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Cross Compliance 2013 - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Seite | 27<br />

) die Eingriffsregelung in den §§ 15 ff BNatSchG<br />

) sowie in Schutzgebietsverordnungen enthaltene Verbote<br />

bezüglich der Zerstörung oder der erheblichen Beeinträchtigung von<br />

Landschaftselementen sind ebenfalls zu beachten.<br />

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Pflege von Hecken, lebenden<br />

Zäunen, Feldgehölzen oder -gebüschen in der Zeit vom 1. März bis<br />

30. September ohne Befreiung gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG nicht zulässig<br />

ist. Eine Pflege in diesem Zeitraum kann die Aufzucht von Jungvögeln<br />

gefährden und birgt die Gefahr einer Zerstörung von Nestern.<br />

Pflegeverbot vom 1. März<br />

bis 30. September<br />

1.1.2 Besonderheiten für Schutzgebiete<br />

In den Europäischen Vogelschutzgebieten sind zusätzliche Regelungen zu<br />

beachten, wenn diese beispielsweise in Form einer Schutzgebietsverordnung<br />

oder einer Einzelanordnung (siehe Glossar) erlassen wurden.<br />

Schutzgebietsverordnung<br />

Einzelanordnung<br />

Solche zusätzlichen Regelungen können bei spielsweise<br />

) den Dünger- und Pflanzenschutzmittelein satz,<br />

) den Mahdzeitpunkt,<br />

) das Umbruchverbot von Grünlandflächen,<br />

) die Veränderung des Wasserhaushaltes, vor allem in Feuchtgebie<br />

ten, oder<br />

) die Unterhaltung von Gewässern<br />

betreffen.<br />

Hinweis:<br />

Nähere Informationen sind bei den Unteren Naturschutzbehörden<br />

erhältlich.<br />

1.1.3 Artenschutzrechtliche Verbote und jagdrechtliche Vorgaben<br />

Es ist verboten, den besonders geschützten wild lebenden europäischen<br />

Vogelarten auch außerhalb von Vogelschutzgebieten nachzustellen, sie zu<br />

fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätten (einschließlich Nester) aus der Natur zu entnehmen,<br />

zu beschädigen oder zu zerstören. Des Weiteren ist es nicht erlaubt,<br />

die wild lebenden Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,<br />

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich<br />

zu stören.<br />

Diese Verbote gelten bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung und der<br />

Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse gemäß § 44 Abs. 4<br />

BNatSchG jedoch dann nicht, wenn die gute fachliche Praxis beachtet<br />

wird und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer europäischen<br />

Vogelart durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Nähere Auskünfte<br />

hierzu können die Unteren Naturschutzbehörden erteilen.<br />

Zudem können unter engen Voraussetzungen, z. B. zur Abwehr erheblicher<br />

wirtschaftlicher Schäden, auch Ausnahmen von den Verboten im Einzelfall<br />

durch die zuständige Höhere Naturschutzbehörde oder allgemein mittels<br />

Landesverordnung wie etwa der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverord-<br />

Fang-, Tötungs- und<br />

Störungsverbote<br />

Gute fachliche Praxis<br />

Ausnahmen/Befreiungen

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