Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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Flächen- und<br />
Nutzungsnachweis<br />
Für jedes Feldstück ist im Flächen- und Nutzungsnachweis zu überprüfen,<br />
ob die Angaben zu den <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanten Landschaftselementen<br />
richtig sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Angaben entsprechend<br />
zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Dies ist insbesondere dann erforderlich,<br />
wenn solche Landschaftselemente neu angelegt wurden oder erstmals<br />
Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes geworden sind.<br />
Hinweis:<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben den <strong>Cross</strong><br />
<strong>Compliance</strong>-relevanten Vorgaben und Verboten der DirektZahl-<br />
VerpflV die allgemeinen naturschutzrechtlichen Regelungen insbesondere<br />
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des <strong>Bayerische</strong>n<br />
Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) uneingeschränkt gelten.<br />
Bezüglich der Landschaftselemente sind vor allem auch § 39 Abs. 5<br />
BNatSchG und Art. 16 BayNatSchG zu beachten. Danach gilt z. B.<br />
der gesetzliche Schutz auch für weitere, nicht in <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong><br />
einbezogene Landschaftselemente. Welche Biotope gesetzlich geschützt<br />
sind ergibt sich aus § 30 Abs. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1<br />
BayNatSchG. Die darin genannten Lebensräume sind unabhängig<br />
davon, ob sie in der amtlichen Biotopkartierung erfasst sind, gesetzlich<br />
geschützt. Für den gesetzlichen Biotopschutz sind zudem die im<br />
Rahmen der <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong> maßgeblichen Größenangaben nicht<br />
relevant.<br />
Soweit nach § 5 Abs. 2 der DirektZahlVerpflV keine Ausnahmegenehmigung<br />
notwendig ist, weil die für <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanten Größen<br />
der Landschaftselemente über- oder unterschritten werden, ist<br />
für die Beseitigung trotzdem eine naturschutzrechtliche Gestattung<br />
der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.<br />
5. BeWässerung lanDWIrtschaftlIcher flächen<br />
Wasserrechtliche<br />
Erlaubnis<br />
Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder Oberflächengewässern<br />
Wasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Flächen,<br />
benötigt er hierfür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis<br />
der Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis kann auch für Gemeinschaften<br />
(z. B. Bewässerungsverband) erteilt werden.<br />
6. schutz Von DauergrünlanD<br />
Umbruchbeschränkung<br />
Dauergrünland<br />
Zum Schutz von besonders wertvollen Dauergrünlandflächen sind im Rahmen<br />
von <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Regelungen zu beachten, die in festgesetzten<br />
und gesicherten Überschwemmungsgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen<br />
und Naturschutzgebieten den Umbruch von Dauergrünland oder dessen<br />
Umwandlung in Ackerland oder Dauerkulturflächen einschränken (Definition<br />
Dauergrünland siehe Glossar).