationsverbot<br />

Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teil weise Entnehmen<br />

oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres ist verboten.<br />

Das Verbot gilt nicht,<br />

(1) wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztli cher Indikation geboten ist und durch einen Tierarzt vor­<br />

genommen wird.<br />

(2) für<br />

• das Kastrieren von unter vier Wochen al ten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen und von<br />

unter acht Tage alten männlichen Schweinen sowie<br />

• die Kenn zeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,<br />

• die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und<br />

Schenkeltätowierung sowie<br />

• die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flü<br />

gelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein<br />

und durch Schenkelbrand beim Pferd.<br />

Diese Eingriffe müssen durch eine Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten hat<br />

(3) für<br />

• das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,<br />

• das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten<br />

Lämmern,<br />

• für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elas tischer Ringe,

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