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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 20<br />

Flächen- und<br />

Nutzungsnachweis<br />

Für jedes Feldstück ist im Flächen- und Nutzungsnachweis zu überprüfen,<br />

ob die Angaben zu den <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanten Landschaftselementen<br />

richtig sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Angaben entsprechend<br />

zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Dies ist insbesondere dann erforderlich,<br />

wenn solche Landschaftselemente neu angelegt wurden oder erstmals<br />

Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes geworden sind.<br />

Hinweis:<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben den <strong>Cross</strong><br />

<strong>Compliance</strong>-relevanten Vorgaben und Verboten der DirektZahl-<br />

VerpflV die allgemeinen naturschutzrechtlichen Regelungen insbesondere<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des <strong>Bayerische</strong>n<br />

Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) uneingeschränkt gelten.<br />

Bezüglich der Landschaftselemente sind vor allem auch § 39 Abs. 5<br />

BNatSchG und Art. 16 BayNatSchG zu beachten. Danach gilt z. B.<br />

der gesetzliche Schutz auch für weitere, nicht in <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong><br />

einbezogene Landschaftselemente. Welche Biotope gesetzlich geschützt<br />

sind ergibt sich aus § 30 Abs. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1<br />

BayNatSchG. Die darin genannten Lebensräume sind unabhängig<br />

davon, ob sie in der amtlichen Biotopkartierung erfasst sind, gesetzlich<br />

geschützt. Für den gesetzlichen Biotopschutz sind zudem die im<br />

Rahmen der <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong> maßgeblichen Größenangaben nicht<br />

relevant.<br />

Soweit nach § 5 Abs. 2 der DirektZahlVerpflV keine Ausnahmegenehmigung<br />

notwendig ist, weil die für <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-relevanten Größen<br />

der Landschaftselemente über- oder unterschritten werden, ist<br />

für die Beseitigung trotzdem eine naturschutzrechtliche Gestattung<br />

der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.<br />

5. BeWässerung lanDWIrtschaftlIcher flächen<br />

Wasserrechtliche<br />

Erlaubnis<br />

Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grund- oder Oberflächengewässern<br />

Wasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Flächen,<br />

benötigt er hierfür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis<br />

der Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis kann auch für Gemeinschaften<br />

(z. B. Bewässerungsverband) erteilt werden.<br />

6. schutz Von DauergrünlanD<br />

Umbruchbeschränkung<br />

Dauergrünland<br />

Zum Schutz von besonders wertvollen Dauergrünlandflächen sind im Rahmen<br />

von <strong>Cross</strong> <strong>Compliance</strong>-Regelungen zu beachten, die in festgesetzten<br />

und gesicherten Überschwemmungsgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen<br />

und Naturschutzgebieten den Umbruch von Dauergrünland oder dessen<br />

Umwandlung in Ackerland oder Dauerkulturflächen einschränken (Definition<br />

Dauergrünland siehe Glossar).

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