Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
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) die Eingriffsregelung in den §§ 15 ff BNatSchG<br />
) sowie in Schutzgebietsverordnungen enthaltene Verbote<br />
bezüglich der Zerstörung oder der erheblichen Beeinträchtigung von<br />
Landschaftselementen sind ebenfalls zu beachten.<br />
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Pflege von Hecken, lebenden<br />
Zäunen, Feldgehölzen oder -gebüschen in der Zeit vom 1. März bis<br />
30. September ohne Befreiung gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG nicht zulässig<br />
ist. Eine Pflege in diesem Zeitraum kann die Aufzucht von Jungvögeln<br />
gefährden und birgt die Gefahr einer Zerstörung von Nestern.<br />
Pflegeverbot vom 1. März<br />
bis 30. September<br />
1.1.2 Besonderheiten für Schutzgebiete<br />
In den Europäischen Vogelschutzgebieten sind zusätzliche Regelungen zu<br />
beachten, wenn diese beispielsweise in Form einer Schutzgebietsverordnung<br />
oder einer Einzelanordnung (siehe Glossar) erlassen wurden.<br />
Schutzgebietsverordnung<br />
Einzelanordnung<br />
Solche zusätzlichen Regelungen können bei spielsweise<br />
) den Dünger- und Pflanzenschutzmittelein satz,<br />
) den Mahdzeitpunkt,<br />
) das Umbruchverbot von Grünlandflächen,<br />
) die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor allem in Feuchtgebie<br />
ten, oder<br />
) die Unterhaltung von Gewässern<br />
betreffen.<br />
Hinweis:<br />
Nähere Informationen sind bei den Unteren Naturschutzbehörden<br />
erhältlich.<br />
1.1.3 Artenschutzrechtliche Verbote und jagdrechtliche Vorgaben<br />
Es ist verboten, den besonders geschützten wild lebenden europäischen<br />
Vogelarten auch außerhalb von Vogelschutzgebieten nachzustellen, sie zu<br />
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten (einschließlich Nester) aus der Natur zu entnehmen,<br />
zu beschädigen oder zu zerstören. Des Weiteren ist es nicht erlaubt,<br />
die wild lebenden Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,<br />
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich<br />
zu stören.<br />
Diese Verbote gelten bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung und der<br />
Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse gemäß § 44 Abs. 4<br />
BNatSchG jedoch dann nicht, wenn die gute fachliche Praxis beachtet<br />
wird und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer europäischen<br />
Vogelart durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Nähere Auskünfte<br />
hierzu können die Unteren Naturschutzbehörden erteilen.<br />
Zudem können unter engen Voraussetzungen, z. B. zur Abwehr erheblicher<br />
wirtschaftlicher Schäden, auch Ausnahmen von den Verboten im Einzelfall<br />
durch die zuständige Höhere Naturschutzbehörde oder allgemein mittels<br />
Landesverordnung wie etwa der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverord-<br />
Fang-, Tötungs- und<br />
Störungsverbote<br />
Gute fachliche Praxis<br />
Ausnahmen/Befreiungen